Zerlegungsgesetz

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Basisdaten
Titel: Zerlegungsgesetz
Früherer Titel: Gesetz über die Steuerberechtigung und
die Zerlegung bei der Einkommensteuer
und der Körperschaftsteuer
Abkürzung: ZerlG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Art. 107 Abs. 1 GG
Rechtsmaterie: Finanzverfassungsrecht, Steuerrecht
Fundstellennachweis: 604-2
Ursprüngliche Fassung vom: 29. März 1952
(BGBl. I S. 225)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1952
Neubekanntmachung vom: 25. Februar 1971
(BGBl. I S. 145)
Letzte Neufassung vom: 6. August 1998
(BGBl. I S. 1998)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
12. August 1998
Letzte Änderung durch: Art. 11 G vom 11. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2338, 2348)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
15. Dezember 2018
(Art. 20 G vom 11. Dezember 2018)
GESTA: D012
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Zerlegungsgesetz (ZerlG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das die Verteilung des Einkommen- und Körperschaftsteueraufkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland regelt. Insbesondere enthält das Gesetz Vorschriften für Verteilung, wenn ein Unternehmen Betriebsstätten in unterschiedlichen Bundesländern unterhält.

Das Zerlegungsgesetz ist selbst aber kein Steuergesetz, da es nur die Aufteilung der Steuern zwischen den Gebietskörperschaften regelt, nicht aber den Steueranspruch des Staates gegenüber dem Bürger. Die Zerlegung der Gewerbesteuer ist im Gewerbesteuergesetz geregelt.

Grundsätzlich gilt nach § 1 Abs. 1 ZerlG, dass das Einkommen- bzw. Körperschaftsteueraufkommen dem Land zusteht, in dem ein Steuerpflichtiger am 10. Oktober eines Jahres seinen Wohnsitz oder den Ort der Geschäftsleitung hat. Für die besonderen Erhebungsformen (Lohnsteuer und Zinsabschlag) trifft das Zerlegungsgesetz Sonderregelungen.

Die durch das Zerlegungsgesetz getroffene Aufteilung des Steueraufkommens aus Einkommens- und Körperschaftsteuer ist allerdings nur vorläufig, da der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern und unter den Ländern für eine weitere Umverteilung der Steuereinnahmen sorgt.

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