Alleinerziehendenentlastungsbetrag

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Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist im Einkommensteuergesetz in Deutschland geregelt. Er ersetzt seit 2004 den zuvor geltenden Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende.

Entwicklung
Jahre Entlastungsbetrag
für Alleinerziehende
pro Jahr
1958–1974 1.680 DM
1975–1977 3.000 DM
1978 3.810 DM
1979–1980 4.200 DM
1981–1985 4.212 DM
1986–1987 4.536 DM
1988–1989 4.752 DM
1990–2001 5.616 DM
2.916 EUR
2002–2003 2.340 EUR
2004–2014 1.308 EUR
2015–2019 1.908 EUR
2020-[1] 4.008 EUR

Voraussetzungen und Höhe

Alleinerziehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag von 4.008 Euro im Kalenderjahr von der Summe ihrer Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Für jedes weitere Kind gibt es zusätzliche 240 Euro. Rechtsgrundlage hierfür ist § 24b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.

Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag besteht. Betreiben die Eltern des Kindes das Wechselmodell, können sie unabhängig vom Bezug des Kindergeldes in einer einheitlichen Erklärung bestimmen, wem der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zufallen soll.[2]

Alleinstehend sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind, das Grundwehrdienst oder Zivildienst leistet oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt. Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Durch Wahl der Lohnsteuerklasse II wird der Entlastungsbetrag schon bei der Auszahlung des Gehalts berücksichtigt.

Geschichte

Als 1958 das Splitting-Verfahren für Verheiratete eingeführt wurde, wurde auch ein Sonderfreibetrag für unverheiratete Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind eingeführt. 1974 wurde der Sonderfreibetrag in Haushaltsfreibetrag umbenannt.[3] Von 1958 bis 1995 hatte dieser Freibetrag die gleiche Höhe wie der Grundfreibetrag.[4] In den Jahren 1990 bis 2001 betrug der Haushaltsfreibetrag 5.616 DM bzw. 2.916 EUR.[4] Dieser Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende wurde bis einschließlich Steuerjahr 2003 gewährt, 2002 und 2003 in Höhe von 2.340 EUR pro Jahr. Er wurde für verfassungswidrig erklärt, da er nicht-verheirateten Erziehungsgemeinschaften insgesamt mehr Grundfreibetrag einräumte als ehelichen.[5][3] Daher wurde zum Kalenderjahr 2004 der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende eingeführt. Für die Steuerjahre 2004 bis 2014 betrug er 1.308 Euro pro Jahr. In den Steuerjahren 2015 bis 2019 waren es 1.908 Euro pro Jahr. Seit dem Steuerjahr 2020 sind es 4.008 Euro im Jahr.

Seit 2015 gibt es eine kindbezogene Staffelung: Ab dem zweiten Kind werden 240 Euro pro Kind zusätzlich berücksichtigt.[3]

Einzelnachweise

  1. https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/konjunkturpaket-geschnuert-1757558 Beschluss des Bundeskabinetts vom 03. Juni 2020 zur Bekämpfung der Corona-Folgen
  2. BFH-Urteil vom 28. April 2010
  3. a b c bundestag.de Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
  4. a b Jörg Althammer - Ökonomische Theorie der Familienpolitik - Springer - 2000 - ISBN 9783790813388 - Seite 38
  5. Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Oktober 1998 – 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91 –, BVerfGE 99, 216.