Benutzer:Andreas Hrastnik/Die Arbeitsgemeinschaft im Baugewerbe
Die Durchführung der ARGE
Einleitung
Die ARbeitsGEmeinschaft (im folgenden auch als „ARGE“ bezeichnet) ist die im deutschen Baugewerbe bereits seit längerer Zeit am häufigsten vertretene Form der Unternehmenskooperation.[1][2]. Eine ARGE ist ein vorübergehender Zusammenschluss von zwei oder mehreren selbständigen Bauunternehmen auf vertraglicher Grundlage in der Form einer BGB Gesellschaft (§ 705 ff. BGB).[3] Die Gesellschafter verpflichten sich gegenseitig, ein Bauvorhaben gemeinsam auszuführen und die zur Erreichung dieses gemeinsamen Zwecks vereinbarten Beträge und Leistungen in der vertraglich vereinbarten Qualität und Quantität termingerecht zu erbringen.[4]
Die Wahl der geeigneten Gesellschaftsform
Gesellschaftsformen sind juristische Organisationsformen des Wirtschaftslebens. Die Organisation der Gesellschaftsformen im Innen- und Außenverhältnis wird durch das jeweilige Gesellschaftsrecht geregelt.[5]
Die Wahl der geeigneten Gesellschaftsform kann von zahlreichen Faktoren abhängig gemacht werden, wie beispielsweise: Kosten der Gründung, Finanzierung, Haftung, Geschäftsführung und vertretung, Mitbestimmungsregeln, Gewinn- und Verlust-beteiligung, Entnahmerechte, Flexibilität bei der Änderung von Beteiligungs-verhältnissen, Publizitätspflichten, Gründungsvoraussetzungen, steuerliche Aspekte.
Die wichtigsten Unternehmensformen im Überblick
Unternehmensformen werden in Einzelunternehmungen und Gesellschaften unterteilt.[6] Bei einer Einzelunternehmung wird der Geschäftsbetrieb von einer einzelnen Person, einem Kaufmann, betrieben. Dieser haftet für alle Verbindlichkeiten allein und unbeschränkt mit seinem Privatvermögen. Die Gesellschaft ist durch den vertraglichen Zusammenschluss mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks gekennzeichnet. Gesellschaften werden in Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Mischformen aus Personen- und Kapitalgesellschaften sowie in Sonderformen unterteilt.
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Personengesellschaften sind nach der Idee des Gesetzes vorwiegend dadurch gekennzeichnet, dass die Person des Gesellschafters und dessen persönlicher Einsatz von wesentlicher Bedeutung für die Gesellschaft ist. So ist die Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft in der Regel nicht frei übertragbar und der einzelne Gesellschafter haftet grundsätzlich persönlich mit seinem gesamten Vermögen für die Schulden der Gesellschaft. Wichtige Personengesellschaften sind die BGB-Gesellschaft (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) sowie die Partnerschaftsgesellschaft. Bei der Kommanditgesellschaft und der Partnerschafts-gesellschaft ist die Haftung einzelner Gesellschafter beschränkt.
Im Gegensatz zu den Personengesellschaften steht bei den Kapitalgesellschaften die kapitalmäßige Beteiligung der Gesellschafter im Vordergrund. Eine Beteiligung ohne Kapitaleinlage ist bei diesen Unternehmensformen nicht möglich. Die persönliche Mitarbeit der Gesellschafter ist dagegen nicht erforderlich. Die Haftung der Gesellschafter ist auf ihre Kapitaleinlage beschränkt. Das persönliche Vermögen der Gesellschafter haftet nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (Ausnahme: Komplementär der KGaA). Wichtige Kapitalgesellschaften sind die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Mischformen aus Personen- und Kapitalgesellschaften sind beispielsweise: die GmbH & Co. KG und die KGaA. Die Genossenschaft (e.G.) und der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VvaG) stellen Sonderformen der Gesellschaft dar.
Die Bau-Arbeitsgemeinschaft wird regelmäßig in der Rechtsform der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Aufgrund neuester Rechtssprechung wird derzeit kontrovers diskutiert, ob der Bau-Arbeitsgemeinschaft in Zukunft die Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft (OHG) zwingend vorgeschrieben wird. Nähere Ausführungen zu dieser Problematik siehe Abschnitt 1.2.4 dieser Arbeit.
Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) ist die Grundform der Personengesellschaft und wird daher häufig nur als BGB-Gesellschaft bezeichnet. Die BGB-Gesellschaft ist eine Personenvereinigung die in den §§ 705-740 BGB geregelt ist. Sie dient der Verfolgung eines beliebigen, gemeinsamen Zwecks, welcher nicht auf ein Handelsgewerbe i.S.d. Handelsgesetzes (HGB) ausgerichtet ist. Dies kann beispielsweise eine Gelegenheitsgesellschaft für die Durchführung einer Reise, eine Arbeitsgemeinschaft im Baugewerbe oder auch eine Tippgemeinschaft sein.
Wichtige Rechte und Pflichten der Gesellschafter sind u.a. die Gewinn- und Verlustbeteiligung (§§ 721, 722 BGB), die Beitrags- und Treuepflicht (§ 709 I BGB) sowie die Pflicht zum Ausgleich von Ansprüchen gegenüber Mitgesellschaftern (§ 714 BGB).
Zur Gründung der BGB-Gesellschaft im Innenverhältnis genügt ein formloser Gesellschaftsvertrag, der die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zum Gegenstand hat (§ 705 BGB). Im Außenverhältnis entsteht die Gesellschaft mit der Aufnahme der Geschäftsbeziehungen namens und mit Vollmacht aller Gesellschafter.
Die Gründung einer BGB-Gesellschaft setzt kein Mindestkapital voraus. Das Gesellschaftsvermögen besteht aus Einlagen der Gesellschafter, welche in Geld- und Sachwerten oder auch in Dienstleistungen durch die Gesellschafter eingebracht werden. Über dieses Vermögen können die Gesellschafter i.d.R. nur gemeinsam verfügen (§§ 718, 719 BGB).
Obwohl die BGB-Gesellschaft keine juristische Person ist, hat die Rechtsprechung sie weitgehend der OHG angenähert indem sie ihr Teilrechtsfähigkeit zuerkannt hat. Die Gesellschaft kann klagen und verklagt werden sowie beschränkt Rechte und Pflichten erwerben.
Die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft haften neben dem Gesellschaftsvermögen persönlich, uneingeschränkt und gesamtschuldnerisch, d.h. der Gläubiger kann von jedem Gesellschafter die Begleichung der gesamten Schuld verlangen (§§ 421, 427 BGB). Der in Anspruch genommene Gesellschafter hat nach § 426 BGB lediglich einen Ausgleichanspruch gegen die anderen Mitgesellschafter.
Scheidet ein Gesellschafter aus der BGB-Gesellschaft aus, so haftet er im Außenverhältnis gegenüber Dritten weiterhin für Schulden, die während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft entstanden sind. Im Innenverhältnis haftet er hingegen nicht mehr. Nach § 738 BGB ist der ausgeschiedene Gesellschafter von den verbleibenden Gesellschaftern von gemeinsamen Schulden freizustellen.
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Die offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der bei keinem Gesellschafter die Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern einge-schränkt ist.
Als Handelsgewerbe gilt ein Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Ein Kleingewerbe-treibender, welcher Kraft Eintragung in das Handelsregister zu einem Kaufmann geworden ist (Kann-Kaufmann), betreibt ebenso ein Handelsgewerbe.
Für die offene Handelsgesellschaft als Personenhandelsgesellschaft gelten neben den Vorschriften des BGB die besonderen Vorschriften des HGB. So ist die Handels-gesellschaft z.B. zwingend in das Handelsregister einzutragen und ist buchführungs-pflichtig.
Zur Gründung der offenen Handelsgesellschaft im Innenverhältnis genügt, wie auch bei der BGB-Gesellschaft, ein formloser Gesellschaftsvertrag, der auf den gemeinsamen Betrieb eines kaufmännischen Handelsgewerbes gerichtet ist (§§ 6, 105 I, 109 HGB). Die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft haften neben dem Gesellschafts-vermögen persönlich, uneingeschränkt und gesamtschuldnerisch (§ 105 HGB). Die Haftung der Gesellschafter kann nicht eingeschränkt werden (§ 128 HGB).
Für die Gründung einer offenen Handelsgesellschaft ist, wie auch bei der BGB-Gesellschaft, kein Mindestkapital vorgeschrieben. Das Gesellschaftsvermögen besteht aus Einlagen der Gesellschafter, welche in Geld- und Sachwerten oder auch in Dienst-leistungen durch die Gesellschafter eingebracht werden. Über dieses Vermögen können die Gesellschafter i.d.R. nur gemeinsam verfügen (§ 105 II HGB i.V.m. §§ 718, 719 BGB).
Die offene Handelsgesellschaft ist keine juristische Person. Sie ist dennoch grundbuch-, partei- und deliktfähig und hat damit eine sogenannte Teilrechtsfähigkeit. Sie kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. (§ 124 I HGB).
Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird für gewöhnliche Geschäfte i.S.d. § 124 HGB i.d.R. einem Gesellschafter übertragen. Bei besonderen Geschäften i.S.d. § 116 II HGB sind i.d.R. alle Gesellschafter nur zusammen entscheidungsbefugt.
