Anordnung über den kirchlichen Datenschutz

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Die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) war die für den Bereich der römisch-katholischen Kirche in Deutschland geltende Datenschutz-Regelung. Sie ist mit Geltung der Datenschutz-Grundverordnung am 25. Mai 2018 durch das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz abgelöst worden. Die Kirchen in Deutschland besitzen das Recht, aufgrund des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts in Art. 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung in Verbindung mit Art. 140 des Grundgesetzes eigene Rechtsordnungen für ihren Bereich zu bestimmen. Aufgrund der Europäischen Datenschutzrichtlinie 1995/46/EG sind sie verpflichtet, Regeln zum Datenschutz aufzustellen.

Aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 1 Abs. 3 KDO gehen besondere kirchliche oder staatliche Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten der KDO vor. Dies sind nach kirchlichem Recht insbesondere die Vorschriften zur Wahrung des Beicht- und Seelsorgegeheimnis, die in einigen Bistümern existierenden weiteren spezifische Datenschutzregelungen, z. B. zum Schutz der Patientendaten in katholischen Krankenhäusern und die dienstrechtliche Schweigepflicht für Mitarbeiter nach § 5 Abs. 1 AVR-Caritas. Nach staatlichem Recht geht der KDO insbesondere die strafrechtlich geregelte Schweigepflicht des § 203 StGB vor. Dagegen entfalten die Regelungen des Sozialdatenschutzes keine Wirkung im kirchlichen Bereich.

Sofern die KDO eigene Regelungen für einzelne Bereiche definiert, gehen diese in der Regel dem Landes- bzw. Bundesdatenschutzgesetz vor.[1]

Der Anwendungsbereich der KDO erstreckt sich nicht nur auf den Bereich der sogenannten verfassten Kirche, sondern auch auf den Deutschen Caritasverband, die Diözesan-Caritasverbände, ihre Untergliederungen und Fachverbände und alle kirchlichen Stiftungen, Körperschaften, Anstalten, Einrichtungen und Werke unabhängig von ihrer Rechtsform. Dadurch werden von der KDO die personenbezogenen Daten einer großen Zahl von Bürgern erfasst, die z. B.

Die jeweiligen Ortsbischöfe müssen jeweils für ihr Bistum die KDO förmlich in Kraft setzen. Alle Bischöfe in Deutschland haben dies getan.

Die Bischöfe sind verpflichtet, für ihr Bistum jeweils einen Diözesandatenschutzbeauftragten zu bestellen (§ 16 KDO). Der Diözesandatenschutzbeauftragte ist in Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig und nur dem kirchlichen Recht bzw. dem für die Kirchen verbindlichen staatlichen Recht unterworfen. An den Diözesandatenschutzbeauftragten kann sich jeder wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten von kirchlichen Stellen in seinen Rechten verletzt worden zu sein (§ 15 KDO).

Sanktionen bei Verstößen sieht die KDO nicht vor, im Gegensatz zum Bundesdatenschutzgesetz (Fünfter Abschnitt). Soweit ein Verstoß zugleich gegen staatliches Recht verstößt, kann dies jedoch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche begründen oder bei Verstoß gegen die Schweigepflicht strafbar sein. Verstößt ein Angestellter einer Einrichtung in kirchlicher Trägerschaft allerdings gegen Vorschriften des KDO, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen mit sich bringen.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise