Benutzer:199elmaeast/Berufsgesellschaft
Partnerschaftsgesellschaft (Deutschland):
- Die Partnerschaft ist nach § 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) eine Personengesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen
- (Beispiel: Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Sobald eine der nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung (Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner), Wortbildungen damit oder davon abgeleitete Bezeichnungen im Gesellschaftsnamen geführt werden, handelt es sich um eine Berufsgesellschaft nach dem HASG,
- Architekten und Stadtplaner sind berechtigt, ihren Beruf in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, AG) auszuüben. Zu unterscheiden ist hierbei die Berufsausübung im Rahmen einer Berufsgesellschaft im Sinne des § 6 Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) oder einer Planungsgesellschaft
- Eine gewerbliche Berufsgesellschaft ist der Zusammenschluss gewerblicher Berufsangehöriger oder der Zusammenschluss bislang freischaffender Berufsangehöriger zu einer Gesellschaft mit gewerb-lichem Gesellschaftszweck (letzteres führt jedoch zu einer Umtragung der freischaffenden Berufsan-gehörigen zu gewerblichen). Die Gesellschaft muss den Zusatz "gewerblich" in der Firma führen
- Architekten und Stadtplaner können auch eine Planungsgesellschaft gründen, die keine Berufsgesellschaft ist. Bei Eintragung ins Handelsregister ist die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen ebenfalls vorher anzuhören. Planungsgesellschaften werden nicht Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen. Die folgenden Ausführungen sind bei der Gründung einer Planungsgesellschaft nur dann zu berücksichtigen, wenn die beteiligten Architekten und Stadtplaner ihren Eintragungsstatus als freischaffende Architekten nicht verlieren wollen
- Mitgesellschafter: Will der freischaffende Architekt oder Stadtplaner seinen freischaffenden Status behalten, so darf er sich nicht mit jedermann zusammenschließen. Mitgesellschafter kann selbstverständlich ein weiterer freischaffender Architekt oder Stadtplaner sein sowie ein Diplom-Ingenieur. Ein Zusammenschluss mit Angehörigen anderer freier Berufe ist möglich, wenn diese ebenfalls ihren Beruf frei und unabhängig, eigenverantwortlich und unter Beachtung vergleichbarer Standesauffassungen ausüben. Die Angehörigen anderer freier Berufe müssen auf Grund ihrer vergleichbaren Ausbildung zum Erreichen des Gesellschaftszwecks beitragen können, wie z. B. beratende Volks- und Betriebswirte, Steuerberater, Ärzte und Rechtsanwälte, soweit es ihre Berufsordnungen zulassen. Im Einzelfall bitten wir, die Zulässigkeit des Zusammenschlusses in berufsordnungsrechtlicher Hinsicht mit uns und gegebenenfalls der anderen betroffenen Berufskammer abzuklären. Zu einem Verlust der Eintragung als freischaffender Architekt führt z. B. der Zusammenschluss mit einem (bau-)gewerblichen Architekten. Unzulässig sind ferner z. B. Zusammenschlüsse mit Bauzeichnern und Kaufleuten.
https://www.akh.de/fileadmin/download/Merkblaetter/Merkblatt_Kapitalgesellschaften.pdf [2]
Architekten und Stadtplaner sind berechtigt, ihren Beruf in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, AG) auszuüben. Zu unterscheiden ist hierbei die Berufsausübung im Rahmen einer Berufsgesellschaft im Sinne des § 6 Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) oder einer Planungsgesellschaft
Frage: ist Bauvorlageberechtigung persönlich oder auch BGen?
(1) Wirtschaftsprüfer dürfen ihren Beruf mit natürlichen und juristischen Personen sowie mit Personengesellschaften, die der Berufsaufsicht einer Berufskammer eines freien Berufes im Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen und ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung haben, örtlich und überörtlich in Gesellschaften bürgerlichen Rechts (Sozietäten) gemeinsam ausüben. Mit Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind, darf eine Sozietät nur bezogen auf die anwaltliche Berufsausübung eingegangen werden. Im Übrigen richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind, nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts.