Wichtige Rechte und Pflichten der Gesellschafter sind u.a. die Gewinn- und Verlustbeteiligung (§ 120f. HGB), die Berechtigung zur Entnahme (§ 122 HGB) sowie das Wettbewerbsverbot (§ 112f. HGB).
Scheidet ein Gesellschafter aus der offenen Handelsgesellschaft aus, so haftet er im Außenverhältnis gegenüber Dritten für fünf Jahre weiterhin für Schulden, die während seiner Gesellschaftszugehörigkeit entstanden sind (§§ 159, 160 HGB).
Die Bau-Arbeitsgemeinschaft - BGB-Gesellschaft oder offene Handelsgesellschaft?
Nach alter Rechtslage, welche noch aus der Zeit des Inkrafttretens des HGB im Jahre 1898 herrührt, wurde die Arbeitsgemeinschaft bis 1998 durchgängig als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingestuft.
Die Ausnahme bildet die sogenannte fortgesetzte ARGE bzw. Dauer-ARGE. Bei dieser Form der Kooperation, welche meist über mehrere Jahre besteht, begründet sich der Zweck in der Realisierung mehrerer Bauvorhaben. Sie erfüllte bereits die Voraussetzung eines Handelsgewerbes, welches einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Lediglich die Tatsache, dass die von einer Arbeitsgemeinschaft betriebene Bautätigkeit nach altem Recht nicht als Grundhandels-gewerbe eingestuft war, verhinderte die zwangsweise Einstufung als Handels-gesellschaft.
Nach Inkrafttreten des neuen Kaufmannsrechts nach dem 01. Juli 1998 (Handelsrechts-reformgesetz – HrefG) stellt sich nunmehr die Frage, ob eine Arbeitsgemeinschaft entgegen der ausdrücklichen Vereinbarung in der Präambel des Muster-ARGE-Vertrages – die ARGE begründe eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts – zwingend der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft zugeordnet wird.
Die Schwerpunkte des Handelsrechtsreformgesetzes liegen in der Modernisierung des Kaufmannsbegriffs sowie in der grundlegenden Umgestaltung des Firmenrechts. Bis 1998 wurde im § 1 Abs. 2 HGB aufgezählt, was ein sogenanntes Grundhandelsgewerbe ist. Hierzu zählten Unternehmen, in denen Waren angeschafft und abgesetzt werden, Lohnfabrikationen, Versicherungen, Kreditinstitute, Transportunternehmen, Kommissions- und Speditionsgeschäfte, Lagerhaltungen, Verlage, Buchhandlungen und Kunsthandlungen sowie Druckereien.
Nach dieser Aufzählung waren Arbeitsgemeinschaften, welche einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb aufweisen, von Rechts wegen nicht zwingend als Handelsgesellschaften anzusehen, es sei denn, sie wurden nach § 2 HGB in das Handelsregister eingetragen.
Voraussetzung für die Kaufmannseigenschaft ist nunmehr nur noch die gewerbliche Tätigkeit. Als Handelsgewerbe gilt nach § 1 Abs.2 HGB „jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“.
Da jede Arbeitsgemeinschaft i.d.R. einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb beinhaltet, wäre sie nunmehr gemäß § 106 Abs. 1 HGB als OHG einzustufen und in das Handelsregister einzutragen. Die Einstufung der Arbeitsgemeinschaft als OHG ist derzeit jedoch höchst umstritten. , ,
Die OHG entsteht mit Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Die nachträgliche Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht hat demnach nur noch deklaratorische (rechtsbekundende) Wirkung. Von der Einstufung als OHG wären daher auch bereits bestehende ARGEn betroffen.
Nachfolgend seien die Folgen der Einstufung einer ARGE als Handelsgesellschaft genannt:
- Die ARGE wäre in das Handelsregister einzutragen (§ 106 Abs.1 HGB)
- Die Haftung der einzelnen Gesellschafter würde sich insoweit ändern, als sie im Außenverhältnis nicht beschränkt werden könnte (§128 HGB).
- Auch ein ausscheidender Gesellschafter könnte seine Haftung für nach seinem Ausscheiden eingegangene Verbindlichkeiten der ARGE nur durch Eintragung des Ausscheidens in das Handelsregister ausschließen
Vor- und Nachteile der Bau-Arbeitsgemeinschaft
Vor- und Nachteile für den Gesellschafter
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Vor- und Nachteile für den Auftraggeber
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Formen der Bau-Arbeitsgemeinschaft
Grundsätzlich unterscheidet man zwei Grundformen der Arbeitsgemeinschaft: Die normale ARGE, auch Ausführungs-ARGE oder horizontale ARGE genannt, und die Dach-ARGE, auch vertikale ARGE genannt.
Im Verhältnis zum Auftraggeber, d.h. im Außenverhältnis, unterscheiden sich die beiden Formen nicht. Beide schließen mit dem Auftraggeber einen Werkvertrag über eine Gesamtleistung. Der Auftraggeber ist nur einmal berechtigt, die gesamte Leistung zu fordern. Dabei kann er die vollständige Erfüllung des Bauvertrages von jedem Gesellschafter der ARGE fordern. Die Gesellschafter der ARGE haften gegenüber dem Auftraggeber für die Erfüllung des Bauvertrages gesamtschuldnerisch, d.h. jeder Gesellschafter der ARGE hat die gesamte vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen und haftet nach außen für alle Verbindlichkeiten der ARGE.
Die Unterschiede bestehen im Innenverhältnis, d.h. im Verhältnis der beteiligten Gesellschafter untereinander, wie in den nachfolgenden Abschnitten dieser Arbeit noch näher erläutert wird.
Die horizontal gegliederte Bau-Arbeitsgemeinschaft
Spricht man von einer Arbeitsgemeinschaft im baubetrieblichen Sinn, so ist damit i.d.R. die horizontal gegliederte ARGE gemeint. Sie stellt das Standardmodell einer Kooperation in der Bauwirtschaft dar.
Die horizontal gegliederte ARGE ist ein Zusammenschluss zweier oder mehrerer selbständiger Bauunternehmen, vorwiegend derselben Produktions- oder Marktstufe. , Die von den Kooperationspartnern hergestellten Produkte oder angebotenen Leistungen können dabei entweder produktions- oder verfahrenstechnisch verwandt sein.
Mit der so entstehenden Kapazitätsstruktur ist die Arbeitsgemeinschaft in der Lage, auch größere Ausschreibungsvolumina anbieten und bewältigen zu können.
Bei dieser Form der Zusammenarbeit besteht die Beitragspflicht der einzelnen Gesellschafter in der Beistellung von Geldmitteln, Personal, Geräten, Stoffen und sonstigen Leistungen, die zur Erreichung des gemeinsamen Zweckes erforderlich sind. Die Verteilung des von dem einzelnen Gesellschafter zu erbringenden Leistungsanteils sowie die ihm zustehende Vergütung und Teilhabe am Gewinn oder Verlust der ARGE regelt der ARGE-Vertrag im Innenverhältnis.
Der Abschluss des ARGE-Vertrages erfolgt i.d.R. auf Grundlage des Muster-Arbeitsgemeinschafts-Vertrages, herausgegeben vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. und vom Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V.
Die vertikal gegliederte Bau-Arbeitsgemeinschaft (Dach-ARGE)
Die vertikal gegliederte ARGE (auch als Dach-ARGE bezeichnet) ist ein Zusammenschluss zweier oder mehrerer selbständiger Bauunternehmen, vorwiegend unterschiedlicher Produktions- oder Marktstufen. , Ziel der vertikal gegliederten ARGE ist es, als Komplettanbieter der zunehmenden Nachfrage nach vollumfänglichen (Produkt-) Lieferungen und (Service-) Dienstleistungen zu entsprechen.
Diese Form der Arbeitsgemeinschaft eignet sich insbesondere zur Durchführung von Großprojekten, wie beispielsweise die Herstellung eines Autobahntunnels unter der Elbe („Arge 4. Röhre Elbtunnel“) oder den Neubau der ICE-Neubaustrecke Köln-Rhein/Main („Arge NBS Köln-Rhein/Main, Bauabschnitte Mitte, Baulos B“).
Kennzeichnend für eine Dach-Arbeitsgemeinschaft ist, dass die Bauleistungen nicht durch ARGE-Gesellschafter im Rahmen ihres gesellschaftsrechtlichen Zusammen-schlusses erbracht werden, sondern dass zwischen der ARGE und ihren Gesellschaftern für die getrennt und selbständig erbrachten Leistungsanteile in Form von Einzel-Losen jeweils eigenständige Werkverträge in der Form selbständiger Nachunternehmer-verträge abgeschlossen werden. , Die Einzel-Lose müssen räumlich, technisch oder funktional als in sich abgeschlossene Leistungseinheiten abgrenzbar sein. Für jedes Einzel-Los muss eine Teilabnahme gemäß § 12 Nr. 2a VOB/B möglich sein.
Bei dieser Konstellation ist grundsätzlich zwischen dem Bauvertragsverhältnis der Dach-ARGE-Partner mit der Dach-ARGE und den gesellschaftsrechtlichen Regelungen der Dach-ARGE-Partner im Dach-ARGE-Vertrag untereinander zu unterscheiden.
