Amt Gernsheim

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Das Amt Gernsheim war ein Amt des Kurfürstentums Mainz und später des Großherzogtums Hessen.

Geschichte

In Mittelalter und Früher Neuzeit waren Ämter eine Ebene zwischen den Gemeinden und der Landesherrschaft. Die Funktionen von Verwaltung und Rechtsprechung waren hier nicht getrennt. Dem Amt stand ein Amtmann vor, der von der Landesherrschaft eingesetzt wurde.

Das Kurmainzer Amt Gernsheim fiel mit der Säkularisation 1803 an die Landgrafschaft Hessen-Darmstadt, ab 1806: Großherzogtum.[1] Hier galt weiterhin das zuletzt formal 1755 eingeführte Mainzer Landrecht als Partikularrecht. Das Gemeine Recht galt darüber hinaus, soweit das Mainzer Landrecht spezielle Regelungen für einen Sachverhalt nicht enthielt. Dieses Sonderrecht behielt seine Geltung auch im gesamten 19. Jahrhundert[2] und wurde erst zum 1. Januar 1900 von dem einheitlich im ganzen Deutschen Reich geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch abgelöst.

Mit der Ausführungsverordnung vom 9. Dezember 1803 wurde zunächst das Gerichtswesen der beiden oberen Instanzen neu organisiert. Die Ämter – so auch Gernsheim – blieben die erste Instanz der Rechtsprechung in Zivilsachen.

1821 kam es zu einer Justiz- und Verwaltungsreform, mit der auch die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung auf unterer Ebene umgesetzt wurde. Die Ämter wurden aufgelöst, ihre Aufgaben hinsichtlich der Verwaltung neu gebildeten Landratsbezirken, die erstinstanzliche Rechtsprechung Landgerichten übertragen. Mit Ausnahme von Wattenheim, das zum Landratsbezirk Heppenheim und dem Landgericht Lorsch kam, wurde das Amt hinsichtlich der Verwaltung dem Landratsbezirk Bensheim und hinsichtlich der Rechtsprechung dem Landgericht Zwingenberg zugeordnet.[3]

Hierarchische Eingliederung

Übergeordnete Einheiten

Im Kurfürstentum Mainz unterstand das Amt Gernsheim dem Unteren Erzstift und in diesem dem Oberamt Starkenburg.[4]

In Hessen war es dem Fürstentum Starkenburg (später: Provinz Starkenburg) unterstellt.[5]

Bestandteile

Zum Amt Gernsheim gehörten die Gemeinden[6]

sowie die Höfe[7]

  • Einsiedel
  • Fängerhof
  • Wildehirschhof und
  • Plackenhof

Literatur

  • Konrad Dahl: Historisch-topographisch-statistische Beschreibung des Fürstenthums Lorsch oder Kirchengeschichte des Oberrheingaues, Geschichte und Statistik des Klosters und Fürstenthums Lorsch nebst einer historischen Topographie der Aemter Heppenheim, Bensheim, Lorsch, Fürth, Gernsheim, Hirschhorn u. a. m. Stahl, Darmstadt 1812.
  • Arthur Benno Schmidt: Die geschichtlichen Grundlagen des bürgerlichen Rechts im Großherzogtum Hessen. Curt von Münchow, Giessen 1893.

Weblinks

Anmerkungen


Einzelnachweise

  1. LAGIS, Gernsheim.
  2. Schmidt, S. 109.
  3. Die Eintheilung des Landes in Landraths- und Landgerichtsbezirke betreffend vom 14. Juli 1821. In: Großherzoglich Hessisches Ministerium des Inneren und der Justiz. (Hrsg.): Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt. 1821 Nr. 33, S. 403 ff. (Online bei der Bayerischen Staatsbibliothek).
  4. LAGIS, Gernsheim.
  5. LAGIS, Gernsheim.
  6. Hessisches Staatsarchiv Darmstadt, Bestand E 8 A Nr. 352/4; chmidt, S. 15, Anm. 46.
  7. Schmidt, S. 15, Anm. 46.