Auftragsmord

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Ein Auftragsmord ist ein Mord an einem Menschen durch einen oder mehrere Auftragsmörder, die von einer oder mehreren Personen, einer Organisation oder einem Staat dazu beauftragt wurden. Er erfolgt gegen Bezahlung oder eine Entlohnung anderer Art. Aus der englischen Sprache entlehnt ist die Bezeichnung Killer für Auftragsmörder.

Synonyme

Im Italienischen wird ein Meuchelmörder oder Auftragsmörder als assassino bezeichnet, ein Begriff, der auf die in Vorderasien beheimatete Sekte der Assassinen aus der Zeit der Kreuzzüge verweist, die zahlreiche Attentate und Auftragsmorde ausführten. Enforcer („Vollstrecker“, „Durchsetzer“) ist eine im amerikanischen organisierten Verbrechen geläufige Bezeichnung für einen Auftragstäter,[1] der als Teil einer Bandenorganisation mit Gewalttaten bis hin zum Mord beauftragt wird, um die Interessen der Organisation durchzusetzen. Im mexikanischen Drogenmilieu wird der Auftragsmörder häufig als sicario bezeichnet.

Rechtslage in Deutschland

Auftragsmord ist in Deutschland kein juristischer Begriff. Rechtlich gesehen ist der Auftraggeber häufig Anstifter und der Ausführende Haupttäter; es sind jedoch auch Fälle denkbar, in denen sich der Hintermann als mittelbarer Täter (vgl. Täter hinter dem Täter) strafbar macht. Die Tötung gegen Bezahlung erfüllt in der Regel das Tatbestandsmerkmal der Habgier beim Delikt Mord. Mord ist in Deutschland gemäß § 25, § 26 und § 211 StGB strafbar.

Die vertraglichen Abreden des Ausführenden und seines Auftraggebers sind nichtig gemäß § 134 BGB. Rechtliche Ansprüche können daraus nicht hergeleitet werden, insbesondere keine Erfüllung verlangt werden.

Literatur

  • Dagobert Lindlau: Der Lohnkiller. Eine Figur aus dem organisierten Verbrechen. Droemer Knaur, München 1994, ISBN 3-426-77095-4.
  • Klester Cavalcanti: Der Pistoleiro. Die wahre Geschichte eines Auftragsmörders. Transit Verlag, Berlin 2013, ISBN 978-3-88747-284-9.

Weblinks

Wiktionary: Auftragsmord – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Bundespatentgericht, Beschluss vom 21. März 2018 (PDF; 56 kB), Aktenzeichen 28 W (pat) 554/16, S. 6.