Autorenexemplar

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Unter einem Autorenexemplar versteht man ein Belegexemplar oder/und ein Freiexemplar[1] für den Autor eines Buchs bzw. Werks. Unter anderem bei Antiquaren meint es auch Buchexemplare, die nachweislich im Besitz ihres Autors waren und von diesen ggf. auch mit Anstreichungen und Anmerkungen versehen worden sind.

Der Autor darf die Autorenexemplare in der Regel nur zum eigenen Gebrauch oder zum Verschenken verwenden, aber nicht verkaufen. In der Regel werden sie zum Anlegen eines Privatarchives verwendet.

Bei Sammelwerken ist meist zwischen dazu beitragenden Autoren und deren Herausgeber zu unterscheiden. Für die am Sammelwerk beitragenden Autoren werden zuweilen auch nur Sonderdrucke eines Beitrags hergestellt und an sie weitergereicht, aber i. d. R. erhalten Beiträger wie die Herausgeber für ein Sammelwerk zumindest ein Freiexemplar zur eigenen Verfügung.

Situation in Deutschland

Die Anzahl der vom Verleger geschuldeten Freiexemplare ist gesetzlich festgelegt, kann aber abweichend vertraglich vereinbart werden. Nach § 25 Abs. 1 Verlagsgesetz (VerlG) hat der Verleger ein Freiexemplar auf hundert Druckexemplare zu liefern, jedoch mindestens fünf und höchstens fünfzehn. In der Vertragspraxis wird meist eine feste Anzahl vereinbart.[2]

Einzelnachweise

  1. Duden: Freiexemplar, online unter duden.de
  2. Gesetz über das Verlagsrecht § 25, dazu das Bundesamt für Justiz (Deutschland), online unter gesetze-im-internet.de