Benutzer:92711Stefan/Test2

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Erläuterungen:

Das ist zunächst einmal ein Unternehmen. WP:RK#U werden aber offensichtlich und bei weitem nicht erfüllt.

Unternehmenskriterien nicht erfüllt


Dann könnte man in Bezug auf die Rechtsform WP:RK#V prüfen. So richtig sachgerecht ist das nicht, da der Zweck eben ein wirtschaftlicher ist.

Gewerbeamt und Registergericht muss prüfen ob die Fimierung eG verwendet werden darf. In einem Urteil aus dem Jahr 2017 sah das LG Weiden den Genossenschaftszweck erfüllt. Der Zweck der Genossenschaft nach auffassung des LG Weiden und der Satzung die Förderung der Mitglieder.) Verfolgt eine eG oder ein eV nicht den Zweck einer solchen Rechtsform ist nach einschlägiger Rechtsliteratur die Rechtsform durch das zuständige Amt abzuerkennen.

Da "signifikante Mitgliederzahl" bei Genossenschaften systemimmanent ist (bei Aktiengesellschaften auch, da werden sie nur nicht Mitglieder sondern Aktionäre genannt) würde das auch die RK durch je nach Rechtsform zu verzerren.

Rechtsformen AG, GmbH, eG und eV zählen als Verbände/Vereinigungen, so dass man einer Verzehrung zu den Kriterien RK durchaus erkennen könnte. Betrachtet man die Rechtsfromen aber genauer, so ist laut geltendem Recht der Zweck einer eG oder eines eV kein wirtschaftlicher. AGs und GmbHs verfolgen primär wirtschaftliche Ziele. Die Kriterien des RK finden auf soche Verbände Anwednung, die keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen und findet daher auf Genossenschaften und Vereine, nicht aber auf AGs und GmbHs Anwedung.

Das scheint mir aber insbesondere hier nicht sachgerecht: Normalerweise würde man annehmen, dass Zahl der Wohnungen, Bilanzsumme und eben Mitgliederzahl stark korrelieren. Ausweislich Liste von mitgliederstarken Wohnungsbaugenossenschaften Deutschlands ist das auch grundsätzlich so. Hier haben wir aber eine relativ hohe Zahl von Mitgliedern gemessen an der Zahl der Wohneinheiten. Das ist für die Mitglieder schlecht; warum das enzyklopädische Relevanz schaffen soll, ist für mich nicht verständlich.

Das Wort "mir" sagt aus, dass der Fall so beurteilt wurde, weil die Argumentation bezüglich der Relevanz nicht der persönlichen Meinung entspricht und man persönlich die Meinung vertritt, dass die vorgelegten Zahlen schlecht für die Mitglieder sind. Betrachet man das Gesetz, gibt dieses nicht vor, in welchem Verhältniss die Mitglieder zum Förderzweck stehen müssen. Es wird die Meinung der GdW und Verbraucherzentrale übernommen. Das Gesetz lässt investierte Mitglieder zu. Die Einfürhung des investierten Mitgliedes führt zwangsläufig dazu, dass sich die Miglieder mit den Wohneinheiten nicht decken. Weil kaum Genossenschaften investierte Mitglieder aufnehmen, hinkt der Vergleich mit anderen Genossenschaften in diesem Bezug. Das investierte Mitglieder die ordentlichen nicht überstimmen, ist in der Satzung der Genossenschaft zu regeln.

Ansonsten helfen die Vereins-RK nicht wirklich: Sehr klein, sehr jung, sehr regional, entsprechende Medienberichterstattung.

Kaum eine Wohnungsbaugenossenschaft hat eine entsprechende Medienberichterstattung, dies liegt vermutlich an der Natur der Sache.