Steuerrecht (Deutschland)

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Steuererklärungen und -anträge

Das Steuerrecht ist das Spezialgebiet des öffentlichen Rechts, das die Festsetzung und Erhebung von Steuern regelt. Das Verfahren der Steuerfestsetzung und -erhebung wird weitgehend durch die Abgabenordnung bestimmt, die die wesentlichen Vorschriften des Steuerverfahrensrechts enthält, während das materielle Steuerrecht, also die konkreten Bestimmungen zur Höhe der Steuerschuld, in zahlreichen Einzelgesetzen verankert ist. Im weiteren Sinne werden zum Steuerrecht auch die Rechtsnormen gerechnet, die sich mit der Steuerverwaltung und der Finanzgerichtsbarkeit befassen. Üblicherweise nicht zum eigentlichen Steuerrecht gezählt werden hingegen die Vorschriften, die sich mit der Steuergesetzgebung und der Verteilung des Steueraufkommens befassen (Teile des Grundgesetzes und das Zerlegungsgesetz). Dennoch sind diese Rechtsnormen für das Verständnis des Steuerrechts unerlässlich.

Das Wort „Steuer“ kommt aus dem Althochdeutschen stiura und bedeutet so viel wie Stütze, Beihilfe oder auch nur Hilfe. Nach der Legaldefinition in § 3Abgabenordnung (AO) sind Steuern Geldleistungen, die

  • nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und
  • von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen (Bund, Land, Gemeinde)
  • zur Erzielung von Einnahmen
  • allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes (Zölle) und Agrarabschöpfungen der Europäischen Union gehören ebenfalls zu den Steuern.

Geschichtliche Entwicklung

Zur Entwicklung des Steuersystems bis in das 19. Jahrhundert siehe Steuer.

Gesetzgebung

Verfassungsrechtliche Grundlage (Steuerhoheit)

Hauptartikel: Finanzverfassungsrecht

Die Grundsätze des deutschen Steuerrechts werden als Finanzverfassungsrecht in der Verfassung bestimmt. Danach sind Steuergesetzgebungshoheit, Steuerertragshoheit und Steuerverwaltungshoheit nach unterschiedlichen Kriterien auf Bund, Länder und Gemeinden verteilt.

Autonomie des Steuerrechts

Das Steuerrecht ist ein eigenständiges Rechtsgebiet. Es umfasst alle Rechtsnormen, die das Steuerwesen der Bundesrepublik Deutschland regeln, insbesondere das Verhältnis zwischen den Trägern der Steuerhoheit und den Steuerpflichtigen. Steuerrechtliche Tatbestände und Rechtsbegriffe sind eigenständig definiert. Zwar sind Privat- und Steuerrecht dort verbunden, wo das Steuerrecht nicht nur an die gegebenen Lebensverhältnisse und damit auch an ihre zivilrechtliche Ordnung anknüpft, sondern den Steuergegenstand prinzipiell nach Rechtsformen des bürgerlichen Rechts bestimmt.[1] Knüpft eine steuerrechtliche Norm an eine zivilrechtliche Gestaltung an, so ist die Auslegung der steuerrechtlichen Bestimmung aber weder zwingend an dem Vertragstyp auszurichten, der der von den Parteien gewählten Bezeichnung entspricht, noch wird sie notwendigerweise von der zivilrechtlichen Qualifikation des Rechtsgeschäfts beeinflusst.

Auch gilt keine Vermutung, das dem Zivilrecht entlehnte Tatbestandsmerkmal einer Steuerrechtsnorm im Sinne des zivilrechtlichen Verständnisses zu interpretieren, weil Zivilrecht und Steuerrecht nebengeordnete, gleichrangige Rechtsgebiete sind, die denselben Sachverhalt aus einer anderen Perspektive und unter anderen Wertungsgesichtspunkten beurteilen. Die Parteien können zwar einen Sachverhalt vertraglich gestalten, nicht aber die steuerrechtlichen Folgen bestimmen, die das Steuergesetz an die vorgegebene Gestaltung knüpft. Insoweit gilt eine Vorherigkeit für die Anwendung des Zivilrechts,[2] jedoch kein Vorrang[3][4] (sog. Autonomie des Steuerrechts).[5]

Einteilung des Steuerrechts

Es wird unterschieden zwischen allgemeinem und besonderem Steuerrecht.

Zum allgemeinen Steuerrecht gehören die Rechtsgebiete, die gleichsam als Klammer um die Einzelsteuern gezogen werden (wie etwa Abgabenordnung, Bewertungsgesetz, Finanzgerichtsordnung, Finanzverwaltungsgesetz u. a.).