Als Nachunternehmer der Dach-ARGE arbeitet der einzelne Gesellschafter vollständig eigenverantwortlich, trägt für seine Teilleistung das Leistungs- und Vergütungsrisiko alleine und trifft dabei alle Entscheidungen über die Baudurchführung (Einsatz von Personal, Gerät und Material) selbständig. Die erbrachten Bauleistungen werden gegenüber der Dach-Arbeitsgemeinschaft eigenständig abrechnet. Gewährleistungs-arbeiten, welche durch ein Einzel-Los verursacht wurden, werden eigenständig ausgeführt. Die Risikoaufteilung wirkt jedoch nur im Innenverhältnis der Dach-ARGE. Im Außenverhältnis, das heißt gegenüber dem Auftraggeber, haften die Gesellschafter weiterhin gesamtschuldnerisch.
Ziel dieser getrennten Arbeitsweise ist es, aus der engen gesellschaftsrechtlichen Umklammerung der normalen ARGE herauszukommen, und den im jeweiligen Einzel-Los entfallenden Werklohn einschließlich Gewinn für sich allein behalten zu können, da die Dach-ARGE als Durchlaufstation ohne Gewinn arbeitet.
Der Abschluss des Dach-ARGE-Vertrages erfolgt i.d.R. auf Grundlage des Muster-Dach-Arbeitsgemeinschafts-Vertrages, herausgegeben vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. und vom Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V. Der Abschluss der jeweiligen Nachunternehmerverträge ist im Dach-ARGE-Vertrag bereits integriert.
Die Los-ARGE
Schließen sich Mitglieder einer vertikal gegliederten Arbeitsgemeinschaft zur Erbringung eines Leistungsbereiches bzw. eines oder mehrerer Lose wiederum zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen, so spricht man von einer Los-ARGE. Diese stellt eine Unter-ARGE im Verhältnis zur Ober-ARGE, der Dach-ARGE, dar. Die Los-ARGE wird regelmäßig in der Form der horizontal gegliederten Arbeitsgemeinschaft organisiert.
Die Wahl des geeigneten ARGE-Partners
Eine solide Vertrauensbasis und der offene Umgang mit den Partnern ist eine der wesentlichen Voraussetzungen für den Erfolg einer Kooperation. Darüber hinaus bestimmen weitere Charakteristika die Eignung der künftigen ARGE-Partner. Unterschieden wird häufig in sogenannte harte Faktoren (Hard Skills) und in weiche Faktoren (Soft Skills). Grundsätzlich sollte der ARGE-Partner dort seine Stärken haben, wo das eigene Unternehmen Schwächen aufweist.
Auswahl des ARGE-Partners nach:
- Fachkompetenz
- Zuverlässigkeit
- Bonität
- Qualität
- Leistungsfähigkeit
- Vertrauen
- Referenzen
- Kapazität
- Haftung
- Kommunikationsebene
Die Entstehung der ARGE
Eine Arbeitsgemeinschaft entsteht im Regelfall aus einer Bietergemeinschaft (BIEGE), in der sich zwei oder mehrere selbständige Bauunternehmen bereits vor Angebotsabgabe zusammenschließen, mit dem Ziel, ein gemeinsames Angebot für einen Bauauftrag abzugeben.
Gelegentlich besteht auch seitens des Auftraggebers der Wunsch, dass sich verschiedene Unternehmen nach Auftragserteilung zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen, um beispielsweise auch kleinere Bauunternehmungen, welche nicht die notwendigen Voraussetzungen zur alleinigen Abwicklung der Baumaßnahme erfüllen, zu beteiligen.
Der Vorvertrag
Bereits im Stadium vor der Angebotsabgabe sollten die Bieter die wichtigsten und grundlegendsten Bedingungen der zukünftigen Zusammenarbeit in einem Vorvertrag schriftlich fixieren. Um einen gültigen Vorvertrag zu schließen, verlangt das Gesetz, dass dieser den Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche Bestimmtheit genügt. So muss im Vorvertrag angegeben werden, zu welchem Zweck die Arbeitsgemeinschaft gebildet werden soll (inhaltliche Bestimmtheit) und zu welchem Zeitpunkt der Hauptvertrag geschlossen werden soll (zeitliche Bestimmtheit).
In der Praxis wird von der Möglichkeit des Abschlusses eines Vorvertrages in der Regel kein Gebrauch gemacht. Die wichtigsten und relevanten vertraglichen Eckdaten der Zusammenarbeit werden üblicherweise im Rahmen eines Bietergemeinschaftsvertrages vereinbart, welcher den Zweck eines Vorvertrages erfüllt.
Die Bietergemeinschaft (BIEGE)
Unter einer Bietergemeinschaft versteht man den Zusammenschluss zweier oder mehrerer rechtlich selbständiger Bauunternehmungen mit dem Zweck, ein gemeinsames Angebot für einen Bauauftrag abzugeben. Die Bietergemeinschaft stellt, wie auch die Arbeitsgemeinschaft, eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nach den §§ 705 ff. BGB dar. Nach § 726 BGB endet die Bietergemeinschaft mit Erreichung des festgelegten Zwecks (die Bietergemeinschaft erhält den Zuschlag) oder aber, sobald feststeht, dass die vereinbarte Zweckerreichung unmöglich geworden ist (der Auftrag wird einem anderen Bieter erteilt).
Die Bietergemeinschaft als auch die ARGE sind zwei voneinander getrennte BGB-Gesellschaften, welche zeitlich aufeinander folgen bzw. ineinander übergehen. Spätestens wenn die Bietergemeinschaft den Zuschlag erhalten hat, muss sie sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen. Gewöhnlich wird von öffentlichen Auftraggebern eine auf Grundlage des § 21 Nr. 4 und Nr. 5 VOB/A gesonderte Bietergemeinschaftserklärung gefordert. In dieser verpflichtet sich die Bietergemeinschaft, sich im Falle des Erhalts des Zuschlages auf den Bauauftrag zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen zu schließen. Die Bietergemeinschaftserklärung hat Angaben über den Zweck des Zusammenschlusses, die Mitglieder der Gemeinschaft und den bevollmächtigten Vertreter und seiner Befugnisse (z.B. Vertretungsbefugnis gegenüber dem Auftraggeber, Zahlungsbefugnis) zu enthalten. Darüber hinaus erklären die Mitglieder, dass sie für die Vertragserfüllung gesamtschuldnerisch haften.
Bevor der eigentliche Bietergemeinschaftsvertrag geschlossen wird, besteht die Möglichkeit, wichtige Eckdaten der zukünftigen Bietergemeinschaft in einem Formblatt „Eckdaten zum Bietergemeinschaftsvertrag“ , herausgegeben vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., schriftlich zu fixieren. Dieses liegt derzeit in der Fassung 2003 vor. Die im Formblatt enthaltenen Eckdaten zur Bietergemeinschaft werden bei Abschluss des eigentlichen Bietergemeinschaftsvertrages in diesen übernommen und um weitere Angaben ergänzt.
Zur Regelung der Rechtsbeziehungen der Mitglieder der Bietergemeinschaft untereinander bedienen sich diese häufig des Muster-Bietergemeinschaftsvertrages, herausgegeben vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. als Ergänzung zum Muster-ARGE-Vertrag sowie Muster-Dach-ARGE-Vertrag. Dieser liegt gegenwärtig in der Fassung 2003 vor.
Der Bietergemeinschaftsvertrag stellt sicher, dass bei Auftrags- bzw. Zuschlagserteilung an die Bietergemeinschaft die dann erforderliche Gründung der ARGE bzw. Dach-ARGE automatisch erfolgt. Dies ist von grundlegender Bedeutung da die Gesellschafter gesamtschuldnerisch gegenüber dem Auftraggeber für die Durchführung der beauftragten Arbeiten haften, sobald sie den Bauauftrag erhalten haben und keine rechtlich ungeregelte „Zwischenphase“ entsteht.
§ 1 des Bietergemeinschaftsvertrages enthält Angaben zu den Gesellschaftern und deren Beteiligungsverhältnis.
§ 2 regelt die Geschäftsführung der Bietergemeinschaft sowie die Vertretung der Bietergemeinschaft gegenüber dem Auftraggeber und gegenüber Dritten. Die Aufgabe der Geschäftsführung besteht in der Bearbeitung und Verfolgung des Angebots. Die verbindliche Angebotsabgabe bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter.
Die Beendigung der Bietergemeinschaft sowie Regelungen bezüglich der Kostenerstattung werden in § 3 des Bietergemeinschaftsvertrages festgehalten. Die Bietergemeinschaft endet mit Erreichung des vereinbarten Zwecks (Beauftragung der Bietergemeinschaft) bzw. wenn die Erreichung des Zwecks unmöglich geworden ist (Beauftragung eines anderen Bieters). Findet eine Kostenerstattung innerhalb der Bietergemeinschaft statt, so haben die Gesellschafter die Mittel entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus regelt § 3 des Bietergemeinschaftsvertrages das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Bietergemeinschaft, in dem auf die Bestimmungen in den §§ 23 und 24.1 des Arbeitsgemeinschaftsvertrages bzw. des Dach-Arbeitsgemeinschaftsvertrages verwiesen wird.