(2) Eine gemeinsame Berufsausübung mit natürlichen und juristischen Personen sowie mit Personengesellschaften, die in einem ausländischen Staat als sachverständige Prüfer ermächtigt oder bestellt sind, ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für ihre Ermächtigung oder Bestellung den Vorschriften dieses Gesetzes im wesentlichen entsprechen und sie in dem ausländischen Staat ihren Beruf gemeinsam mit Wirtschaftsprüfern ausüben dürfen. Eine gemeinsame Berufsausübung ist weiter zulässig mit Rechtsanwälten, Patentanwälten und Steuerberatern anderer Staaten, wenn diese einen nach Ausbildung und Befugnissen der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz entsprechenden Beruf ausüben und mit Rechtsanwälten, Patentanwälten oder Steuerberatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf in Sozietäten ausüben dürfen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Wirtschaftsprüferkammer hat ein Einsichtsrecht in die Verträge über die gemeinsame Berufsausübung. Erforderliche Auskünfte sind auf Verlangen zu erteilen.
(4) Berufsangehörige dürfen ihren Beruf in Sozietäten mit Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1, die selbst nicht als Berufsangehörige oder als vereidigte Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin bestellt oder als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft anerkannt sind, nur dann ausüben, wenn sie der Wirtschaftsprüferkammer bei Aufnahme einer solchen Tätigkeit nachweisen, dass ihnen auch bei gesamtschuldnerischer Inanspruchnahme der nach § 54 vorgeschriebene Versicherungsschutz für jeden Versicherungsfall uneingeschränkt zur Verfügung steht.
(5) Wirtschaftsprüfer haben die gemeinsame Berufsausübung unverzüglich zu beenden, wenn sie auf Grund des Verhaltens eines Mitglieds der Sozietät ihren beruflichen Pflichten nicht mehr uneingeschränkt nachkommen können.
(6) Wird eine gemeinsame Berufsausübung im Sinne des Absatzes 1 kundgemacht, sind die Vorschriften der Absätze 4 und 5 entsprechend anzuwenden. https://dejure.org/gesetze/WPO/44b.html [[2]]
- Nach ständiger Rechtsprechung bezieht eine Kommanditgesellschaft, zu der sich Angehörige eines freien Berufs zusammengeschlossen haben, nur dann Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und ist damit nicht gewerbesteuerpflichtig, wenn
- an der Gesellschaft keine berufsfremden Personen als Mitunternehmer beteiligt sind und
- sämtliche Personen, die an der KG als (Gesellschaft und) Mitunternehmer beteiligt sind, im Rahmen des ihnen innerhalb der Gesellschaft zugewiesenen Aufgabenkreises aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich in einer in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Weise – also freiberuflich – tätig sind.
- Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, ist die Betätigung der Kommanditgesellschaft insgesamt als gewerblich zu beurteilen. Eine solche gewerbliche Tätigkeit läge demnach vor, wenn eine GmbH als berufsfremde Person an der Mitunternehmerschaft beteiligt ist.