Das besondere Steuerrecht setzt sich aus den Einzelsteuergesetzen zusammen (z. B. Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Umsatzsteuergesetz etc.).

Prinzipien des Steuerrechts

Das deutsche Steuerrecht wird durch folgende – auf dem Grundgesetz beruhende – Prinzipien geprägt:

Rechtsprechung

Nach Art. 108 Abs. 6 GG wird die Finanzgerichtsbarkeit durch Bundesgesetz einheitlich geregelt. Mit der Finanzgerichtsordnung sind als Instanzen eingerichtet:

Vom Klageverfahren zu unterscheiden ist der außergerichtliche Rechtsbehelf. Dieses Einspruchsverfahren gibt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, einen Steuerbescheid durch die Finanzbehörde selbst nochmals umfassend überprüfen zu lassen und so mögliche Fehler in einem kostenfreien und zügigen Verfahren korrigieren zu lassen.

Zoll- und Steuerverwaltung

Die Verwaltung der Abgaben ist, analog zur Steuerertragshoheit und dem föderalen Aufbau Deutschlands entsprechend, den folgenden Behörden übertragen (Finanzverwaltungsgesetz):

Bundesebene

Bundesfinanzbehörden – und damit verantwortlich für die bundeseinheitlichen Abgaben – sind

Länderebene

Landesfinanzbehörden – und damit verantwortlich für länderspezifische Abgaben – sind

Kommunale Ebene

Die Zuständigkeiten betreffend kommunale Abgaben werden durch Kommunalabgabengesetze und die einzelnen kommunalen Satzungen geregelt.

Steuerarten

Steuern können in vielfachster Weise unterschieden werden, u. a. hinsichtlich

Steuerarten in Deutschland

Aktuell (Stand: 14. Januar 2010) existierten in Deutschland folgende Steuerarten mit dem entsprechenden Steueraufkommen:[6]

Steuerart Erhebung Aufkommen 2001
in Mrd, €
Aufkommen 2002
in Mrd, €
Aufkommen 2003
in Mrd, €
Aufkommen 2004
in Mrd, €
Aufkommen 2005
in Mrd, €
Aufkommen 2006
in Mrd, €
Aufkommen 2007
in Mrd, €
Aufkommen 2008[7]
in Mrd, €
Aufkommen 2009[8]
in Mrd, €
Steueraufkommen
insgesamt in Deutschland
446,7 441,7 442,2 442,8 452,1 488,4 493,818 515,498 484,880
Gemeinschaftliche Steuern 381,309 403,256 375,583
Lohnsteuer und andere Einkommensteuern direkt 141,4 139,7 137,8 129,2 128,7 140,2 170,591 191,155 174,069
Umsatzsteuer indirekt 138,9 138,2 137,0 137,4 139,7 146,7 169,636 175,989 176,991
Körperschaftsteuer direkt −0,4 2,9 8,3 13,1 16,3 22,9 22,929 15,868 7,173
Abgeltungsteuer indirekt 9,0 8,5 7,6 6,8 7,0 7,6 11,178 13,459 12,442
Gewerbesteuerumlage 6,975 6,784 4,908
Bundessteuern 85,690 86,302 89,318
Energiesteuer indirekt 40,7 42,2 43,2 41,8 40,1 39,9 38,955 39,248 39,822
Tabaksteuer indirekt 12,1 13,8 14,1 13,6 14,3 14,4 14,254 13,574 13,366
Branntweinsteuer indirekt 2,1 2,1 2,2 2,2 2,1 2,2 1,959 2,126 2,101
Kaffeesteuer indirekt 1,0 1,1 1,0 1,0 1,0 1,0 1,086 1,008 0,997
Versicherungsteuer indirekt 7,4 8,3 8,9 8,8 8,8 8,8 10,331 10,478 10,548
Stromsteuer indirekt 4,3 5,1 6,5 6,6 6,5 6,3 6,355 6,261 6,278
Kraftfahrzeugsteuer (seit Juli 2009 Bundessteuer) direkt (19,4) (7,6) (7,3) (7,7) (8,7) (8,9) (8,898) (8,842) 3,803
Solidaritätszuschlag direkt 11,1 10,4 10,3 10,1 10,3 11,3 12,349 13,146 11,927
Ländersteuern 22,836 21,937 16,375
Erbschaftsteuer direkt 3,0 3,0 3,4 4,3 4,1 3,8 4,203 4,771 4,550
Grunderwerbsteuer direkt 4,9 4,8 4,8 4,6 4,8 6,2 6,952 5,728 4,857
Rennwett- und Lotteriesteuer indirekt 1,9 1,8 1,9 1,9 1,8 1,8 1,702 1,536 1,511
Gemeindesteuern
Gewerbesteuer direkt 24,5 23,5 24,1 28,4 32,1 38,4 40,100 41,000
Grundsteuer direkt 9,1 9,3 9,7 9,9 10,2 10,4 10,700
andere (mit geringfügigen Steueraufkommen)
Sonstige; u. a. Schaumweinsteuer, Biersteuer, Alkopopsteuer, Feuerschutzsteuer, Hundesteuer, Jagdsteuer, Fischereisteuer, Vergnügungsteuer, Getränkesteuer, Schankerlaubnissteuer, Zweitwohnsitzsteuer, Vermögensteuer, Zwischenerzeugnissteuer, Pferdesteuer
Kirchensteuer Kirchensteuern bringen keine Staatseinnahmen nur ev[9] 4,586