Der notwendige Abschluss des ARGE- bzw. Dach-ARGE-Vertrages und die Gründung der Arbeitsgemeinschaft bzw. Dach-Arbeitsgemeinschaft bei Erhalt des Auftrages wird in § 4 des Bietergemeinschaftsvertrages geregelt. Die Gesellschafter der Bieter-gemeinschaft schließen sich bereits mit Abschluss des Bietergemeinschaftsvertrages, aufschiebend bedingt durch den Erhalt des Auftrags bzw. des Zuschlags, rechtsverbindlich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen. Die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander richten sich nach den Bestimmungen des Arbeitsgemeinschaftsvertrages bzw. des Dach-Arbeitsgemeinschaftsvertrages. Darüber hinaus wird in § 4 bereits die technische und kaufmännische Geschäftsführung der ARGE und deren Vergütung bestimmt.
In § 5 des Bietergemeinschaftsvertrages können weitere Vereinbarungen getroffen werden.
In § 7 des Bietergemeinschaftsvertrages machen die Gesellschafter Angaben über die Behandlung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Bietergemeinschaftsvertrag und dessen Rechtswirksamkeit. So können Streitigkeiten entweder vor einem ordentlichen Gericht oder vor einem vereinbarten Schiedsgericht ausgetragen werden. Im Falle der Vereinbarung eines Schiedsgerichts wird die zugrunde zu legende Schiedsgerichtsordnung festgelegt.
Der Bietergemeinschaftsvertrag kommt, wie bei jedem Vertrag, mit der Unterzeichnung desselben durch alle Mitglieder der Bietergemeinschaft mit ihren rechtsverbindlichen Unterschriften zustande. Notwendigerweise müssen die Unterzeichner die dafür notwendige Zeichnungsberechtigung aufweisen können. Diese ergibt sich aus der jeweiligen Rechtsform des Unternehmens und der ggf. im Handelsregister eingetragenen Vertretungsberechtigung (Prokura) oder speziell erteilten Vollmachten.
Das Angebot der Bietergemeinschaft muss nach § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft oder deren Vertreter rechtsverbindlich unterschrieben sein. Dabei hat die Bietergemeinschaft den Vollmachtsnachweis zu führen. Liegt keine Zeichnungsberechtigung bei Angebotsabgabe vor, handelt es sich nur um ein schwebend unwirksames Rechtsgeschäft, und die Bietergemeinschaft riskiert den Ausschluss von der Wertung. Als Nachweis der Zeichnungsberechtigung kann dem Angebot z.B. die rechtsverbindlich unterschriebene Bietergemeinschafts-erklärung beigefügt werden, welche die Vertretungsberechtigung des dort benannten Vertreters für die Bietergemeinschaft ausweist.
Bei öffentlichen Vergaben sind gemeinschaftliche Angebote von Bietergemeinschaften nach § 25 Nr. 6 VOB/A i.V.m. § 8 Nr. 1 VOB/A gleichberechtigt wie Einzelbewerbungen zu berücksichtigen und gemäss den Zuschlagskriterien zu bewerten. Das Gleichbehandlungsgebot besteht nach § 25 Nr. 6 VOB/A aber nur dann, wenn die Bietergemeinschaft die Arbeiten im eigenen Betrieb oder in den Betrieben der Mitglieder ausführt. Als eigener Betrieb ist im vorliegenden Fall die Arbeitsgemeinschaft zu verstehen. Für den Fall der Bildung einer normalen Arbeitsgemeinschaft ist dies also unproblematisch. Wird eine Dach-ARGE gegründet, so wird die Bauleistung in den Betrieben der Mitgliederunternehmen als Nachunternehmer erbracht. Auch dieser Fall ist daher vom Gleichbehandlungsgebot umfasst.
Bietergemeinschaft:
- Rechtzeitiger Abschluss des Bietergemeinschaftsvertrages
- Unterzeichnung des Angebotes durch Zeichnungsberechtigte der Bietergemeinschaft
- Vorlage des Vollmachtsnachweises bis zur Angebotsöffnung (falls notwendig)
Zustandekommen des ARGE-Vertrages
Wie zuvor bereits dargestellt, muss sich die Bietergemeinschaft bei Erhalt des Zuschlages auf ihr Angebot zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen. Grundlegende Vertragsbedingungen, welche in den (Muster)-ARGE-Vertrag übernommen werden, wurden bereits im Bietergemeinschaftsvertrag festgehalten.
Der ARGE-Vertrag ist im Zeitpunkt der Einigung sämtlicher ARGE-Gesellschafter über die von ihnen als wesentlich angesehenen Punkte zustande gekommen. Der auf diese Weise zustande gekommene Gesellschaftsvertrag unterliegt grundsätzlich der Formfreiheit. Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Fixierung jedoch empfehlenswert und üblich. Wird in die Gesellschaft ein Grundstück eingebracht, so unterliegt der ARGE-Vertrag der Form der notariellen Beurkundung nach § 313 BGB.
Wichtige Eckdaten des künftigen ARGE-Vertrages können vorab in einem Formblatt „Eckdaten zum Arbeitsgemeinschaftsvertrag“, herausgegeben von der Wirtschafts-vereinigung Bauindustrie e.V. NRW, derzeit in der Fassung 2000 vorliegend, schriftlich festgehalten werden.
In einer von den Gesellschaftern nach Erhalt des Zuschlags einberufenen, konstituierenden Aufsichtsstellensitzung wird der ARGE-Vertrag abschließend ausgearbeitet. Änderungen und Ergänzungen werden festgehalten.
Beginn und Ende der ARGE
Nach § 22 des Muster-ARGE-Vertrages wird die ARGE, ungeachtet des Zeitpunktes des Vertragsabschlusses, mit der Aufnahme der gemeinsamen Geschäftstätigkeit, spätestens jedoch mit dem Zustandekommen des Bauvertrages in Vollzug gesetzt. Eine Geschäftstätigkeit i.S.d. § 22 des Muster-ARGE-Vertrages ist jede Tätigkeit, die einen Bezug auf die Vorbereitung und Abwicklung der vertragsgegenständlichen Baumaßnahme hat, wie beispielsweise die Eröffnung des gemeinsamen ARGE-Bankkontos. Dies markiert den spätesten Zeitpunkt des Beginns der ARGE. , Die ARGE endet mit Erreichung des gemeinsamen Ziels, zu dessen Zweck sie gegründet wurde, also mit der Erfüllung der sich aus ihm und dem Bauvertrag ergebenden Rechte und Pflichten, insbesondere der vereinbarten Gewährleistungspflichten (§ 22 Muster-ARGE-Vertrag, entsprechend § 726 BGB).
In der Praxis ist es durchaus üblich, dass die ARGE-Partner vereinbaren, dass die ARGE bereits mit Schlussrechnungsstellung und deren vollständigen Begleichung durch den Bauherrn endet. In diesem Fall werden in der Gewährleistungsphase auftretende Gewährleistungsgeschäftsvorfälle nur noch von einem ARGE-Partner abgewickelt und den übrigen ARGE-Partnern anteilig in Rechnung gestellt.
Hinsichtlich der Bilanzierung bei Beendigung der ARGE wird auf den Abschnitt 3.2 dieser Arbeit verwiesen.
Der Muster-Arbeitsgemeinschaftsvertrag
Der Muster-Arbeitsgemeinschaftsvertrag, herausgegeben vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. und vom Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., liegt aktuell in der Fassung 2000 (Arbeitsgemeinschaftsvertrag) und in der Fassung 2002 (Dach-Arbeitsgemeinschaftsvertrag) vor.
Der ARGE-Vertrag ist als reiner Kostenerstattungsvertrag und nicht als Gewinn-abführungsvertrag zu verstehen. Die Gesellschafter der ARGE sollen durch die Regelungen im ARGE-Vertrag grundsätzlich nur ihre Aufwendungen (ohne Zuschläge für Wagnis und Gewinn) im Zusammenhang mit der Ausführung der Baumaßnahme erstattet bekommen und nicht bereits durch „überhöhte“ Vergütungsregelungen Gewinne generieren.
In der Praxis wird das Arbeitsgemeinschaftsergebnis jedoch häufig über die Höhe der im ARGE-Vertrag festgelegten Vergütungspauschalen nach Bedarf und Wunsch der ARGE-Gesellschafter disponiert.
Werden im ARGE-Vertrag höhere Vergütungspauschalen festgelegt, so dass die Vergütung der Gesellschafterleistungen höher ausfällt als zur Deckung der Aufwendungen notwendig ist, so werden mögliche Überschüsse vorzeitig aus der ARGE abgezogen. Überschüsse werden regelmäßig dem jeweiligen Partner-verrechnungskonto des ARGE-Gesellschafters gutgeschrieben und häufig in Form von Vorabausschüttungen unter Einforderung von sog. Partnerausschüttungsbürgschaften an die ARGE-Partner ausgeschüttet. Für die Partnerunternehmungen hat dies eine höhere Liquidität zur Folge, so dass beispielsweise geringere Bankkredite in Anspruch genommen werden müssen, allerdings müssen die so generierten „Gewinne“ sodann in der jeweiligen Partner-Unternehmung versteuert werden. Durch die „zu hoch“ angesetzten Vergütungspauschalen fällt das ARGE-Ergebnis niedriger aus als unter „normalen“ Umständen.
