Benutzer:Arbeit&Recht/Arbeitsunfähigkeit

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Arbeitsunfähigkeit ist ein Begriff aus dem deutschen Arbeitsrecht und Sozialrecht. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist im deutschen Recht gebräuchlich; im österreichischen Recht tritt an seine Stelle der Krankenstand.


Abgrenzung des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit

Ebenfalls auf gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit können die Erwerbsminderung wie Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit im deutschen Rentenrecht gegeben sein. Dort wird jedoch beurteilt, welches Leistungsvermögen der Versicherte generell noch hat. Dagegen ist die Arbeitsunfähigkeit immer im Hinblick auf die aus dem aktuell bestehenden Arbeitsverhältnis resultierende Leistungspflicht des Arbeitnehmers zu beurteilen.

Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

Von der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Vertragsarzt, häufig "Kassenarzt" genannt, hängen die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall und die Zahlung von Krankengeld durch die gesetzliche Krankenversicherung ab. Ist der Arbeitnehmer nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, so können entsprechende Leistungen der privaten Krankenversicherung an die Stelle des Krankengelds treten, abhängig vom Umfang der vereinbarten Leistungen. Beruht die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall, so ist statt des Krankengelds der Krankenversicherung von der Berufsgenossenschaft Verletztengeld zu leisten.

Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien

Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit hat nach den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AU-RiLi)[1] zu erfolgen. Diese erließ der Gemeinsame Bundesausschuss, ein Organ der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen, § 92 SGB V.

Definition der Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit besteht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ausführen kann. Es ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben, § 2 Absatz 1 AU-RiLi[2]. So mag die Verletzung einer Hand die Arbeitsunfähigkeit eines Handwerkers verursachen, wogegen ein Lehrer oder Jurist seine Tätigkeit eventuell noch ausüben kann.

Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die bisherige Tätigkeit zwar noch ausgeübt werden könnte, aber dies die Erkrankung verschlimmern würde oder abzusehen ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit der Gesundheit oder der Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die unmittelbar zur Arbeitsunfähigkeit führten. Arbeitsunfähigkeit besteht sogar bereits bei der bloßen Gefahr, dass die Erkrankung sich verschlimmert, falls der Arbeitnehmer arbeiten würde, § 2 Absatz 1 AU-RiLi[3].

Befragung durch den Arzt

Arbeitsunfähigkeit kann der Arzt nur feststellen, wenn er die aktuell ausgeübte Tätigkeit und die damit verbundenen Anforderungen und Belastungen des Patienten kennt. Der Arzt muss ihn deshalb entsprechend befragen, § 2 Absatz 5 AU-RiLi[4].

Arbeitsverhinderung aus anderen Gründen

Arbeitsunfähigkeit besteht nicht, wenn die Arbeitsverhinderung nicht auf Grund einer Krankheit des Arbeitnehmers beruht. Hierunter fallen zum Beispiel die Betreuung eines erkrankten Kindes, Beschäftigungsverbote, die nach dem Infektionsschutzgesetz oder dem Mutterschutzgesetz ausgesprochen wurden, Organspenden, kosmetischen oder anderen Operationen ohne Krankheit § 4 Absatz 2 AU-RiLi[5].

Verpflichtung zur Förderung der Genesung

Die Arbeitsunfähigkeit begründet an sich alleine keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Lebensführung einzuschränken. Nur wenn sein Verhalten zur Erkrankung in Widerspruch steht, können sich arbeitsrechtliche Konsequenzen ergeben. So kann zum einen der Beweiswert der ärztlichen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit erschüttert sein. Zum andern kann dem Arbeitnehmer ein Verstoß vorgeworfen werden, gegen die vertragliche Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, sich gesundheitsfördernd zu verhalten.


Einzelnachweise

  1. "Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und der Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien) nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V", Volltext als PDF.
  2. Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien Volltext als PDF.
  3. Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien Volltext als PDF.
  4. Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien Volltext als PDF.
  5. Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien Volltext als PDF.