Kirchensteuer

In Deutschland sind auch die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften berechtigt, eine Steuer = Kirchensteuer zu erheben. Fast alle Kirchen machen hiervon auch Gebrauch, haben allerdings meist die Finanzämter der Bundesländer mit der Erhebung beauftragt.

Steuerbelastung in Deutschland und international

siehe Steuerwettbewerb

Steuerreform

Steuerbelastung und Steueraufkommen

Abgabenbelastung von Arbeits- und Kapitaleinkommen der privaten Haushalte

in Deutschland im Durchschnitt, ab 1991 alte und neue Länder
Jahr Lohnsteuerbelastung der Bruttolöhne und -gehälter Beitragsbelastung der Bruttolöhne und -gehälter Belastung durch direkte Steuern auf Gewinn- und Vermögenseinkommen Belastung durch Sozialbeiträge auf Gewinn- und Vermögenseinkommen
Jahr in Prozent in Prozent in Prozent in Prozent
1960 6,3 9,4 20 3,0
1970 11,8 10,7 16,1 2,9
1980 15,8 12,8 15,3 3,9
1990 16,2 14,2 9,8 3,0
1991 16,3 14,3 7,3 2,8
1992 17,2 14,5 6,9 2,9
1993 16,8 14,6 6,9 3,3
1994 17,2 15,4 6,1 3,3
1995 18,6 15,6 4,5 3,2
1996 19,3 15,9 3,7 3,6
1997 19,5 16,6 3,1 3,2
1998 19,5 16,6 4,1 3,1
1999 19,5 16,3 6,4 3,6
2000 19,3 16,0 7,9 3,5
2001 18,5 16,0 7,8 3,5
2002 18,7 16,0 6,9 3,6
2003 18,8 16,3 5,7 3,3
2004 17,7 16,4 Angaben noch nicht verfügbar Angaben noch nicht verfügbar

Quelle: Statistisches Bundesamt, Berechnungen des WSI

Kassenmäßiges Steueraufkommen in der Bundesrepublik 1991–2011

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Statistisches Bundesamt
Jahr Steuern insgesamt
in Mrd. Euro
Bruttoinlandsprodukt
in Mrd. Euro
Steuerquote
in % vom BIP
1991 338,4 1534,6 22,1 %
1995 416,3 1848,5 22,5 %
2000 467,3 2047,5 22,8 %
2001 446,2 2101,9 21,2 %
2002 441,7 2132,2 20,7 %
2003 442,2 2147,5 20,6 %
2004 442,8 2195,7 20,2 %
2005 452,1 2224,4 20,3 %
2006 488,4 2313,9 21,1 %
2007 538,2 2428,5 22,2 %
2008 561,2 2473,8 22,7 %
2009 524,0 2374,5 22,1 %
2010 530,6 2496,2 21,3 %
2011 573,4 2592,6 22,1 %
2011 600,0

Politischer Streit über die Steuererhebung

Durch die finanziellen Auswirkungen auf den Bürger sind Steuern und die Steuergesetzgebung ein ständiger politischer Streitpunkt und vielfacher Kritik ausgesetzt. Hauptkritikpunkte sind seit vielen Jahren die Kompliziertheit des Steuerrechts und die angeblichen Umgehungsmöglichkeiten, die es insbesondere den Gutverdienenden gestatten, der Steuerbelastung durch Gestaltungsalternativen auszuweichen.

Zweck der Steuererhebung

Steuern mit Fiskalzweck: Steuern generieren Staatseinnahmen, mit denen der Staat seine Ausgaben, wie z. B. die Schaffung, Verbesserung und Aufrechterhaltung der Infrastruktur finanziert. Gemäß dem Gesamtdeckungsprinzip müssen Steuern grundsätzlich in den allgemeinen Staatshaushalt fließen. Verwendungszwecksteuern, deren Aufkommen für einen festgeschriebenen Zweck zu verwenden ist, sind nur ausnahmsweise zulässig.