Werden im ARGE-Vertrag hingegen niedrigere Vergütungspauschalen festgelegt, so dass die Vergütung der Gesellschafterleistungen niedriger ausfällt als zur Deckung der Aufwendungen notwendig ist, so verbleiben mögliche Überschüsse in der ARGE. Für die Partnerunternehmung hat dies eine geringere Liquidität zur Folge, so dass beispielsweise der Kreditrahmen der Partnerunternehmung höher belastet wird. Durch die „niedrig“ angesetzten Vergütungspauschalen fällt das ARGE-Ergebnis höher aus als unter „normalen“ Umständen. Ein möglicher Gewinn der ARGE wird erst nach Übernahme durch die ARGE-Partner in die Partnerunternehmung in derselben versteuert, so dass sich hierdurch Zinsvorteile ergeben können.
Festlegung „überhöhter“ Pauschalen im ARGE-Vertrag und Partner-Ausschüttungen:
- Frühzeitige Abführung von Überschüssen aus der ARGE
- Höhere Liquidität in den Gesellschafter-Unternehmungen
- Vorzeitige Versteuerung in den Gesellschafter-Unternehmungen
- ARGE-Gewinn fällt niedriger aus
Festlegung „niedrigerer“ Pauschalen im ARGE-Vertrag und keine Partner-Ausschüttungen:
- Überschüsse verbleiben in der ARGE
- Geringere Liquidität in den Gesellschafter-Unternehmungen
- Kreditrahmen der Gesellschafter werden stärker belastet
- ARGE-Gewinn fällt höher aus
Die Organe der Arbeitsgemeinschaft
In § 5 des Muster-ARGE-Vertrages sind die Organe, welche für die ARGE vorgesehen sind, benannt. Organe der Arbeitsgemeinschaft sind die Aufsichtsstelle (Gesellschafterversammlung), die technische- und kaufmännische Geschäftsführung und die Bauleitung. Die Stellung der technischen und kaufmännischen Geschäftsführung ist nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen nur auf Mitglieder der ARGE beschränkt.
Die Aufsichtsstelle (Gesellschafterversammlung)
In der Aufsichtsstelle, dem obersten Organ der ARGE (§ 6.4 des Muster-ARGE-Vertrages), sind alle Gesellschafter vertreten. Sie wird i.d.R. auch als Gesellschafterversammlung bezeichnet. Die Aufsichtsstelle dient im Allgemeinen der Überwachung der Geschäftstätigkeit der Arbeitsgemeinschaft und entscheidet über Fragen grundsätzlicher Bedeutung, welche von den Gesellschaftern unterbreitet werden oder über die sie nach den Bestimmungen im ARGE-Vertrag zu befinden hat.
Fragen grundsätzlicher Bedeutung können im Einzelnen sein:
- Rechtsberatung und Geschäftsführung
- Kredite und Wechsel
- Anforderung von Gesellschafterbeiträgen
- Anforderung von Bürgschaften der Gesellschafter
- Festlegung und Änderung der Beteiligungsverhältnisse
- Dauer und Beendigung der Geschäftsführung sowie der Bauleitung
- Ausschluss von Gesellschaftern
- Forderungsabtretungen
- Anerkennung oder Zurückweisung von Gewährleistungsansprüchen
Die technische Geschäftsführung
Die Aufgaben der technischen Geschäftsführung werden im § 7 des Muster-ARGE-Vertrages geregelt. Der technische Geschäftsführer ist für die ordnungsgemäße technische Durchführung des Bauvorhabens und für die Einhaltung des ARGE-Vertrages und der Beschlüsse der Aufsichtsstelle in technischer Hinsicht verantwortlich.
Die technische Geschäftsführung umfasst im Allgemeinen die folgenden Aufgaben:
- Überwachung der Bauarbeiten sowie Unterweisung und Überwachung der Bauleitung auf der Baustelle
- Beschaffung aller erforderlichen bau- und gewerberechtlichen Arbeitsgenehmigungen
- Festlegung und Übertragung von Pflichten an freigestellte Aufsichtspersonen
- Bestellung des Sicherheitsbeauftragten
- Überwachung der Bestimmungen des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- Bestellung von sonstigen nach Umweltrecht etc. erforderlichen Beauftragten
- Abschluss von Nachunternehmerverträgen im Einverständnis mit der kaufmännischen Geschäftsführung, soweit die Aufsichtsstelle ihre Zustimmung erteilt hat
- Verhandlungen und Erklärungen gegenüber dem Auftraggeber über die Abwicklung des Bauvertrages, insbesondere über wesentliche Fragen der Bauausführung, über Auslegung, Änderungen und Erweiterungen des Bauvertrages sowie über die Genehmigung von Nachträgen im Einverständnis mit der Aufsichtsstelle
- Anwesenheit bei der Abnahme von bauvertraglichen Leistungen
- Aufbewahrung der technischen Unterlagen im Original
- Aufbewahrung der Bürgschaften der kaufmännischen Geschäftsführung
- Beschaffung der für die Überwachung der Bauabwicklung notwendigen Unterlagen. Hierzu zählen z.B. alle Verdingungsunterlagen einschließlich Leistungsbeschreibung, Preisermittlungen zum Angebot, Angebotsschreiben, Auftragsschreiben und ergänzende vertragliche Vereinbarungen, Nachtragsangebote, Arbeitskalkulationen, Abschlagsrechnungen, Schlussrechnungen, Abnahmeniederschriften sowie Nachunternehmerverträge.
Im Muster-ARGE-Vertrag sind die von der technischen Geschäftsführung im Verlauf der ARGE wahrzunehmenden Arbeiten nicht vollumfänglich aufgeführt. Diese sollten daher unbedingt zu Beginn der ARGE von den Gesellschaftern gemeinsam und differenziert festgelegt werden.
Die Vergütung der technischen Geschäftsführung regelt § 10.11 des Muster-ARGE-Vertrages. Abhängig von der Gesamtbauleitung empfiehlt z.B. der Bayerische Bauindustrieverband e.V. gemäß Rundschreiben W2-7/95 vom 17.02.1995 die folgende Staffelung:
ARGEn mit einem Umsatz ab | % |
---|---|
1 Mio. DM | 2,3 % |
5 Mio. DM | 1,5 % |
25 Mio. DM | 1,0 % |
100 Mio. DM | 0,7 % |
Je nach Kostenstruktur der ARGE kann die Höhe der Vergütung von den hier angegebenen Werten abweichen. Üblicherweise wird die technische Geschäftsführung der ARGE in der Praxis mit ca. 1,0 % des ARGE-Umsatzes vergütet.
Die kaufmännische Geschäftsführung
Die Aufgaben der kaufmännischen Geschäftsführung werden im § 8 des Muster-ARGE-Vertrages geregelt. Der kaufmännische Geschäftsführer ist für die ordnungsgemäße kaufmännische Durchführung des Bauvorhabens und für die Einhaltung des ARGE-Vertrages und der Beschlüsse der Aufsichtsstelle in kaufmännischer Hinsicht verantwortlich.
Die kaufmännische Geschäftsführung umfasst im Allgemeinen die folgenden Aufgaben:
- Überwachung aller kaufmännischen Arbeiten
- An- und Abmeldungen bei Behörden
- Eröffnung und Löschung von Konten
- Beschaffung und Widerruf von Vollmachten
- Beschaffung und Verwaltung von Geldmitteln
- Beantragung und Kündigung von Bankkrediten
- Anforderung von Bürgschaften von den Gesellschaftern
- Aufbewahrung und Verwaltung von Bürgschaften, ausgenommen die der kaufmännischen Geschäftsführung, die von der technischen Geschäftsführung verwahrt werden
- Aufbewahrung und Verwaltung von Garantien des Auftraggebers, der Nachunternehmer und sonstiger Dritter
- Buchführung und Aufstellung von kurzfristigen Ergebnisübersichten (Ergebnisrechnung und Vermögensübersicht)
- Erstellung der Schlussbilanz und einer etwaigen Auseinandersetzungsbilanz
- Einkauf und Materialverwaltung
- Überwachung der Lohn- und Gehaltsbuchführung
- Prüfung der Lohn- und Gehaltslisten sowie der Gehaltsbelastungen der Gesellschafter
- Ausfertigung des ARGE-Vertrages und Mitwirkung beim Abschluss von Verträgen aller Art
- Bearbeitung der Steuerangelegenheiten der ARGE einschließlich der Vertretung der ARGE bei Betriebsprüfungen
- Aufbewahrung der kaufmännischen Unterlagen
Die von der kaufmännischen Geschäftsführung im Verlauf der ARGE wahrzunehmenden Arbeiten sind, wie auch die der kaufmännischen Geschäftsführung, im Muster-ARGE-Vertrag nicht vollumfänglich aufgeführt. Daher sollte der Umfang der von der kaufmännischen Geschäftsführung wahrzunehmenden Arbeiten unbedingt zu Beginn der ARGE von den Gesellschaftern gemeinsam und differenziert festgelegt werden.
Die kaufmännische Geschäftsführung ist in kaufmännischen Angelegenheiten der ARGE gegenüber Dritten grundsätzlich uneingeschränkt vertretungsbefugt. Gegenüber dem Auftraggeber ist, auch in kaufmännischen Angelegenheiten, nur die technische Geschäftsführung vertretungsbefugt. Sie muss aber stets das „Einverständnis“ des kaufmännischen Geschäftsführers einholen.
