Altersentlastungsbetrag

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Ein Altersentlastungsbetrag ist ein Steuerfreibetrag, der einem Steuerpflichtigen gewährt wird, wenn er vor dem Beginn des Kalenderjahres, für das das zu versteuernde Einkommen ermittelt wird, das 64. Lebensjahr vollendet hat. Gesetzliche Grundlage ist § 24a EStG.

Sinn und Zweck

Der Gesetzgeber hat den Altersentlastungsbetrag eingeführt, um eine gerechte Besteuerung im Alter zu gewährleisten. Im Gegensatz zu Leibrenten, die nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden, sowie Beamtenpensionen, von denen ein Versorgungsfreibetrag abgezogen wird, würden Arbeitnehmer, die nach Vollendung des 64. Lebensjahres Arbeitslohn beziehen, benachteiligt.

Nach dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes verringert sich der Altersentlastungsbetrag ab 2005 jährlich. Für Steuerpflichtige, die im Jahre 2019 das 64. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Altersentlastungsbetrag 16,0 %, maximal 760 Euro und kommt erstmals im Jahre 2020 zur Anwendung.

Für Einzelfragen siehe BMF-Schreiben vom 24. Februar 2005[1] und BMF-Schreiben vom 23. Mai 2007.[2]

Höhe der Entlastung

Bemessungsgrundlage:

zuzüglich

  • der positiven Summe der Nicht-Arbeitseinkünfte
    • ohne Leibrenten (§ 22 Nr. 1 Satz 3 EStG)

Ist die Summe der übrigen Einkünfte negativ, erfolgt keine Addition zum Bruttoarbeitslohn.

Bei einer Zusammenveranlagung ist der Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag bei jedem Partner gesondert zu prüfen; es erfolgt keine Verdoppelung des Freibetrags.

Der Altersentlastungsbetrag wird bei der Steuerveranlagung von der Finanzverwaltung automatisch berücksichtigt.

Tabelle der Prozentsätze und Höchstbeträge

Die maßgebenden Prozentsätze und Höchstbeträge für den Altersentlastungsbetrag sind abhängig vom Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt, und bleiben dann lebenslang festgeschrieben. Welche Werte zum Ansatz kommen, zeigt nachfolgende Tabelle aus § 24a EStG:

Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr Altersentlastungsbetrag in Prozent der Einkünfte Höchstbetrag in Euro
2005 40,0 1900
2006 38,4 1824
2007 36,8 1748
2008 35,2 1672
2009 33,6 1596
2010 32,0 1520
2011 30,4 1444
2012 28,8 1368
2013 27,2 1292
2014 25,6 1216
2015 24,0 1140
2016 22,4 1064
2017 20,8 988
2018 19,2 912
2019 17,6 836
2020 16,0 760
2021 15,2 722
2022 14,4 684
2023 13,6 646
2024 12,8 608
2025 12,0 570
2026 11,2 532
2027 10,4 494
2028 9,6 456
2029 8,8 418
2030 8,0 380
2031 7,2 342
2032 6,4 304
2033 5,6 266
2034 4,8 228
2035 4,0 190
2036 3,2 152
2037 2,4 114
2038 1,6 76
2039 0,8 38
2040 0 0

Beispiel

Ein Steuerpflichtiger hat 2013 das 64. Lebensjahr vollendet. Im Jahr 2014 hat er folgende Einkünfte erzielt: Arbeitslohn in Höhe von 14.000 Euro (davon 6.000 Euro Versorgungsbezüge), Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 500 Euro und einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.500 Euro. Der Altersentlastungsbetrag beträgt 25,6 % des Arbeitslohnes (14.000 Euro abzüglich 6.000 Euro Versorgungsbezüge = 8.000 Euro) das sind 2.048 Euro, höchstens jedoch 1.216 Euro. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung werden nicht berücksichtigt, weil der Saldo negativ ist (−1500 € + 500 € = −1000 €).

Einzelnachweise