Actinium(III)-chlorid

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Kristallstruktur
Kristallstruktur von Actinium(III)-chlorid
_ Ac3+ 0 _ Cl
Kristallsystem

hexagonal

Raumgruppe

Raumgruppe P63/m (Raumgruppen-Nr. 176)Vorlage:Raumgruppe/176

Gitterparameter

a = 762 pm
c = 455 pm

Allgemeines
Name Actinium(III)-chlorid
Andere Namen

Actiniumtrichlorid

Verhältnisformel AcCl3
Kurzbeschreibung

farbloser Feststoff[1]

Externe Identifikatoren/Datenbanken
CAS-Nummer 22986-54-5
Eigenschaften
Molare Masse 333,36 g·mol−1
Aggregatzustand

fest[1]

Dichte

4,81 g·cm−3[2]

Sublimationspunkt

900 °C[2]

Gefahren- und Sicherheitshinweise

Radioaktiv
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung
keine Einstufung verfügbar[3]
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.

Actinium(III)-chlorid ist eine chemische Verbindung des Actiniums aus der Gruppe der Chloride.

Gewinnung und Darstellung

Actinium(III)-chlorid kann durch Reaktion von Actinium(III)-hydroxid oder Actinium(III)-oxalat mit Tetrachlorkohlenstoff bei 500 °C gewonnen werden.[1]

Ebenfalls möglich ist die Darstellung durch Reaktion von Actinium(III)-hydroxid mit Ammoniumchlorid.[1]

Eigenschaften

Actinium(III)-chlorid ist ein farbloser kristalliner Feststoff. Er besitzt eine Kristallstruktur vom Uran(III)-chlorid-Typ mit der Raumgruppe P63/m (Raumgruppen-Nr. 176)Vorlage:Raumgruppe/176 und den Gitterparametern a = 762 pm, c = 455 pm.[1]

Die Umsetzung von Actinium(III)-chlorid mit feuchtem Ammoniak bei 1000 °C liefert das Oxidchlorid AcOCl.[1]

Sicherheitshinweise

Einstufungen nach der GHS-Verordnung liegen nicht vor, weil diese nur die chemische Gefährlichkeit umfassen, die eine völlig untergeordnete Rolle gegenüber den auf der Radioaktivität beruhenden Gefahren spielt. Auch Letzteres gilt nur, wenn es sich um eine dafür relevante Stoffmenge handelt.

Einzelnachweise

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  2. a b Dale L. Perry: Handbook of Inorganic Compounds, Second Edition. CRC Press, 2011, S. 1 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  3. Die von der Radioaktivität ausgehenden Gefahren gehören nicht zu den einzustufenden Eigenschaften nach der GHS-Kennzeichnung. In Bezug auf weitere Gefahren wurde dieser Stoff entweder noch nicht eingestuft oder eine verlässliche und zitierfähige Quelle hierzu wurde noch nicht gefunden.