Die Vergütung der kaufmännischen Geschäftsführung regelt Ziff. 10.11 des Muster-ARGE-Vertrages. Abhängig von der Gesamtbauleitung empfiehlt z.B. der Bayerische Bauindustrieverband e.V. gemäß Rundschreiben W2-7/95 vom 17.02.1995 die folgende Staffelung:
ARGEn mit einem Umsatz ab | % |
---|---|
1 Mio. DM | 2,3 % |
5 Mio. DM | 1,5 % |
25 Mio. DM | 0,6 % |
100 Mio. DM | 0,4 % |
Je nach Kostenstruktur der ARGE kann die Höhe der Vergütung von den hier angegebenen Werten abweichen. Üblicherweise wird die kaufmännische Geschäftsführung der ARGE in der Praxis mit ca. 0,7 - 0,8 % des ARGE-Umsatzes vergütet.
Die Bauleitung
Die Durchführung des Bauauftrages auf der Baustelle obliegt der Bauleitung. Üblicherweise wird die Bauleitung personell mit einem Bauleiter und einem Baukaufmann besetzt. Dabei stellt der mit der technischen Geschäftsführung beauftragte Gesellschafter der ARGE den Bauleiter und der mit der kaufmännischen Geschäftsführung beauftragte Gesellschafter der ARGE den Baukaufmann. Der Bauleiter und der Baukaufmann sowie ihre Stellvertreter werden namentlich im ARGE-Vertrag benannt. Die Bauleitung kann über die im ARGE-Vertrag benannten Personen hinaus erweitert werden, allerdings setzt dies die Zustimmung der Aufsichtsstelle voraus.
Die Bauleitung führt die ihr übertragenen Aufgaben stets auf Weisung der Aufsichtsstelle sowie der technischen und kaufmännischen Geschäftsführung durch. Dabei obliegt die Unterweisung und Überwachung des Bauleiters der technischen Geschäftsführung (§ 7.41 des Muster-ARGE-Vertrages), die des Baukaufmanns der kaufmännischen Geschäftsführung (§ 8.41 des Muster-ARGE-Vertrages). Die Bauleitung ist demnach ständiger Interessenvertreter der technischen und kaufmännischen Geschäftsführung der ARGE auf der Baustelle.
Die Vergütung der technischen und kaufmännischen Bauleitung erfolgt jeweils über die im ARGE-Vertrag festgelegten Gehaltspauschalen in § 12 des Muster-ARGE-Vertrages.
Die Aufgaben der Bauleitung sind in § 9 des Muster-ARGE-Vertrages festgelegt. Zu den Aufgaben der Bauleitung gehören unter anderem:
- Die Durchführung des Bauauftrages einschließlich Erstellung der Abrechnungsunterlagen
- Verhandlung mit den örtlichen Organen des Auftraggebers (z.B. Bauleitungspersonal des Auftraggebers) über Fragen örtlichen Charakters
- Erstellung von technischen Wochen- oder Monatsberichten
- Ermittlung des Personalstands unterteilt nach Gesellschaftern und Berufsgruppen, nach abgestelltem und örtlich eingestelltem Personal
- Meldung der jeweils im Vormonat erbrachten Bauleistung
Die Bauleitung ist bevollmächtigt, mit den örtlichen Organen des Auftraggebers über Fragen örtlichen Charakters zu verhandeln. Verhandlungen über Änderungen oder wesentliche Erweiterungen des Bauvertrages bedürfen jedoch stets der Zustimmung der Aufsichtsstelle.
Zeichnungsberechtigt sind der Bauleiter und der Baukaufmann stets nur gemeinsam. Im Verhinderungsfall zeichnet der jeweilige Stellvertreter.
Die Gesellschafterleistungen
In § 3 des Muster-ARGE-Vertrages wird das Beteiligungsverhältnis der ARGE-Gesellschafter festgelegt. Dadurch wird die Höhe des Anteils des einzelnen Gesellschafters an allen Rechten und Pflichten, am Gewinn oder Verlust der ARGE, an der Stellung von Bürgschaften, an der Haftung der ARGE sowie an den Gewährleistungsverpflichtungen bestimmt. Abweichende Regelungen sind zulässig. In den weiteren Paragraphen des Muster-ARGE-Vertrages wird daher regelmäßig auf das in § 3 festgelegte Beteiligungsverhältnis Bezug genommen. Dies betrifft beispielsweise:
- § 4: Beiträge und Leistungen der Gesellschafter, wie z.B. die Gestellung von Geldmitteln, Bürgschaften, Geräten, Stoffen und Personal
- § 11.1: Gestellung von Geldmitteln
- § 11.24: Monatliche Angleichung der Gesellschafterkonten
- § 11.25: Vorläufige Ausschüttungen verfügbarer Geldmittel
- § 12.1: Gestellung des Personals
- § 13: Gestellung der Gebrauchsstoffe
- § 14.21: Gestellung der Geräte
- § 20.1: Gestellung der erforderlichen Bürgschaften
- § 21: Haftung für Gewährleistungsfälle
Sämtliche für die Erfüllung des Bauvertrages notwendigen Sach-, Personal- und Finanzmittel der ARGE werden durch Beistellungen der Gesellschafter bereitgestellt.
In der Dach-ARGE wird aufgrund der Durchführung sämtlicher Bauarbeiten durch die Lose keine Bauleistung erbracht. Die Dach-ARGE beschafft auch keine Stoffe und Geräte. Die Bestimmungen in den §§ 12, 13, 14 und 15 des Muster-ARGE-Vertrages finden daher im Muster-Dach-ARGE-Vertrag keine Anwendung.
Die Gestellung von Geldmitteln, Personal, Stoffen und Geräten
Gestellung von Geldmitteln
Die durch den Diskrepanzzeitraum zwischen Leistungserbringung und Vergütung notwendige, kurzfristige Vorfinanzierung der Bauleistung durch die ARGE geschieht i.d.R. durch Gestellung von Geldmitteln durch die ARGE-Gesellschafter nach Aufforderung der kaufmännischen Geschäftsführung oder durch Fremdfinanzierung in Form eines Bankkredites. Einzelheiten hierzu werden in § 11 des Muster-ARGE-Vertrages geregelt.
Gestellung von Personal
Erforderliches Personal zur Durchführung des Bauauftrages wird von den ARGE-Gesellschaftern regelmäßig durch Abordnung (Arbeitnehmer verbleibt im Arbeitsverhältnis zur Gesellschafter-Unternehmung, der Gesellschafter überträgt der ARGE aber die Weisungsbefugnis) oder durch Freistellung (Arbeitnehmer geht mit der ARGE für die Dauer der Durchführung ein neues Arbeitsverhältnis ein, das bisherige Arbeitsverhältnis zur Gesellschafter-Unternehmung ruht) beigestellt.
Bei der Abordnung erhält das Personal weiterhin seine Bezüge durch das jeweilige Gesellschafter-Unternehmen. Die der Unternehmung durch die Abordnung des Personals entstehenden Kosten werden ihr gem. § 12.3 des Muster-ARGE-Vertrages vergütet. Im Falle der Freistellung erfolgt die Vergütung des Personals direkt durch die ARGE gem. § 12.4 des Muster-ARGE-Vertrages.
Gestellung von Stoffen
Für die Bauausführung notwendige Stoffe werden durch Kauf von Dritten beschafft, in Ausnahmen durch Kauf von den Gesellschaftern sowie i.d.R. durch Beistellung durch die Gesellschafter. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen Verbrauchsstoffen und Gebrauchsstoffen.
Verbrauchsstoffe sind Baustoffe, Baubetriebsstoffe sowie Bauhilfsstoffe, welche zum Verbrauch auf der Baustelle bestimmt sind. Diese werden grundsätzlich durch Kauf von Dritten unter Berücksichtigung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes beschafft. In Ausnahmefällen werden Verbrauchsstoffe auch durch Kauf von den Gesellschaftern zu Konkurrenzpreisen beschafft.
Gebrauchsstoffe (Vorhaltestoffe) sind Gegenstände der Baustellenausstattung und Werkzeuge sowie Vorhalteholz (einschl. Schal- und Absteifholz), die zum Gebrauch auf der Baustelle bestimmt sind. Im Zweifelsfall gelten alle in der Baustellenausstattungs- und Werkzeugliste (BAL) enthaltenen Gegenstände als Gebrauchsstoffe. Bei der Beschaffung von Gebrauchsstoffen ist aus Kostengründen in erster Linie auf die gebrauchten Bestände der Gesellschafter zurückzugreifen. Ist das nicht möglich, so erfolgt die Beschaffung durch Kauf von Dritten. Gebrauchsstoffe werden gem. § 13.3 ff. des Muster-ARGE-Vertrages zu ihrem Zeitwert, je nach Zustand, gekauft und evtl. rückverkauft. Die Ermittlung des Zeitwertes ist in § 13.31 des Muster-ARGE-Vertrages wie folgt vorgegeben:
Zustand bei Kauf bzw. Rückverkauf | Zeitwert in % vom Neuwert | |
---|---|---|
Für Kauf durch die ARGE | Für Rückverkauf durch die ARGE | |
Neu | 100 | 90 |
Gebraucht | 75 | 50 |
Gestellung von Geräten
Geräte sind Gegenstände, die ihrer Art nach in der Baugeräteliste (BGL) mit monatlichen Abschreibungs- und Verzinsungsbeträgen enthalten sind.
