Arbeitspflicht
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Das Wort Arbeitspflicht umfasst folgende Bedeutungen:
- die Hauptpflicht des Arbeitnehmers aus einem Dienstvertrag zur vertragsgemäßen Arbeitsleistung, siehe Arbeitspflicht (Arbeitsrecht)
- eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Arbeit in der Zeit des Nationalsozialismus, siehe Reichsarbeitsdienst
- der Erlass des Alliierten Kontrollrats von 1946 zur Registrier- und Arbeitspflicht, siehe Kontrollratsbefehl Nr. 3
- die gesetzliche Verpflichtung zu einem Arbeitsdienst
- die gesetzliche Verpflichtung Strafgefangener zur Arbeit, siehe § 41 Strafvollzugsgesetze (Deutschland)
- die verfassungsrechtliche Verpflichtung in der DDR, einen Beruf zu lernen und ihn auszuüben, siehe §§ 24–25 Verfassung der DDR
Siehe auch:
__DISAMBIG__