Basissolvenzkapitalanforderung

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Die Basissolvenzkapitalanforderung (englisch Basis Solvency Capital Requirement) entspricht im Versicherungswesen dem Value at Risk der Basiseigenmittel eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu dem Konfidenzniveau von 99,5 % innerhalb eines Jahres.[1]

Artikel 101 der Solvency-II-Richtlinie gibt die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung vor und geht zunächst von der Annahme aus, dass das Unternehmen seine Geschäfte nach dem Fortführungsprinzip abschließt.[2] Dabei sind mindestens das nicht-lebensversicherungstechnische Risiko, das lebensversicherungstechnische Risiko, das krankenversicherungstechnische Risiko, das Marktrisiko, das Kreditrisiko und das operationelle Risiko zu berücksichtigen.

Die Basissolvenzkapitalanforderung wurde im Rahmen der EU-Richtlinie 2009/138/EG vom 25. November 2009 zur Solvabilität II[3] eingeführt (siehe Seite 124) und definiert über die Korrelationsformel (auch Wurzelformel genannt), wie aus den einzelnen Solvenzkapitalanforderungen (SCR) die (gesamte) Basissolvenzkapitalanforderung zu berechnen ist.

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