Die für die Bauausführung notwendigen Geräte sind von den Gesellschaftern gem. ihrem Beteiligungsverhältnis für die Dauer der jeweiligen Arbeiten beizustellen. Dabei bestimmt die Aufsichtsstelle die von den einzelnen Gesellschaftern zu stellenden Geräte und trifft die Verfügung über den Einsatz und die Vorhaltezeiten. Die Vergütung erfolgt im Rahmen eines Mietverhältnisses gegen Berechnung der Gerätevorhaltekosten. Diese bestehen aus der Abschreibung und Verzinsung gem. § 14.41 (Gerätemiete) und den Reparaturkosten gem. § 14.42 des Muster-ARGE-Vertrages. Als Maßstab für die Berechnung der Gerätemiete dienen die in der BGL aufgeführten monatlichen Beträge für Abschreibung, Verzinsung und Reparatur. Hierzu ist bei Abschluss des ARGE-Vertrages unbedingt festzulegen, ob die unteren oder oberen Werte der BGL der Berechnung zugrunde gelegt, und in Höhe welchen Prozentsatzes die in der BGL enthaltenen Abschreibungs- und Verzinsungssätze vereinbart werden sollen.
Verpackungskosten, Be- und Entladekosten, Transportkosten
Als Verpackungskosten gem. § 15.1 des Muster-ARGE-Vertrages sind die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Versandes erforderlich werdenden Kosten für Verpackungsstoffe einschließlich der Kosten für Verseilung, Unterstützung, Abstützung, Nägel, Drähte usw., Einsatz von Hilfsgeräten und die für die Verpackung notwendige Arbeitszeit anzusehen. Verpackungskosten werden grundsätzlich nicht gesondert vergütet, sie gelten mit wenigen Ausnahmen als mit den Ladekosten abgegolten.
Als Be- und Entladekosten gem. § 15.2 des Muster-ARGE-Vertrages gelten die an den Versand- und Empfangsstellen der Gesellschafter anfallenden Kosten für das Be- oder Entladen. Versand- und Empfangsstellen in diesem Sinne sind die Bauhöfe und Baustellen der Gesellschafter sowie jeder Ort, den diese als Versand- oder Empfangsstelle bestimmen. Die Be- und Entladekosten werden, wie auch die Verpackungskosten, nicht gesondert vergütet. Eine Ausnahme bilden in § 15.22 des Muster-ARGE-Vertrages vereinbarte Ladekosten.
Transportkosten gem. § 15.3 des Muster-ARGE-Vertrages sind alle bei Durchführung des Transportes von der Absendestelle des Gesellschafters zur Empfangsstelle der ARGE bzw. von der Absendestelle der ARGE zur Empfangsstelle des Gesellschafters für den Transport entstehenden Fracht- und Fahrtkosten. Als Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Transportkosten werden die kostenorientierten, unverbindlichen Richtpreis-Tabellen (KURT), herausgegeben vom Bundesverband des Deutschen Güternahverkehrs e.V., zugrunde gelegt. Einzelheiten werden in den §§ 15.34 ff des Muster-ARGE-Vertrages geregelt.
Bürgschaften
Die Bürgschaft ist nach § 765 Abs. 1 BGB ein einseitig verpflichtender Vertrag, in dem sich der Bürge (i.d.R. eine Bank) gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (Schuldner) verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Der o.g. Vertrag kommt nur zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger zustande.
Eine Bürgschaft dient der Sicherung einer Forderung eines Gläubigers bei Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit des Schuldners. Eine Bürgschaft hat nur so lange Bestand, wie die Hauptforderung, für die die Bürgschaft gestellt wurde, besteht (Akzessorität). D.h., erlischt die Hauptforderung, so endet damit zwangsläufig auch die Bürgschaftsverpflichtung.
Bei Abschluss und bei der Abwicklung von Bauverträgen werden verschiedene Formen von Bürgschaften als Sicherheiten eingesetzt. Im Rahmen einer ARGE werden u.a. die im nachfolgenden Schaubild aufgeführten Bürgschaften für verschiedene Sicherungszwecke verwendet.
Externe Bürgschaften der ARGE
Unter externen Bürgschaften der ARGE sind Bürgschaften der ARGE für Außenstehende zu verstehen. Außenstehende sind beispielsweise der Auftraggeber, Kreditinstitute und Materiallieferanten.
Die Bietungsbürgschaft
Die Bietungsbürgschaft dient der Erfüllung von Ansprüchen des Auftraggebers bei der Durchführung von Ausschreibungsverfahren, um die Verpflichtungen des Bieters aus seiner Bindung an das von ihm abgegebene Angebot abzusichern.
Die Vertragserfüllungsbürgschaft
Die Vertragserfüllungsbürgschaft dient der Sicherung sämtlicher Ansprüche des Auftraggebers aus dem Bauvertragsverhältnis mit der ARGE. ,
Die Vorauszahlungsbürgschaft
Die Vorauszahlungsbürgschaft dient der Absicherung von geleisteten Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen des Auftraggebers an die ARGE.
Die Abschlagszahlungsbürgschaft
Die Abschlagszahlungsbürgschaft dient der Absicherung von geleisteten Abschlagszahlungen des Auftraggebers an die ARGE.
Die Gewährleistungsbürgschaft
Die Gewährleistungsbürgschaft dient der Absicherung von Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers gegenüber der ARGE.
Interne Bürgschaften der ARGE
Unter internen Bürgschaften der ARGE sind Bürgschaften zu verstehen, welche ausschließlich das Sicherungsbedürfnis der ARGE gegenüber den ARGE-Gesellschaftern bzw. der ARGE-Gesellschafter untereinander betreffen.
Die Rückbürgschaft des ARGE-Gesellschafters
Die ARGE tritt nach außen als eine Einheit, also als Gesamtschuldner, auf. Verlangt der Auftraggeber beispielsweise eine Vertragserfüllungsbürgschaft von der ARGE, so wird diese als Gesamtbürgschaft für die ARGE gegeben. Der Bürge gibt in diesem Fall nur eine Bürgschaft für die gesamte ARGE. Das heißt, dass z.B. bei Ausfall eines Gesellschafters die oder der verbleibende Gesellschafter, da sie oder er gesamtschuldnerisch haftet, für die Verpflichtungen des ausgefallenen Gesellschafters anteilig nach ihrem bzw. seinem Beteiligungsverhältnis aufkommen muss.
Soweit der Bürge, welcher sich für die Gesamtschuld der ARGE verbürgt hat, den Gläubiger befriedigt, so geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf den Bürgen über. Der Bürge wiederum kann die verbleibenden ARGE-Partner als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten des ausgefallenen Gesellschafters gem. § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB in Regress nehmen, um sich schadlos zu halten.
Rückbürgschaften werden daher regelmäßig zur Besicherung von Gesamtbürgschaften der ARGE von den ARGE-Gesellschaftern verlangt. Hierbei hat jeder Gesellschafter eine seinem Anteil an der Hauptforderung und damit an der Gesamtbürgschaft der ARGE entsprechende Bürgschaft für die ARGE zu stellen. Fällt nun ein ARGE-Partner der ARGE aus, so kann die ARGE den Bürgen des ausgefallenen Gesellschafters gem. §§ 426 Abs. 2 Satz 1 , 401 Abs. 1 BGB für seinen Anteil in Regress nehmen. Der Schaden ist zwar nach außen weiterhin von den verbleibenden ARGE-Partnern als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis aber vom Bürgen des ausgefallenen Gesellschafters zu tragen.
Die Partnerausschüttungsbürgschaft
Ist eine Arbeitsgemeinschaft von längerer Dauer, so erfolgen der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung am Ende jedes Geschäftsjahres, quartalsmäßig oder sogar monatlich (bei Großprojekten). Der ARGE-Vertrag sieht sogar als Regelfall die monatliche Angleichung der Partnerkonten und die monatliche Verteilung einer Überliquidität der ARGE in Form von Partnerausschüttungen vor. Solche Partnerausschüttungen werden in der Regel durch Partnerausschüttungsbürgschaften besichert.
Das Rechnungswesen der ARGE
Das betriebliche Rechnungswesen der ARGE hat die Aufgabe, sämtliche Daten, die das betriebliche Geschehen der ARGE beschreiben, fortlaufend und lückenlos zu beschreiben und auszuwerten. Man nennt die Unternehmensrechnung auch externes Rechnungswesen, die Baubetriebsrechnung einschließlich der Abgrenzungsrechnung wird auch internes Rechnungswesen oder Kostenrechnung genannt.
Nach § 8.44 des Muster-ARGE-Vertrages obliegt das Rechnungswesen dem kaufmännisch geschäftsführenden Gesellschafter. Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung sämtlicher kaufmännischer Arbeiten der ARGE unter Beachtung aller einschlägigen Gesetze und Bestimmungen, für die Einhaltung des ARGE-Vertrages und der Beschlüsse der Aufsichtsstelle in kaufmännischer Hinsicht.