Steuern mit Lenkungszweck (Lenkungssteuern): Einige Steuern sollen bestimmte Verhaltensweisen beeinflussen. So kann man beispielsweise versuchen, mit einer hohen Tabaksteuer das Rauchen einzudämmen oder mit einer Ökosteuer den Schadstoffausstoß zu verringern.

Steuern mit Umverteilungszweck: Steuern können dazu genutzt werden, eine Umverteilung des Einkommens, beispielsweise aus einer politischen, sozialen Zielsetzung, zu erreichen. So sieht Wolfgang Schön die Frage nach der Umverteilung als „moderne Gretchenfrage des Steuerrechts“.[10]

Kritik

Die Kritik erstreckt sich im Wesentlichen auf die Punkte:

Allgemeine Kritikpunkte

  • Steuern stellen eine erzwungene Abgabe dar. Die Verwendung der Mittel kann durch den Geldgeber nicht mehr beeinflusst werden.
  • Gerechtigkeit – (Wer soll wie viele Steuern zahlen)
  • Angemessenheit
  • Wirksamkeit (bei Steuern als Lenkungsfunktion – z. B. der Ökosteuer)
  • Durchsetzbarkeit (gegen entsprechende Lobby)

Ökonomische Kritikpunkte

Als wirtschaftliche Folgen würden Steuern demnach ...

  • grundsätzlich zu einem Nettowohlfahrtsverlust führen (ausführliche Beschreibung im Artikel)
  • Anreize zum Wirtschaften nehmen (siehe Laffer-Kurve)
  • neben der notwendigen und angemessenen auch ineffiziente Staatstätigkeit finanzieren
  • im Falle von Bagatellsteuern keine wesentlichen Einnahmen für den Staat erbringen (Steuererhebung und -durchsetzung verursachen erhebliche Kosten)
  • Arbeitslosigkeit verursachen (eine mögliche wirtschaftliche Tätigkeit wird durch die Steuerlast behindert oder sogar verhindert, weil der Preis des Produktes durch Steuern zu hoch für potenzielle Nachfrager wird)

Steuern sind im Allgemeinen nicht entscheidungsneutral. Gerade in der angelsächsischen Literatur wird deshalb oft darauf hingewiesen, Steuern auf solche Märkte zu erheben, deren Nachfrage auf Preise unelastisch reagiert (siehe auch Preiselastizität).

Eine weitere Fragestellung beschäftigt sich mit der Steuerinzidenz. Bei der Einführung der Steuer sollte geklärt werden, wer die eigentliche Last der Steuer trägt. Der Steuerschuldner zahlt die Abgabe entsprechend der gesetzlichen Richtlinie (Zahllast). Der Steuerträger trägt die Last der Abgabe (Traglast). Der Steuerschuldner ist aber nicht mit dem Steuerträger gleichzusetzen, da der Steuerschuldner bei der Steuerüberwälzung die Zahllast auf den Steuerträger abwälzen kann. Ob dies erfolgreich ist, hängt von der Marktform, der Art der Steuer (Mengensteuer, Wertsteuer) und der Preiselastizität von Angebot und Nachfrage ab.

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary: Steuer – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wikiquote: Steuern – Zitate

Einzelnachweise

  1. BVerfG, Urteil vom 24. Januar 1962 - 1 BvR 845/58 Rdnr. 26
  2. vgl. Roman Seer, in Tipke/Lang, Steuerrecht § 1 Rn. 31 ff.; Paul Kirchhof, StuW 1983, 173, 180; Klaus Tipke: Die Steuerrechtsordnung Band I, S. 44 ff.
  3. vgl. Werner Flume, in Festschrift für Rudolf Smend, 1952, S. 62 ff., 68 ff.
  4. BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 1991 - 2 BvR 72/90 Rdnr. 9
  5. Klaus-Dieter Drüen: Allgemeines Steuerrecht 16., überarbeitete Auflage 2017, S. 3
  6. bundesfinanzministerium.de (Memento des Originals vom 7. Februar 2010 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bundesfinanzministerium.de (PDF)
  7. bundesfinanzministerium.de (Memento des Originals vom 7. Februar 2010 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bundesfinanzministerium.de
  8. bundesfinanzministerium.de (Memento des Originals vom 21. Juli 2011 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bundesfinanzministerium.de
  9. EKD-Statistik Kirchensteuer (Memento vom 25. August 2014 im Webarchiv archive.today)
  10. Schön, Wolfgang: Wie viel Erbschaft gehört dem Staat? In: FAZ. Nr. 73, 27. März 2015, S. 18.