Benutzer:Albrecht62/Akteursvielfalt
Die Akteursvielfalt in der Energiewirtschaft beschreibt das Phänomen, dass mit der Energiewende erstmals neben den traditionellen Energieversorgungs-Unternehmen (EVUs) eine Vielzahl von Akteuren als Investoren, Projektentwickler und Betreiber von Energieanlagen aufgetreten sind. Es besteht ein breiter Konsens darüber, dass die Akteursvielfalt die Energiewende vorangebracht und getragen hat.[1] Sie soll nach den Buchstaben der Erneuerbare-Energien-Gesetze der Jahre 2014 und 2017 auch in Zukunft erhalten bleiben.[2][1]
Durch die Umstellung der Förderung von Windenergieanlagen im EEG 2017 auf das Ausschreibungs-Verfahren besteht auf Seiten der Stadtwerke und der Bürgerenergie-Genossenschaften die Befürchtung, dass andere, finanzstärkere Akteure den Markt unter sich aufteilen und sie selbst kaum noch zum Zug kommen könnten.[3][4]
Vorteile der Akteursvielfalt
Nach einer repräsentativen Umfrage des Forsa-Institus im Mai/Juni 2016 halten 90 % der Befragten eine finanzielle Beteiligungsmöglichkeit für „besonders gut geeignet“, um die Akzeptanz neuer Windenergieanlagen zu erhöhen und 81 % finden es „wichtig“ oder „sehr wichtig“, dass kleine Unternehmen und lokale Bürgergruppen auch in Zukunft die Möglichkeit haben, Windenergieprojekte vor Ort umzusetzen.[5]
Insbesondere die Bürgerenergie-Gesellschaften hätten die Akzeptanz des Ausbaus erneuerbarer Energien durch ihre „meist lokale Verankerung gesteigert“, so der Staatssekretär im Bundeswirtschaftsministerium Rainer Baake.[1]
Der Deutsche Städtetag beschreibt die Energiewende als ein „Gemeinschaftswerk, zu dem insbesondere Akteure wie Kommunen, Stadtwerke sowie Bürgerinnen und Bürger ihren Beitrag“ geleistet hätten.[6]
Der Verband kommunaler Unternehmen ist der Meinung, dass die Energiewende nur gelingen kann, „wenn sie von den Bürgerinnen und Bürgern dauerhaft mitgetragen wird“ und wenn sie selbst davon finanziell profitieren.[7]
Der Deutscher Städte- und Gemeindebund ist der Ansicht, dass die Akteursvielfalt „eine herausragende Rolle für die Akzeptanz der Energiewende vor Ort“ hätte und wünscht sich, dass die vorgesehenen Sonderregelungen für Bürgerenergie-Gesellschaften auch auf Projekte der Kommunen und Stadtwerke erweitert werden.[8]
Die südhessische SPD vertritt die Ansicht, dass Kommunen, Mittelstand und Bürger „das Rückgrat der bisher erfolgreichen dezentralen Energiewende“ gewesen seinen.[9]
Windkraftanlagen-Akteure
Zum Zeitpunkt des Baus einer Windkraftanlage treten teilweise andere Akteure auf als später in der Betriebs-Phase.[2]
Akteure in der Erstellung-Phase:[2]
- Projektentwickler: 65 %
- Bürgerwindparks / Landwirte: 16 %
- Große EVUs: 2 %
- Regionalerzeuger / Stadtwerke: 6 %
- Institutionelle Anleger: 11 %
Akteure in der Betriebs-Phase:[2]
- Projektentwickler: 30 %
- Bügerwindparks / Landwirte: 18 %
- Große EVUs: 3 %
- Regionalerzeuger / Stadtwerke: 12 %
- Institutionelle Anleger: 27 %
Bürgerenergiegesellschaften
In §3, Punkt 15 des EEG 2017 werden die Bürgerenergiegesellschaften erstmals in einem Gesetz definiert:[1][10]
- sie bestehen aus mindestens 10 natürlichen Personen
- die natürlichen Personen halten mindestens 51 Prozent der Stimmrechte
- die natürlichen Personen leben seit mindestens einem Jahr in dem Landkreis, in dem die geplante Windenergieanlage errichtet werden soll
- keiner der Anteilseigner hält mehr als 10 Prozent der Stimmrechte
In §36g, Absatz 1, Punkt 3a) des EEG 2017 wird bestimmt, dass:[10]
- weder die Bürgerenergie-Gesellschaft noch eines ihrer Mitglieder in den letzten zwölf Monaten einen Zuschlag für eine Windenergieanlage erhalten haben darf, um das erleichterte Verfahren für Bürgerenergie-Gesellschaften in Anspruch nehmen zu können.
Nach Aussage des Verbandes des Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverbands haben Bürgerenergie-Genossenschaften durchschnittlich 169 Mitglieder. Da es „praktisch nicht möglich“ sei, alle Mitglieder abzufragen, ob sie Mitglied einer anderen Gesellschaft seinen, würde die im EEG-Gesetz formulierte Definition der Bürgerenergie-Gesellschaft zu einem „praktischen Ausschluss von bestehenden Bürgerenergie-Genossenschaften“ von Windenergie-Ausschreibungen führen.[3]
Bürgerenergiegenossenschaften
Von 2006 bis 2015 wurden 812 Bürgerenergie-Genossenschaften gegründet.[11][12] Durch die „wirtschaftlichen Grenzen“ im Zuge des EEG 2014 war die Zahl der Neugründungen bereits im Jahr 2014 stark zurückgegangen. Mit dem EEG 2017 drohen die Bedingungen für die Bürgerenergie-Genossenschaften noch einmal schlechter zu werden.[12]
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ a b c d Staatssekretär Baake legt Konzept zum Erhalt der Akteursvielfalt für das EEG 2016 vor, BMWI, 15. Februar 2016
- ↑ a b c d Akteursstrukturen von Windenergieprojekten in Deutschland, Deutsche Windguard, Januar 2015
- ↑ a b Stellungnahme zum Entwurf zum Erneuerbaren-Energien-Gesetz 2016 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband , 30. Juni 2016
- ↑ Bundesrat setzt sich für Bürgerenergieprojekte und Akteursvielfalt ein, Niedersachsen im Bundesrat, 23. April 2016
- ↑ Akteursvielfalt und Teilhabe sind Schlüsselelemente eines breit akzeptierten Windenergieausbaus, Windmesse, 24. Juni 2016
- ↑ Akteursvielfalt erhalten – Kommunen, Stadtwerke und Bürger kooperieren erfolgreich bei Energieprojekten, Deutscher Städtetag, 4. Juli 2016
- ↑ Stadtwerke und BürgerBeteiligung, Energieprojekte gemeinsam umsetze, Verband kommunaler Unternehmen, Juni 2016
- ↑ Marktfähigkeit mit Augenmaß herstellen, Akteursvielfalt wahren!, Deutscher Städte- und Gemeindebund, 1. Juni 2016
- ↑ Kein Stopp der dezentralen Energiewende – Akteursvielfalt erhalten, SPD-Bezirk Hessen-Süd, 18. Juni 2016
- ↑ a b Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien , Bundesrat, 8. Juli 2016
- ↑ Akteursvielfalt erhalten, von Eckhard Ott (DGRV ), Agentur für Erneuerbare Energien, o. J.
- ↑ a b Gründungen bei Energiegenossen rückläufig, Photovoltaik, 7. Juli 2016
„“ ‚‘ – kursiver Text
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