Aktenzeichen (Liechtenstein)

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Das Aktenzeichen ist ein Teil der bei den liechtensteinischen Gerichten und Behörden verwendeten Identifikation von Akten (Schriftstücken).[1]

Erläuterung

Alle gerichtlichen Geschäftsstücke (zum Beispiel: Eingaben, Protokolle, Urschriften, Zustellausweise usw.), welche dieselbe Sache betreffen sind unter einer gemeinsamen Bezeichnung, dem Aktenzeichen (Art 20 und 22 GeoLG[2]), zum Akt dieser Sache zu vereinigen.[3]

Der Aufbau von Akten und Aktenzeichen in Liechtenstein folgt aus historischen Gründen dem Aufbau derselben in Österreich.

Akten

Gemäß Art 21 Abs. 1 GeoLG sind alle bei Gericht bzw. Behörden[4] einlangenden Schriftstücke nach der Zeitfolge ihres Einlangens zu den Akten zu nehmen und mit fortlaufenden Ordnungsnummern und Seitenzahlen zu versehen und unter einer und derselben gemeinsamen Bezeichnung zu vereinigen. (In der Praxis wird oftmals eine farbige Kartonmappe als Umschlag verwendet). Die Beilagen sind bei Gerichtsakten zudem in einer eigenen Urkundenmappe zu sammeln. Diese ist dem Akt anzuschließen (Art. 20 Abs. 2 GeoLG).

Innerhalb eines Akts werden die einzelnen Schriftstücke in chronologischer Reihenfolge aneinandergereiht. Das jüngste Schriftstück liegt zuoberst.[5]

Bei Weitergabe oder Abtretung eines bereits bestehenden Aktes an eine andere Abteilung der Gerichtskanzlei ist das Aktenzeichen auf dem Aktendeckel oder Aktenumschlag durchzustreichen und der Akt unter dem geänderten Aktenzeichen fortzuführen. Das neue Aktenzeichen ist im ersten Register zu vermerken (Art 22 Abs. 3 GeoLG). Erst die Benennung des Aktenheftes (Aktenbundes) mit einem Aktenzeichen (siehe unten) ergibt die Akte.

Aktenzeichen

Der Akt ist auf dem Aktendeckel oder auf dem Aktenumschlag außen mit dem Aktenzeichen und der Bezeichnung der Rechtssache ersichtlich zu machen.[6] Das Aktenzeichen gemäß § 22 Abs. 2 GeoLG besteht aus einer abgekürzten Sachbezeichnung (Gattungszeichen), einer fortlaufenden Nummer (Aktenzahl) und einer kurzen Angabe des Anfallsjahres. Der Sachbezeichnung (Gattungszeichen) wird die der Gerichtsabteilung zukommende Zahl vorangestellt.

Bildung von Aktenzeichen in Liechtenstein (Gerichte) – Das Aktenzeichen

Zahl der Geschäftabteilung

Die Kurzbezeichnung der Geschäftsabteilungen bei den liechtensteinischen Gerichten erfolgt durch eine maximal zweistellige Zahl (Buchstaben werden nur ausnahmsweise verwendet).

Sachbezeichnung – Registerzeichen

Das Registerzeichen ist der Teil des Aktenzeichens, der auf ein bestimmtes Aktenregister verweist. Die Sachbezeichnung (Gattungszeichen) dient dazu, den Akt in einem bestimmten Register aufzufinden.[7]

Bei den liechtensteinischen Gerichten werden nach Art 22 Abs. 2 Zif 1 bis 3 GeoLG und nach der Geschäftsgruppen- und Verteilungsübersicht des Landgerichts folgende Registerzeichen (Sachbezeichnung bzw. Gattungszeichen) verwendet:[8]

