Benutzer:Albrecht62/Akteursvielfalt

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Die Akteursvielfalt in der Energiewirtschaft beschreibt das Phänomen, dass mit der Energiewende erstmals neben den traditionellen Energieversorgungs-Unternehmen (EVUs) eine Vielzahl von Akteuren als Investoren, Projektentwickler und Betreiber von Energieanlagen aufgetreten sind. Es besteht ein breiter Konsens darüber, dass die Akteursvielfalt die Energiewende vorangebracht und getragen hat.[1] Sie soll nach den Buchstaben der Erneuerbare-Energien-Gesetze der Jahre 2014 und 2017 auch in Zukunft erhalten bleiben.[2][1]

Durch die Umstellung der Förderung von Windenergieanlagen im EEG 2017 auf das Ausschreibungs-Verfahren besteht auf Seiten der Stadtwerke und der Bürgerenergie-Genossenschaften die Befürchtung, dass andere, finanzstärkere Akteure den Markt unter sich aufteilen und sie selbst kaum noch zum Zug kommen könnten.[3][4]

Vorteile der Akteursvielfalt

Nach einer repräsentativen Umfrage des Forsa-Institus im Mai/Juni 2016 halten 90 % der Befragten eine finanzielle Beteiligungsmöglichkeit für „besonders gut geeignet“, um die Akzeptanz neuer Windenergieanlagen zu erhöhen und 81 % finden es „wichtig“ oder „sehr wichtig“, dass kleine Unternehmen und lokale Bürgergruppen auch in Zukunft die Möglichkeit haben, Windenergieprojekte vor Ort umzusetzen.[5]

Insbesondere die Bürgerenergie-Gesellschaften hätten die Akzeptanz des Ausbaus erneuerbarer Energien durch ihre „meist lokale Verankerung gesteigert“, so der Staatssekretär im Bundeswirtschaftsministerium Rainer Baake.[1]

Der Deutsche Städtetag beschreibt die Energiewende als ein „Gemeinschaftswerk, zu dem insbesondere Akteure wie Kommunen, Stadtwerke sowie Bürgerinnen und Bürger ihren Beitrag“ geleistet hätten.[6]

Der Verband kommunaler Unternehmen ist der Meinung, dass die Energiewende nur gelingen kann, „wenn sie von den Bürgerinnen und Bürgern dauerhaft mitgetragen wird“ und wenn sie selbst davon finanziell profitieren.[7]

Der Deutscher Städte- und Gemeindebund ist der Ansicht, dass die Akteursvielfalt „eine herausragende Rolle für die Akzeptanz der Energiewende vor Ort“ hätte und wünscht sich, dass die vorgesehenen Sonderregelungen für Bürgerenergie-Gesellschaften auch auf Projekte der Kommunen und Stadtwerke erweitert werden.[8]

Die südhessische SPD vertritt die Ansicht, dass Kommunen, Mittelstand und Bürger „das Rückgrat der bisher erfolgreichen dezentralen Energiewende“ gewesen seinen.[9]

Windkraftanlagen-Akteure

Zum Zeitpunkt des Baus einer Windkraftanlage treten teilweise andere Akteure auf als später in der Betriebs-Phase.[2]

Bauphase Windkraftanlagen3.jpg

Akteure in der Erstellung-Phase:[2]

Betriebsphase3.jpg

Akteure in der Betriebs-Phase:[2]

  • Projektentwickler: 30 %
  • Bügerwindparks / Landwirte: 18 %
  • Große EVUs: 3 %
  • Regionalerzeuger / Stadtwerke: 12 %
  • Institutionelle Anleger: 27 %

Bürgerenergiegesellschaften

In §3, Punkt 15 des EEG 2017 werden die Bürgerenergiegesellschaften erstmals in einem Gesetz definiert:[1][10]

  • sie bestehen aus mindestens 10 natürlichen Personen
  • die natürlichen Personen halten mindestens 51 Prozent der Stimmrechte
  • die natürlichen Personen leben seit mindestens einem Jahr in dem Landkreis, in dem die geplante Windenergieanlage errichtet werden soll
  • keiner der Anteilseigner hält mehr als 10 Prozent der Stimmrechte

In §36g, Absatz 1, Punkt 3a) des EEG 2017 wird bestimmt, dass:[10]

  • weder die Bürgerenergie-Gesellschaft noch eines ihrer Mitglieder in den letzten zwölf Monaten einen Zuschlag für eine Windenergieanlage erhalten haben darf, um das erleichterte Verfahren für Bürgerenergie-Gesellschaften in Anspruch nehmen zu können.

Nach Aussage des Verbandes des Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverbands haben Bürgerenergie-Genossenschaften durchschnittlich 169 Mitglieder. Da es „praktisch nicht möglich“ sei, alle Mitglieder abzufragen, ob sie Mitglied einer anderen Gesellschaft seinen, würde die im EEG-Gesetz formulierte Definition der Bürgerenergie-Gesellschaft zu einem „praktischen Ausschluss von bestehenden Bürgerenergie-Genossenschaften“ von Windenergie-Ausschreibungen führen.[3]

Bürgerenergiegenossenschaften

Neugruendungen.jpg

Von 2006 bis 2015 wurden 812 Bürgerenergie-Genossenschaften gegründet.[11][12] Durch die „wirtschaftlichen Grenzen“ im Zuge des EEG 2014 war die Zahl der Neugründungen bereits im Jahr 2014 stark zurückgegangen. Mit dem EEG 2017 drohen die Bedingungen für die Bürgerenergie-Genossenschaften noch einmal schlechter zu werden.[12]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. a b c d Staatssekretär Baake legt Konzept zum Erhalt der Akteursvielfalt für das EEG 2016 vor, BMWI, 15. Februar 2016
  2. a b c d Akteursstrukturen von Windenergieprojekten in Deutschland, Deutsche Windguard, Januar 2015
  3. a b Stellungnahme zum Entwurf zum Erneuerbaren-Energien-Gesetz 2016 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV – Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband , 30. Juni 2016
  4. Bundesrat setzt sich für Bürgerenergieprojekte und Akteursvielfalt ein, Niedersachsen im Bundesrat, 23. April 2016
  5. Akteursvielfalt und Teilhabe sind Schlüsselelemente eines breit akzeptierten Windenergieausbaus, Windmesse, 24. Juni 2016
  6. Akteursvielfalt erhalten – Kommunen, Stadtwerke und Bürger kooperieren erfolgreich bei Energieprojekten, Deutscher Städtetag, 4. Juli 2016
  7. Stadtwerke und BürgerBeteiligung, Energieprojekte gemeinsam umsetze, Verband kommunaler Unternehmen, Juni 2016
  8. Marktfähigkeit mit Augenmaß herstellen, Akteursvielfalt wahren!, Deutscher Städte- und Gemeindebund, 1. Juni 2016
  9. Kein Stopp der dezentralen Energiewende – Akteursvielfalt erhalten, SPD-Bezirk Hessen-Süd, 18. Juni 2016
  10. a b Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien , Bundesrat, 8. Juli 2016
  11. Akteursvielfalt erhalten, von Eckhard Ott (DGRV ), Agentur für Erneuerbare Energien, o. J.
  12. a b Gründungen bei Energiegenossen rückläufig, Photovoltaik, 7. Juli 2016


[1]

„“ ‚‘ –   kursiver Text

  1. [