§ 2b ArchG, Berufsgesellschaft als Kapitalgesellschaft § 2b ArchG Architektengesetz Landesrecht Baden-Württemberg ABSCHNITT I – Berufsaufgabe und Berufsbezeichnung Titel: Architektengesetz Normgeber: Baden-Württemberg Redaktionelle Abkürzung: ArchG,BW Gliederungs-Nr.: 2130 Normtyp: Gesetz
(1) Eine Kapitalgesellschaft darf entsprechend der Fachrichtung, mit der Gesellschafter in der Architektenliste eingetragen sind, in der Firma eine Berufsbezeichnung des § 2 Abs. 1 oder eine entsprechende Wortverbindung führen, wenn die Gesellschafter aus der jeweiligen Fachrichtung mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmenanteile innehaben, die Gesellschaft nur Berufsaufgaben nach § 1 zum Gegenstand des Unternehmens hat und in das bei der Architektenkammer geführte Verzeichnis der Kapitalgesellschaften eingetragen ist. Eine Kapitalgesellschaft darf die Berufsbezeichnung des § 2 Abs. 3 in der erweiterten Fassung in der Firma nur führen, wenn außerdem ihre Gesellschafter mehrheitlich neben der Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 auch die Berufsbezeichnung in der erweiterten Fassung nach § 2 Abs. 3 führen dürfen. § 2a Abs. 1 Sätze 2 bis 8 gelten entsprechend. (2) Eine Gesellschaft wird in das Verzeichnis der Kapitalgesellschaften eingetragen, wenn
- 1.sie im Land Baden-Württemberg ihren Sitz oder eine Niederlassung hat,
- 2.die an ihr Beteiligten natürliche Personen sind, die freiberufliche Leistungen auf dem Gebiet der Planung, Beratung, Projektsteuerung oder Objektüberwachung im Bauwesen erbringen,
- 3.die Mehrheit des Kapitals und die Stimmenmehrheit unter den Gesellschaftern bei den in die Architektenliste eingetragenen Mitgliedern liegt,
- 4.die Geschäftsführer oder Vorstände in die Architektenliste eingetragen sind, und
- 5.der Gesellschaftsvertrag eine Vereinbarung enthält, wonach eine treuhänderische Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten und von Geschäftsführerbefugnissen unzulässig ist und die für die in der Architektenliste eingetragenen Beteiligten geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.
Bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf den Namen der Mitglieder lauten. (3) In das Verzeichnis der Kapitalgesellschaften sind aufzunehmen 1.der Name und Sitz der Firma sowie der Gesellschaftszweck, 2.die Familiennamen und Vornamen sowie die Berufe der Geschäftsführer oder Vorstände und Gesellschafter. (4) Soweit Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Zusammensetzung der Gesellschafter und in der Geschäftsführung oder im Vorstand dem Registerrecht anzuzeigen sind, sind sie auch unverzüglich durch Vorlage beglaubigter Urkunden der Architektenkammer anzuzeigen. (5) Die Eintragung in das Verzeichnis der Kapitalgesellschaften ist zu versagen, wenn in der Person eines der Gesellschafter oder einer der geschäftsführenden Personen ein Versagungsgrund nach § 6 Abs. 1 vorliegt. Die Eintragung kann versagt werden, wenn in der Person eines der Gesellschafter oder einer der geschäftsführenden Personen ein Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 vorliegt. (6) Die Eintragung in das Verzeichnis der Kapitalgesellschaften ist zu löschen, wenn 1.die Gesellschaft aufgelöst ist, 2.die Gesellschaft auf die Eintragung schriftlich verzichtet, 3.die Voraussetzungen für die Eintragung gemäß Absatz 2 oder 5 nicht mehr vorliegen oder sich nachträglich erweist, dass die Eintragung nach Absatz 2 hätte versagt werden müssen und dieser Versagungsgrund noch besteht, 4.gegen einen Gesellschafter oder eine geschäftsführende Person in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung aus der Architektenliste erkannt wurde und die Mehrheit nach Absatz 2 Nr. 3 danach nicht mehr gegeben ist. Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen nach Absatz 5 Satz 2 bekannt werden oder eintreten und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. § 2a Abs. 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Einzelnachweise
- ↑ Heute in den Feuilletons: Kämpfer gegen die barocken Terrormilizen. In: Spiegel Online. 7. März 2016, abgerufen am 9. März 2016.
- ↑ [1] (PDF-Datei)
- ↑ Mit smartsteuer smart Steuern sparen. In: smartsteuer.de. Abgerufen am 9. März 2016.