Häufige Registerzeichen bei liechtensteinischen Gerichten[9]
A Verlassenschaftssachen.
E Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht nach § 219 Abs. 2 ZPO.
Ag Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen gemäß § 1173a Art 71 Abs. 3 ABGB.
C Klagen, Rechtsöffnung, Rechtssicherungssachen und strittige gerichtliche Aufkündigung.
Cg Klagen aller Art, sonstige streitige Verfahren, einstweilige Verfügungen, Entschädigungsverfahren in Expropriationsfällen.
Co Amtshaftungssachen.
Da Entscheidungen in dienstrechtlichen Angelegenheiten nach Art 41 bis 45 GOG, Dienstaufsichtsbeschwerden nach Art 48 f GOG.
Dg Disziplinarsachen 1. Instanz betreffend das nichtrichterliche Personal.
Do Disziplinarsachen 2. Instanz betreffend das nichtrichterliche Personal.
E Zahlbefehle und Exekutionen aller Art.
Eg Rechtssachen nach dem Ehegesetz, ausgenommen Ehemündigkeitserklärungen.
Es Einzelrichter in Verbrechens- und Vergehensfällen gemäß §§ 312 ff StPO.
Eu Einzelrichter in Vergehens- und Übertretungsfällen gemäß §§ 317 ff StPO.
Ex Zahlbefehle, Rechtsbote, Exekutionen aller Art, Offenbarungseidverfahren gem. Art 14 Abs. 2 lit. b RpflG.
Gb Beschwerden in Grundbuchsachen.
Gg Berichtigungsanträge, Nachlässe, Stundungen und Uneinbringlichkeitserklärungen in Gerichtsgebührenangelegenheiten.
Hg Ausserstreitige Angelegenheiten nach dem PGR.
Jg Vorsitzender des Jugendgerichts.
Jv
  • Allgemeine Justizverwaltung, Aufsicht über den Verwaltungs-leiter/Landgerichtskanzlei/Abteilung zentrale Dienste, Aufsicht über Projektleitung EDV, Vertretung des Gerichts nach außen, Bibliothek.
  • Informationsbeauftragter nach Informationsgesetz.
  • Aufsicht über die Vermittlungsämter.
K Gerichtliche Aufkündigungen, solange sie nicht strittig sind.
Kg
  • Vorsitzender des Kriminalgerichts.
  • Beisitzer im Kriminalgericht.
Ko Konkurssachen.
Kündigungen und Aufträge gemäß § 567 ZPO.
Ne
  • Exekutionsrechtliche Geschäftsstücke, die unter keiner der obigen gekürzten Sachbezeichnung einzureihen und auch nicht zum Akt einer anhängigen Exekutionssache zu nehmen sind.
  • Vorläufige Anordnungen gemäß Art 272 EO.
Nk Alle übrigen Geschäftsstücke, die nicht zum Akt einer anhängigen Konkurs- oder Nachlassvertragssache zu nehmen sind.
Np
  • Kuratelen, pflegschaftsgerichtliche Genehmigungen und sonstige Geschäftsstücke, die nicht zu einer Pg-Sache zu nehmen sind und die gemäß Art. 17 Abs. 2 RPflG der Richterzuständigkeit vorbehalten sind.
  • Verschollenerklärungen, Adoptionen, Verkürzungen und Verlängerungen der Minderjährigkeit, Ehemündigkeitserklärungen, Abstammungsverfahren.
  • Kuratelen, pflegschaftsgerichtliche Genehmigungen und sonstige Geschäftsstücke, die nicht zu einer Pg-Sache zu nehmen sind gemäß Art 17 Abs 1 RPflG (Erledigung durch Rechtspfleger).
Ns Strafrechtliche Geschäftsstücke, die unter keiner der obigen gekürzten Sachbezeichnung einzureihen und auch nicht zum Akt einer anhängigen Strafsache zu nehmen sind (z. B. wie Umwandlung von Zollbussen, Gnadengesuche betreffend Strafregister, Genehmigungen nach Art 34a Abs 4 PolG).
Nv Nachlassvertragssachen.
Nz Zivilrechtliche Geschäftsstücke, die unter keiner der obigen gekürzten Sachbezeichnung einzureihen und auch nicht zum Akt einer anhängigen Zivilsache zu nehmen sind.

Rechtsbote, öffentliche Beurkundungen, Kraftloserklärungen, gerichtliche Hinterlegungen gemäß § 1425 ABGB, andere Außerstreitsachen, Vermittleramtsbestimmungen.

