Benutzer:BG2015/Gesundheitskartei

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Durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (vom 23. Oktober 2013, in Kraft getreten am 31. Oktober 2013) werden Unternehmen verpflichtet eine Gesundheitskartei zu führen.

Der Unternehmer ist verpflichtet eine Gesundheitskartei zu führen. In dieser Kartei werden die Beschäftigten mit ihren Arbeitsbereichen erfasst und entsprechend den Pflicht- und Angebotsvorsorge - Anlässen zugeordnet. Für die geforderte Gesundheitskartei gibt es keine formaljuristische Anforderung. In der Praxis hat sich eine elektronische Liste (Excel) bewährt. Eine Mustervorlage kann hier heruntergeladen werden.

[1] Die Gefährdungsbeurteilung zu Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen, Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeiten basiert u. a. auf §§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz infolge der Umsetzung europäischer Rahmenrichtlinien zum Arbeitsschutz (1992), § 3 Betriebssicherheitsverordnung, § 6 Gefahrstoffverordnung, §§ 89, 90 Betriebsverfassungsgesetz.

ArbMedVV

Verschiedene weitere Vorschriften des Arbeitsschutzes bauen auf den genannten Gesetzen und Verordnungen auf und setzen eine Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen voraus. Beispielsweise hat nach § 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) der Arbeitgeber „auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen“. Weiterhin ist der Arbeitgeber nach § 3 der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) verpflichtet, „die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen“.

Zahlreiche Berufsgenossenschaftliche Informationen enthalten Anleitungen oder Vorlagen für Gefährdungsbeurteilungen.

Aufbauend auf dem Standard BS OHSAS 18001 lässt sich die Gefährdungsbeurteilung in die Gefährdungserkennung und die sich daran anschließende Risikobeurteilung aufteilen.[2]

Spielraum des Arbeitgebers

In der Betriebssicherheitsverordnung (§ 3), der Gefahrstoffverordnung und der Biostoffverordnung sind Gefährdungsbeurteilungen aufgegriffen und verankert worden. Im Rahmen der Liberalisierung des Arbeitsschutzes soll dem Arbeitgeber ein größerer Spielraum gewährt werden, um den Anforderungen des Arbeitsschutzes zu genügen ("Betreiberverantwortung"). Dazu tragen die Rücknahme und Vereinheitlichung von Vorschriften, z. B. vieler Einzel-Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften bei. An Stelle bis ins Detail gehender Regulierung wird nun vom Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung verlangt, in der er juristisch nachvollziehbar die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten bezogen auf Arbeitsmittel oder Gefahrstoffe nachweisen muss.

Der Arbeitgeber oder von ihm nach § 7 ArbSchG beauftragte und befähigte Personen müssen grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten und in ausreichenden Abständen die Arbeitsbedingungen bewerten, Gefährdungen minimieren und Maßnahmen zur Verbesserung durchführen. Dabei soll er sich von Experten, insbesondere einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, einem Brandschutzbeauftragten und einem Betriebsarzt unterstützen lassen.

Mitbestimmung des Betriebsrates

Aus dem Spielraum, den das Arbeitsschutzrecht einräumt, ergibt sich ein volles Mitbestimmungsrecht der Betriebsräte beim Erarbeiten von Gefährdungsbeurteilungen (Bundesarbeitsgericht vom 8. Juni 2004, 1 ABR 13/03 und 04/03) sowie den daraus abzuleitenden Maßnahmen und Wirksamkeitskontrollen.[3] Dieses Mitbestimmungsrecht bei der Gefährdungsbeurteilung setzt „nicht voraus, dass eine konkrete Gesundheitsgefahr bereits bestimmbar wäre“, so das BAG. Betriebsräte müssen auch dann beteiligt werden, „wenn keine konkrete Gesundheitsgefährdung feststellbar ist und die vom Arbeitgeber zu treffenden Maßnahmen lediglich mittelbar dem Gesundheitsschutz dienen.“

Mitbestimmungspflicht

Der Betriebsrat hat bei der Gefährdungsbeurteilung nicht nur ein Recht auf Mitbestimmung, sondern eine Pflicht zur Mitbestimmung, auf die das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 12. August 2008 gleich zwei mal hinweist:

  • „Hinzu kommt, dass der Betriebsrat bei der Ausfüllung des Beurteilungsspielraums durch den Arbeitgeber nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen hat. Dadurch soll im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb erreicht werden.“
  • „§ 5 Abs 1 ArbSchG räumt dem Arbeitgeber bei dieser Beurteilung einen Spielraum ein. Der Betriebsrat hat bei dessen Ausfüllung nach § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG mitzubestimmen. Der einzelne Arbeitnehmer kann deshalb nicht verlangen, dass die Gefährdungsbeurteilung nach bestimmten von ihm vorgegebenen Kriterien durchgeführt wird.“.[4]

Betriebsräte können mit Arbeitgebern keinen Verzicht auf die Erstellung solcher Beurteilungen vereinbaren, denn die Pflicht zu ihrer Erstellung ist unabdingbar.

Rechte der Arbeitnehmer

Gemäß EU-Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft (89/391/EWG) hat der Arbeitnehmer folgende Rechte: Artikel 11 Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer

(1) Die Arbeitgeber hören die Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter an und ermöglichen deren Beteiligung an allen Fragen betreffend die Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. Dies beinhaltet: - Die Anhörung der Arbeitnehmer; - Das Recht der Arbeitnehmer bzw. ihrer Vertreter, Vorschläge zu unterbreiten; - Die ausgewogene Beteiligung nach den nationalen Rechtsvorschriften. (2) ff. (3) Die Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer haben das Recht, den Arbeitgeber um geeignete Maßnahmen zu ersuchen und ihm diesbezüglich Vorschläge zu unterbreiten, um so jeder Gefahr für die Arbeitnehmer vorzubeugen und/oder die Gefahrenquelle auszuschalten.

Katalog der Gefährdungen

Der Katalog der zu ermittelnden Gefährdungen aus § 5 ist weit gefasst. Demnach kann sich eine Gefährdung insbesondere durch:

  • die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  • die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
  • die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
  • unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
  • psychische Belastungen bei der Arbeit ergeben.

Durch die Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen soll überprüft werden, ob und wenn ja, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Diese sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und gegebenenfalls auf die sich ändernden Gegebenheiten anzupassen (§ 3 ArbSchG). Generell sind einige allgemeine Grundsätze bei der Planung und Umsetzung von Veränderungsmaßnahmen zu berücksichtigen: beispielsweise ist die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird (§ 4 ArbSchG).

Die Berücksichtigung psychischer Belastungen ist erst seit Ende Juni 2013 fester Bestandteil des Arbeitsschutzgesetzes und mithin der Gefährdungsbeurteilung geworden.

Eine Liste der Gefährdungen und Hilfen gibt es bei den Berufsgenossenschaften, der Gewerbeaufsicht, den Gewerkschaften und den Betriebsräten. Über Listen hinaus gibt es auch Software,[5] die Gefährdungsbeurteilungen unterstützt.

Ein wichtiges Hilfsmittel für Konstrukteure und Arbeitgeber bzw. deren Sicherheitsfachkräfte bei der Gefährdungsermittlung für die Maschinensicherheit ist u. a. die EN ISO 12100 Sicherheit von Maschinen – Allgemeine Gestaltungsleitsätze – Risikobeurteilung und Risikominderung. Die Norm ist in Deutschland als DIN-Norm DIN EN ISO 12100 gültig.

Zur Ermittlung der Gefährdung durch physische Arbeitsbelastung beim Heben, Halten, Tragen, Ziehen und Schieben von Lasten ist die Leitmerkmalmethode anwendbar.

Besonderheit: Psychische Integrität des Arbeitnehmers - Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen

Nach einem Beschluss[4] des Bundesarbeitsgerichts ist die „geistig-psychische Integrität des Arbeitnehmers“ das Ziel der Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber habe bei der konkreten Durchführung einen breiten Ermessenspielraum. Der Arbeitnehmer könne nicht ein bestimmtes Format, etwa eine besondere Berücksichtigung psychischer Belastungen einfordern.

Des Weiteren erfolgte 2013 eine Änderung des Arbeitsschutzgesetztes. Demnach können sich Gefährdungen auch durch die psychischen Belastungen bei der Arbeit ergeben und sind folglich im Rahmen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und zu beurteilen (§ 5 ArbSchG).

Ein Grund für die mangelnde Umsetzung von Gefährdungsbeurteilungen insbesondere hinsichtlich psychischer Belastungen ist u.a. eine mangelnde behördliche Aufsicht.[6] Dazu kommt die im Gegensatz zur Gefährdungsbeurteilung im technischen Arbeitsschutz methodisch anspruchsvollere Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen sowie auch die Furcht vor einer möglichen Stigmatisierung betroffener Mitarbeiter und Verantwortlicher.[7] Nicht nur deswegen wird in Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung auf Kommunikations- und Unterstützungsprozesse für Mitarbeiter und Führungskräfte besonderer Wert gelegt.[8]

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Erfassung und Beurteilung psychischer Gefährdungsfaktoren nicht dazu dienen soll, die individuelle psychische Situation der Beschäftigten abzufragen. Vielmehr müssen betriebliche Faktoren wie Arbeitsorganisation, Über- oder Unterforderung, Qualifikation, Kommunikation, Führungsmethoden, Kundenverhalten u. a. m. als mögliche Belastungsfaktoren erkannt, bewertet und menschengerecht gestaltet werden.

