Anknüpfungsgegenstand

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Der Anknüpfungsgegenstand (auch: Verweisungsgegenstand) bezeichnet im deutschen Internationalen Privatrecht ein Tatbestandsmerkmal einer Kollisionsnorm.

Bedeutung

Im Wege der Anknüpfung wird die Verbindung vom Anknüpfungsgegenstand zum Anknüpfungsmoment oder -punkt und damit zur Rechtsfolge (Sachnorm) hergestellt.[1]

So regelte Art. 25 Abs. 1 EGBGB in der bis zum 17. August 2015 geltenden Fassung[2] das anwendbare Recht für den Anknüpfungsgegenstand "Rechtsnachfolge von Todes wegen". Diese "unterlag" (Anknüpfung) "dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte" (Anknüpfungsmoment).[3] War ein österreichischer Staatsangehöriger in Deutschland verstorben, ergaben sich die Rechtsfolgen demnach aus dem österreichischen Erbrecht.

Die Subsumtion eines bestimmten Lebenssachverhalt unter einen Anknüpfungsgegenstand wird methodisch als Qualifikation bezeichnet.

Literatur

  • Thomas Bauermann: Der Anknüpfungsgegenstand im europäischen Internationalen Lauterkeitsrecht. Mohr Siebeck, Tübingen 2015, ISBN 978-3-16-153947-3. (Zugleich: Dissertation an der Universität Münster (Westfalen) 2014).
  • Renato Constantini: Die drei Anknüpfungsgegenstände des internationalen Effektenrechts. (= Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft. 36). Zürich 2008, ISBN 978-3-7255-5731-8.
  • T. Nehne: Die internationale Geschäftsführung ohne Auftrag nach der Rom-II-Verordnung – Anknüpfungsgegenstand und Anknüpfungspunkte. In: IPRax. 2012, S. 136 ff.
  • Maximilian Pika: Der Anknüpfungsgegenstand von Art. 12 Rom II-VO. In: IPRax. 2014, S. 305–309.

Weblinks

Einzelnachweise