Ör Beschweren in Öffentlichkeitsregistersachen.
P Vormundschaftsachen, Entmündigungen und Verbeiständerungen.
Pg
  • Pflegschaftsachen gemäß Art 17 Abs 1 RPflG (Unterhaltsfestsetzung Minderjähriger).
  • Vormundschaften, Beistandschaften, Beiratschaften, Pflegschaften die gemäß Art 17 Abs 2 RPflG der Richterzuständigkeit vorbehalten sind.
Pr Befangenheits- und Ausschlussanzeigen gem. Art 56 bis 61 GOG.
R Retentionsbeschreibungen.
Ra Auskünfte über liechtensteinisches Recht gemäß europäischer Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht sowie Auskünfte gemäß § 70 SchlT zum PGR (Auskunftsbegehren ausländischer Behörden zum F.L.-Recht).
Rechtsöffnungssachen.
Rs Rechtshilfe in Strafsachen, Auslieferungssachen, gerichtliche Geschäfte gemäß Zinsbesteuerungsgesetz.
Ru Strafsachen inklusive Strafsachen nach dem JGG im gesetzlichen Wirkungskreis der Rechtspfleger gem. Art 19 RpflG.
Rz Rechtshilfe in streitigen Zivilsachen, Ausserstreit-, Exekutions- und Insolvenzsachen.
S Konkurse.
Sa Nachlasse.
Sg Vorsitzender des Schöffengerichts.[10]
Sh Sozialhilfesachen.
Sr Führung des Strafregisters.
Sv Sozialversicherungssachen.
T Gerichtlich hinterlegte Testamente.
Tr Testamenatseröffnungen (Kundmachungen), Errichtung und Hinterlegung von Testamenten, Kodizillen, Erbverträgen, Erbverzichtsverträgen.
U Übertretungsachen.
Ur
  • Untersuchungen und Vorerhebungen in Verbrechens- und Vergehensfällen gemäß §§ 41 ff StPO,
  • Vorerhebungen bei Verfahren gemäß §§ 317 ff StPO,
  • Vorverfahren in objektiven Verfalls- und Einziehungssachen gemäß §§ 353 ff StPO,
  • Überprüfung der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft gemäß Art 2 VO, LGBl 1996/46
  • Haftsachen in gerichtlicher Zuständigkeit nach AuG/ZVV,
  • Geschäfte nach Art 4 LGBl 2006/186 (Gesetz über die Durchführung der Wettbewerbsregeln im EWR).
Uv Unterhaltsvorschusssachen.
Uve Verfallserklärungen, Einziehungen in Strafsachen.
Va Verlassenschaftssachen, wenn gemäss Art 16 Abs. 2 RpflG
  • eine letztwillige Verfügung vorhanden ist;
  • der Erblasser seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte;
  • im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung das Erbrecht bestritten wird;
  • die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben verlangt wird;
  • Verlassenschaftssachen gem. Art 16 Abs 1 lit b und c RpflG, die nicht der Richterzuständigkeit vorbehalten sind.
Vr Verbrechens- und Vergehenssachen.
Vv Beurkundung und Errichtung von Vorsorgevollmachten nach § 284b Abs. 2 und 3 ABGB sowie Registrierung von Vorsorgevollmachten (§ 284b ABGB) und Sachwalterverfügungen (§ 271 Abs. 1 ABGB).
X[11]
Weitere Aktenzeichen (Beispiele):
lfd. Nr./Jahr[12] Allgemeines Schreiben der Regierung.
FMA/lfd. Nr.[13] Finanzmarktaufsicht Liechtenstein.
FMA-BK/Jahr/lfd. Nr. Finanzmarktaufsicht Beschwerdekommission.
RA/Jahr/lfd. Nr. Regierung, Regierungskanzlei, Rechtsdienst der Regierung.
StGH/Jahr/lfd. Nr. Staatsgerichtshof.
VBK/Jahr/lfd. Nr. Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten.
VGH/Jahr/lfd. Nr. Verwaltungsgerichtshof.

Jahresangaben

Die Jahresangabe in der Aktenzahl erfolgt durch die Verwendung der vier Ziffern des Anfalljahres (Beispiel: 2005 für das Jahr 2005).[14]

Aktenzahl

Für die Akten werden fortlaufende, jährlich mit eins beginnende Nummern in ein Register eingetragen (Art 18 Abs. 7 und Art 21 Abs. 1 GeoLG).

Die Aktenzahl ist eine arabische Zahl, die mit dem Trennzeichen „.“ von der Jahresangabe unterschieden wird (früher wie in Österreich mit „/“ als Trennzeichen in Verwendung).

Ordnungsnummer

Die einzelnen Geschäftsstücke sind nach der Zeitfolge ihres Einlangens zu den Akten zu nehmen und mit fortlaufenden Ordnungsnummern und Seitenzahlen zu versehen (Art 21 Abs. 1 GeoLG).

Die Geschäftsstücke erhalten fortlaufende Ordnungsnummern, die in jeder Rechtssache mit 1 beginnen und ohne Rücksicht auf das Jahresende fortlaufen.

Jedes anfallende oder bei der Behörde einlangende Geschäftsstück erhält eine Ordnungsnummer.

Bildung von Aktenzeichen in Liechtenstein (Gerichte) – Das Aktenzeichen

Aktenbände

Umfangreichere Akten sind zu gliedern[15] (zum Beispiel in Aktenbänden zu je ca. 500 Seiten zusammenzufassen). Durch die Schaffung von Aktenbänden wird das Aktenzeichen nicht verändert. Es wird dem Aktenband fortlaufend eine Nummer (zum Beispiel I bis IV) zugeteilt, die dem Aktenzeichen nachgestellt ist.

Siehe auch

Literatur

  • Antonius Opilio: Passepartout für Rechtwisser. 1. Auflage. Edition Europa Verlag, Dornbirn 2007, ISBN 978-3-901924-24-8.

Einzelnachweise

  1. Vergleiche unter anderem Art. 22 Geschäftsordnung für das Fürstliche Landgericht in Vaduz vom 31. Dezember 1969 (GeoLG), LGBl. 3/1970 und die jeweils aktuelle Geschäftsgruppen- und Verteilungsübersicht des Fürstlich-liechtensteinischen Landgerichts.
  2. Nichtamtliche Abkürzung.
  3. Art. 8 Abs. 1 Verordnung vom 10. Januar 1995 betreffend die Registraturen in der Liechtensteinischen Landesverwaltung, LGBl 117/1995.
  4. Siehe auch Art 16 Verordnung vom 10. Januar 1995 betreffend die Registraturen in der Liechtensteinischen Landesverwaltung, LGBl 117/1995.
  5. Siehe auch Art 9 Abs. 1 Verordnung vom 10. Januar 1995 betreffend die Registraturen in der Liechtensteinischen Landesverwaltung, LGBl 117/1995.
  6. Art 20 Abs. 1 GeoLG; Art 17 Abs. 1 lit. c) Verordnung vom 10. Januar 1995 betreffend die Registraturen in der Liechtensteinischen Landesverwaltung, LGBl 117/1995.
  7. Art 18 GeoLG.
  8. Antonius Opilio: Passepartout für Rechtwisser. Ed. Europa, Dornbirn 2007, ISBN 978-3-901924-24-8, S. 246 ff. (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  9. In jüngeren Entscheidungen werden oftmals nur Großbuchstaben (z. B. CG anstelle von Cg) verwendet.
  10. In Liechtenstein ist derzeit in Diskussion, die Schöffengerichtsbarkeit gänzlich abzuschaffen (siehe Vernehmlassung zur Abänderung der Strafprozessordnung, des Gerichtsorganisationsgesetzes sowie weiterer Gesetze (Abschaffung des Schöffengerichts) (Memento vom 30. November 2011 im Internet Archive) (PDF; 477 kB)).
  11. Keine Sachbezeichnung (Gattungszeichen) vorhanden.
  12. Keine besonderen Formvorschriften bei der Vergabe von Aktenzahlen durch untergeordnete Regierungsdienste.
  13. Die laufende Nr. wird jedes Jahr neu mit »1« begonnen.
  14. In älteren Entscheidungen ist noch weitgehend die Systematik wie in Österreich zu finden, bei welcher lediglich die letzten beiden Ziffern angeführt werden.
  15. Art 9 Abs. 2 Verordnung vom 10. Januar 1995 betreffend die Registraturen in der Liechtensteinischen Landesverwaltung, LGBl 117/1995.