Gewerbesteuerumlage

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Die Gewerbesteuerumlage ist

  • der Teil der Gewerbesteuer, der von den Gemeinden an Bund und Länder abgeführt wird,
  • Teil der Neuordnung der Finanzverfassung im Verhältnis zwischen Bund und Ländern,
  • das Ergebnis eines Steueraustausches zwischen Bund, Ländern und Gemeinden,
  • ein Ausgleichsposten für die Beteiligung der Gemeinden an der Lohn- und Einkommensteuer,
  • teilweise ein Beitrag der Kommunen zur Finanzierung des Fonds Deutsche Einheit,
  • ein Regulierungsinstrument für den Finanzausgleich zwischen Bund, Ländern und Gemeinden.

Die Gewerbesteuerumlage ist in § 6 des Gesetzes zur Neuordnung der Gemeindefinanzen geregelt.

Umlagenhöhe

Die Gewerbesteuerumlage wird berechnet, indem das tatsächliche Aufkommen an Gewerbesteuer einer Gemeinde durch den für das Erhebungsjahr festgesetzten Hebesatz geteilt wird und dieser Betrag mit dem Vervielfältiger (Umlagesatz) multipliziert wird.[1] Mit dieser Vorgehensweise soll erreicht werden, dass die Höhe der Umlage unabhängig vom örtlichen Hebesatz ist und somit einerseits Gemeinden, die einen höheren Hebesatz verlangen und damit höhere Steuereinnahmen erzielen, dafür nicht durch die Umlage „bestraft“ werden. Andererseits aber wird so verhindert, dass zwischen den Gemeinden durch einen besonders niedrigen Hebesatz ein ruinöser Wettbewerb um Firmenansiedlungen mit der Folge extrem niedriger Gewerbesteuererträge entsteht. Die Einnahmen aus einem höheren Hebesatz sollen der Gemeinde verbleiben, bei stark unterdurchschnittlichem Hebesatz könnte prinzipiell die Gewerbesteuerumlage höher als der Gewerbesteuerertrag sein. Die Höhe der anfallenden Gewerbesteuerumlage soll sich aber prinzipiell an den Gewerbesteuererträgen orientieren.

Bundes- und Landesanteile

Der Vervielfältiger ist die Summe aus Bundes- und Landesvervielfältiger. Der Bundesvervielfältiger beträgt ab dem Jahr 2010 14,5 %, der Landesvervielfältiger 49,5 % bzw. für die ostdeutschen Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 20,5 %. Um die Gemeinden an den Kosten der deutschen Wiedervereinigung zu beteiligen, wird der Landesvervielfältiger bis einschließlich des Jahres 2019 erhöht[2]. Die genaue Erhöhungszahl legt das Bundesfinanzministerium unter Zustimmung des Bundesrates fest. Die Erhöhungszahl für das Jahr 2015 beträgt 5 %[3].

Entwicklung des Bundes- und Landesvervielfältiger

Jahr Bundesvervielfältiger Landesvervielfältiger
allgemein
Landesvervielfältiger
ehemalige DDR ohne Berlin
Erhöhungszahl
(nur West)
2004 20 % 55 % 26 % 7 %
2005 19 % 54 % 25 % 8 %
2006 16 % 51 % 22 % 7 %
2007 16 % 51 % 22 % 6 %
2008 12 % 47 % 18 % 6 %
2009 13 % 48 % 19 % 5 %
2010 14,5 % 49,5 % 20,5 % 7 %
2011 14,5 % 49,5 % 20,5 % 6 %
2012–16 14,5 % 49,5 % 20,5 % 5 %
2017 14,5 % 49,5 % 20,5 % 4,5 %
2018 14,5 % 49,5 % 20,5 % 4,3 %
2019 14,5 % 49,5 % 20,5 % -
2020 14,5 % 20,5 % 20,5 % -

Berechnung

Für eine (westdeutsche) Gemeinde mit einem örtlichen Hebesatz von 400 Prozentpunkten (Beispielswert) ergibt sich demnach folgende Situation, unter Berücksichtigung der seit dem Jahr 2008 geltenden Gewerbesteuermesszahl von 3,5 %. Von einem zusätzlichen Euro Gewerbeertrag erhält sie (unter Berücksichtigung des Betriebsausgabenabzugs) eine Steuereinnahme von ungefähr 12,3 Cent:

Der prozentuale Anteil, den die Gemeinde nun von dieser Brutto-Steuereinnahme an Bund und Land abführen muss (Gewerbesteuerumlage), beträgt

Das heißt, dass die Referenz-Gemeinde von den 12,3 Cent an Gewerbesteuereinnahmen 17,25 % an höhere Ebenen abführen muss und 82,75 % (100 % – 17,25 %) bei ihr verbleiben. Von einem zusätzlichen Euro Gewerbeertrag behält die Gemeinde also ca. 10,18 Cent an Steuern. Die restlichen Gewerbesteuereinnahmen (2,12 Cent für jeden auf ihrem Gebiet erwirtschafteten Euro Gewerbeertrag) muss sie an Bund und Land abführen, und zwar 14,5/69 an den Bund und 54,5/69 an das Bundesland.

Fälligkeit

Die Gewerbesteuerumlage ist jährlich bis zum 1. Februar des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres – unter Anrechnung der geleisteten Abschlags-/Vorauszahlungen – von den Gemeinden abzuführen (Schlussabrechnung). Die kassenmäßigen Abflüsse (Abschlagszahlungen) erfolgen vierteljährlich bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November entsprechend der Höhe des Gewerbesteuer-Istaufkommens des jeweils vorangegangenen Quartals. Im Dezember erfolgt eine Vorauszahlung auf die Schlussabrechnung in Höhe der Abschlagszahlung für das III. Quartal (im Einzelfall jedoch höchstens bis zur Höhe der Vorauszahlung auf den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer). Der Restbetrag ist bis zum 1.2. des folgenden Jahres zu entrichten.

Einzelnachweise