Versorgungsrecht (Deutschland)

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Begründung: Der Artikel zählt unter der Überschrift „Versorgungsrecht (Deutschland)“ Versorgungsregelungen für Beamte und Amtsträger in Deutschland auf und beginnt mit einer Begriffsdefinition („Versorgungsrecht ist in Deutschland die Rechtsmaterie, ...“), wobei eine Abgrenzung gegenüber dem Bundesversorgungsgesetz folgt. Für eine solche Begriffsdefinition ist keine Quelle belegt und sie dürfte auch in reputabler juristischer Fachliteratur nicht zu finden sein. Denn ein Rechtsgebiet „Versorgungsrecht“ mit diesem Inhalt als Bestandteil des besonderen Verwaltungsrechts besteht nicht. Die unter „Weblinks“ aufgeführte Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags belegt eher das Gegenteil. Sie trägt zwar den Titel „Übersicht über das Versorgungsrecht des öffentlichen Dienstes“, behandelt aber einerseits die Beamtenversorgung des Bundes und andererseits die grundlegend andersartige, durch Tarifvertrag geregelte Zusatzversorgung der Tarifbeschäftigten des Bundes und der Länder. Die Versorgungen der Amtsträger und das Soldatenversorgungsgesetz stellt sie nicht dar. Letztlich ist der Artikel darauf gerichtet, unterschiedliche Versorgungsregelungen im Hinblick auf gewisse Gemeinsamkeiten einem Oberbegriff zu unterstellen, was aber auf Theoriefindung und Begriffsetablierung hinausläuft.

Es bestehen bereits die Artikel Beamtenversorgungsgesetz, Soldatenversorgungsgesetz und Ruhegehalt. Die Versorgungen des Bundespräsidenten, der Minister und der Abgeordneten sind jeweils auch dargestellt und bei Bedarf zu ergänzen.--Lexberlin (Diskussion) 00:07, 1. Sep. 2022 (CEST)


Versorgungsrecht ist in Deutschland die Rechtsmaterie, die die Versorgung der natürlichen Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis regelt. Das Versorgungsrecht findet Anwendung auf Beamte, Soldaten und Richter sowie Personen in einem Amtsverhältnis wie Bundespräsident, Bundeskanzler, Bundesminister, Parlamentarische Staatssekretäre. Das Versorgungsrecht gehört zum öffentlichen Recht und ist Teil des Besonderen Verwaltungsrechts.

Rechtsquellen

Die Grundlagen des Versorgungsrechts finden sich in Art. 33 Grundgesetz (GG). Das Versorgungsrecht der Bundesbeamten, Soldaten und Bundesrichter liegt gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG in der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Dazu hat der Bund folgende Gesetze erlassen:

Das Versorgungsrecht der Landesbeamten und Richter der Ländergerichte wird von den Ländern geregelt. Gemäß Art. 70 Abs. 1 i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG haben die Länder für ihre Beamten und Richter die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz.

Regelungsinhalte

Das Versorgungsrecht trifft Bestimmungen auf folgenden Gebieten:

Abgrenzung

Nicht unter das Versorgungsrecht im Sinne dieses Artikels fallen die in die Zuständigkeit der Versorgungsämter fallenden Aufgaben der Kriegsopferversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), der Versorgung von Zivildienstleistenden nach dem Zivildienstgesetz (ZDG) und der Schwerbehindertenversorgung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).

Weblinks