Da die ARGE grundsätzlich keiner handelsrechtlichen Verpflichtung zur Buchführung unterliegt, kann das Rechnungswesen der ARGE unter Berücksichtigung der Informationsbedürfnisse der Gesellschafter und unter Beachtung aller einschlägigen Gesetze nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und den Wünschen der ARGE-Partner frei gestaltet werden.
Ein gewisser Anspruch an Art und Umfang des Rechnungswesens ergibt sich jedoch zumeist aus der Komplexität des Bauvorhabens sowie aus haftungstechnischen Gründen, da jeder einzelne Gesellschafter für Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der ARGE gegenüber Dritten gesamtschuldnerisch haftet und dafür in Anspruch genommen werden kann.
Das Rechnungswesen der ARGE erfüllt in diesem Zusammenhang eine Informations-, Planungs- und Kontrollfunktion, in dem
- durch den Aufbau eines Berichtswesens ein kontinuierlicher Informationsfluss zwischen den Gesellschaftern möglich ist.
- den Gesellschaftern Informationen bzgl. der Zahlungsströme bei der ARGE zur Verfügung gestellt werden.
- durch die buchhalterische Erfassung der mit der Bauausführung verbundenen Geschäftsvorfälle und die periodische Ermittlung von Zwischenergebnissen eine Kontrolle des Bauleistungsprozesses erfolgen kann.
- über die Führung von Verrechnungskonten der Gesellschafter eine Kontrolle der Beitragsleistungen der Gesellschafter möglich ist.
- durch Erfassung der sich aus der Geschäftstätigkeit ergebenden Wertbewegungen und die periodische Anfertigung von Vermögensübersichten Vermögensänderungen erkannt werden.
- durch die Aufstellung der Schlussbilanz und des Schlussprotokolls das Ergebnis der ARGE ermittelt und dokumentiert wird.
Die Buchführungspflicht der ARGE
Gemäss den Ausführungen in Abschnitt 2.2.4 wird davon ausgegangen, dass die ARGE bisweilen noch der Rechtsform der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zuzuordnen ist. Die ARGE unterliegt demnach nicht der Buchführungspflicht für Kaufleute nach den handelsrechtlichen Vorschriften (§ 238 Abs. 1 HGB).
Die ARGE ist jedoch nach dem Steuerrecht (§ 140 und § 141 AO) zur Buchführung verpflichtet, wenn sie nach den Feststellungen der Finanzbehörde:
- Umsätze von mehr als 350.000 Euro im Kalenderjahr oder
- einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 30.000 Euro im Wirtschaftsjahr
erwirtschaftet.
Ist eine der o.g. Voraussetzungen erfüllt, so ist die Verpflichtung zur Buchführung vom Beginn des Wirtschaftsjahres an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. Die Verpflichtung zur Buchführung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen für das Bestehen der Buchführungspflicht nicht mehr vorliegen.
Da Arbeitsgemeinschaften zumeist bei größeren Bauvorhaben zum Einsatz kommen und i.d.R. Umsätze von mehr als 350.000 Euro im Kalenderjahr erwirtschaften, sind ARGEn nach dem Steuerrecht in den häufigsten Fällen buchführungspflichtig. Selbstverständlich sind auch die ARGE-Partner daran interessiert, eine ordnungsgemäße Buchführung zu betreiben. Schließlich ist sie die Grundlage der betriebswirtschaftlichen Führung der ARGE und dient der Ermittlung der Gewinn- oder Verlustanteile des einzelnen Gesellschafters.
Die Buchhaltung der ARGE stellt das Kernstück des ARGE-Rechnungswesens dar. Die Einordnung der ARGE-Buchhaltung in das Organisationsschema der ARGE ist nachfolgend dargestellt.
Als Buchführung bezeichnet man die laufende, systematisch geordnete, in Geldgrößen vorgenommene Erfassung aller buchungspflichtiger und wirtschaftlicher Geschäftsvorfälle. Die Buchführung liefert Informationen über Quellen und Zusammensetzung des Erfolgs des Unternehmens.
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
Prinzipiell sind bei der Buchführung die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung (GoBs) zu beachten. Dies sind die materielle und die formelle Ordnungsmäßigkeit.
Der kaufmännische Geschäftsführer ist zur Buchführung und Aufstellung von kurzfristigen Ergebnisübersichten (Ergebnisrechnung und Vermögensübersicht), der Schlussbilanz und einer etwaigen Auseinandersetzungsbilanz verpflichtet, insofern diese Aufgaben nicht der Bauleitung übertragen werden.
Welche Aufgaben die Buchhaltung der ARGE im Einzelnen beinhaltet, ist nur beispielhaft in § 8.44 des Muster-ARGE-Vertrages erfasst und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere Regelungen finden sich zudem in den Folgeparagraphen 8.5, 8.6 und 24.2 des Muster-ARGE-Vertrages. Als Grundlage zur Bestimmung der Aufgaben der ARGE-Buchhaltung kann beispielsweise der vom Koordinierungs-ausschuss Hessischer Baufirmen erarbeitete Aufgabenkatalog herangezogen werden. In ihm sind die wesentlichen Aufgaben der ARGE-Buchhaltung aufgeführt:
1. Einrichtung der Buchhaltung 2. Erstellung des Kontenplans 3. Eingangsrechnungen (Verbindlichkeiten) 4. Kassenabrechnung 5. Ausgangsrechnungen (Forderungen) 6. Führung der Bankkonten 7. Führung der Lohn- und Gehaltskonten 8. Kontenüberwachung 9. Erstellung der Abschlüsse (Zwischenabschlüsse bzw. Abschluss) 10. Meldewesen und Statistik 11. Prüfung - extern 12. Kaufmännische Revision - intern
Ungeachtet der Anforderungen der Gesellschafter an die ARGE-Buchhaltung sind grundsätzlich die handels- und steuerrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungs-grundsätze zu beachten.
3.1.3 Formulare für Arbeitsgemeinschaften
Nach § 8.3 des Muster-ARGE-Vertrages erfolgt die Durchführung der kaufmännischen Arbeiten und die Berichterstattung nach den Organisationsvorschriften und Formblättern der kaufmännischen Geschäftsführung. In der Praxis werden häufig die vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. entwickelten „Formulare für Arbeitsgemeinschaften“, aktuell in der Fassung 1997 vorliegend, verwendet.
3.1.4 Der ARGE-Kontenplan
Die Aufgaben der Buchhaltung umfassen unter anderem die Aufstellung eines ARGE-spezifischen Kontenplanes. Der ARGE-Kontenplan enthält die für eine ordnungsgemäße ARGE-Buchführung erforderlichen, klassifizierten Konten. Für die Aufstellung eines ARGE-spezifischen Kontenplanes hat sich in der Praxis der vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. und dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes herausgegebene „Musterkontenplan für Arbeitsgemeinschaften“ (MKP), aktuell in der Fassung 1987 vorliegend, als hilfreich erwiesen. Je nach Art und Umfang des Bauprojektes muss dieser um nicht benötigte Konten gekürzt, bzw. um zusätzlich erforderliche Konten ergänzt werden.
Der Musterkontenplans für ARGEn ist nach dem folgendem Schema aufgebaut:
a) Bestandskonten Die Bestandskonten zeigen die für eine Bilanz erforderlichen Bestände. Zu unterscheiden sind hierbei Aktivkonten (Vermögenskonten) und Passivkonten (Schuldkonten). Zu den Aktivkonten zählen die Kontenklassen 0, 1 und 2, zu den Passivkonten zählen die Kontenklassen 3 und 4.
Kontenklasse | Inhalt | Gruppierungsebene | |
---|---|---|---|
0 | Sachanlagen | Aktivkonten | Bestandskonten (Bilanz) |
1 | Finanzvermögen | Aktivkonten | Bestandskonten (Bilanz) |
2 | Vorräte, Forderungen und aktive Rechnungsabgrenzung | Aktivkonten | Bestandskonten (Bilanz) |
3 | Wertberichtigungen und Rückstellungen | Passivkonten | Bestandskonten (Bilanz) |
4 | Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzung | Passivkonten | Bestandskonten (Bilanz) |
Einzelnachweise
- ↑ Vgl.: Burchardt, H.-P., „Die Arbeitsgemeinschaft (ARGE)“ in: Freiberger Handbuch zum Baurecht, hrsg. von Jacob, D.; Ring, G.; Wolf, R., 2. Auflage, Bonn 2003.
- ↑ Vgl.: Weitze, D., Dissertation, „Die Arbeitsgemeinschaft in der Bauwirtschaft - Rechtsform und Besteuerung“, 2002, Seite 1.
- ↑ Anmerkung: Sämtliche Verweise auf Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in dieser Arbeit beziehen sich auf: Schönfelder, H., „Deutsche Gesetze - Textsammlung“, Verlag C.H. Beck, München, 11/2002.
- ↑ Vgl.: Burchardt, H.-P.: „Die Arbeitsgemeinschaft (ARGE)“ in: Freiberger Handbuch zum Baurecht, hrsg. von Jacob, D.; Ring, G.; Wolf, R., 2. Auflage, Bonn 2003.
- ↑ Vgl.: „Gesellschaftsformen (Wirtschaft)“, Microsoft Encarta 98 Enzyklopädie.
- ↑ Vgl.: Landesgewerbeamt Baden-Württemberg, „Rechtsformen für junge Unternehmen“, Konzept-Verlag GmbH, Medienhaus, Stuttgart, 1999.