Bauerwartungsland

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Bauerwartungsland sind Grundstücksflächen, die nach ihren Grundstücksmerkmalen (rechtliche Gegebenheiten, tatsächlichen Eigenschaft, sonstigen Beschaffenheit und Lage) eine bauliche Nutzung in absehbarer Zeit tatsächlich erwarten lassen.

Allgemeines

Diese Erwartung kann sich insbesondere auf eine entsprechende Darstellung dieser Flächen im Flächennutzungsplan, auf ein entsprechendes Verhalten der Gemeinde oder auf die allgemeine städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets gründen (§ 5 Abs. 2 ImmoWertV).

Kriterien

Nach der Wahrscheinlichkeit einer Bebaubarkeit unterscheidet man subjektive und objektive Tatbestände:

  • Die Bebaubarkeit ist in Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, zum Beispiel wegen der Nähe zu einer Stadt oder Gemeinde oder weil in der Nähe bereits erschlossene Gebiete liegen (subjektives Bauerwartungsland) oder
  • von der Bebaubarkeit ist in naher Zukunft auszugehen, da es im gemeindlichen Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt wurde (objektives Bauerwartungsland).

In Deutschland ist der Begriff des Bauerwartungslandes in § 5 Abs. 2 der ImmoWertV legaldefiniert. Danach sind Bauerwartungsland Flächen, die nach ihren weiteren Grundstücksmerkmalen (§ 6 ImmoWertV), insbesondere dem Stand der Bauleitplanung und der sonstigen städtebaulichen Entwicklung des Gebiets, eine bauliche Nutzung auf Grund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit erwarten lassen. Es steht auf der Wertentwicklungstreppe bei einer gedachten Entwicklung des Bodens vom Ackerland zum Bauland auf der zweiten Stufe – oberhalb der Flächen der Land- und Forstwirtschaft (Ackerland), aber unterhalb von Rohbauland und baureifem Land.

In Österreich sind „… (u)nter dem Begriff "Bauerwartungsland" (…) solche Flächen zu verstehen, die zwar im Bewertungszeitpunkt noch nicht in Bauland umgewidmet sind, deren Umwidmung und Verbauung aber nach ihrer Lage und Aufschließungsmöglichkeit nach den Grundsätzen der Raumordnung und Bauordnung in nächster Zeit möglich ist (…)“[1]

Einzelnachweise