Häufig erfolgt die Erfassung möglicher Belastungsfaktoren mittels Fragebogen. Dabei besteht jedoch das methodische Problem, dass Fragebögen neben der subjektiven Wahrnehmung der Arbeitsbedingungen auch Unzufriedenheit mit dem Privatleben und Persönlichkeitsmerkmale der Befragten erfassen. Diese Informationen haben nichts mit der Gestaltungsqualität der Arbeit zu tun und können dadurch zu Verzerrungen in den Ergebnissen führen. Um dem entgegenzuwirken, empfiehlt es sich auch sogenannte bedingungsbezogene Expertenbeobachtungsverfahren einzusetzen. Dabei handelt es sich um strukturierte Beobachtungsinterviews, die an typischen Arbeitsplätzen durch geschulte Fachkräfte durchgeführt werden.[9]

Die Kombination objektiver und subjektiver Analysemethoden sowie das Einbeziehen der Analyse von Bewältigungsstrategien der Mitarbeiter tragen entscheidend zur Erkennung von Gesundheitsrisiken (z.B. Depression, Muskel-Skelett-Beschwerden) am Arbeitsplatz bei.[10][11]

Im Rahmen der Beurteilung psychischer Gefährdungen wird häufig der Begriff der psychischen Belastungen gebraucht. Dessen inhaltliche Bedeutung ist in der DIN EN ISO 10 075 definiert. Im ersten Teil werden die negativen psychischen Kurzzeitfolgen von Fehlbelastungen (psychische Ermüdung, Monotonie, psychische Sättigung und herabgesetzte Wachheit) beschrieben. Der zweite Teil beinhaltet konkrete Möglichkeiten, wie durch eine günstige Arbeitsgestaltung derartige negative kurzfristige Folgen vermieden werden können. Im dritten Abschnitt werden methodische Anforderungen an Messverfahren, insbesondere an deren Zuverlässigkeit (Reliabilität) und Gültigkeit (Validität), formuliert.

Die Erfassung psychischer Belastungen erfordert neben einer gründlichen Ausbildung der mit der Analyse beauftragten Personen auch eine sorgfältige Vor- und Nachbereitung des gesamten Prozesses.[9]

Siehe auch

Testverfahren[8] und Vorgehensweisen zur Erfassung und Beurteilung psychischer Belastungen:

Quellen

  1. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizini: Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen. Erfahrungen und Empfehlungen. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2014, ISBN 978-3-503-15439-5.
  2. OHSAS 18002:2008 enthält OHSAS 18001:2007 mit zusätzlichen Umsetzungshilfen: Hinweise zur Umsetzung der Gefährdungserkennung finden sich in OHSAS 18002:2008 Absatz 4.3.1.3. Die sich an die Gefährdungsbeurteilung anschließende Risikobeurteilung wird im Absatz 4.3.1.4 erläutert. Im Rahmen des Änderungsmanagements (Absatz 4.3.1.5) folgt die Festlegung der notwendigen Schutzmaßnahmen (Absatz 4.3.1.6). Alle Schritte werden von einer Aufzeichnung und Dokumentation der Ergebnisse (Absatz 4.3.1.7) begleitet. Es handelt sich hierbei um einen Kreislauf der ständigen Bewertung (Absatz 4.3.1.8).
  3. Jens Gäbert, Brigitte Maschmann-Schulz: Mitbestimmung im Gesundheitsschutz. Arbeit menschengerecht gestalten. Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2003, ISBN 3-7663-3498-0.
  4. a b BAG, Urteil vom 12. August 2008, 9 AZR 1117/06
  5. IG Metall Projekt Gute Arbeit (Hrsg.): Handbuch „Gute Arbeit“. Handlungshilfen und Materialien für die betriebliche Praxis. VSA, Hamburg 2007, ISBN 978-3-89965-255-0, Kapitel 6.3.4: Neue Ansätze und Instrumente für die Praxis.
  6. Bundestagsdrucksache 17/10026 (PDF; 573 kB), 3. Juli 2012.
  7. Ingo Weinreich, Christian Weigl: Unternehmensratgeber betriebliches Gesundheitsschutzmanagement. Grundlagen – Methoden – personelle Kompetenzen. Erich Schmidt, Berlin 2011, ISBN 978-3-503-13057-3.
  8. a b Überprüfte Verfahren in einer Liste der der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
  9. a b C. Nebel, S. Wolf, P. Richter: Instrumente und Methoden zur Messung psychischer Belastungen. In: D. Windemuth, D. Jung, O. Petermann (Hrsg.): Praxishandbuch psychischer Belastungen im Beruf. Universum Verlag, Wiesbaden 2009, ISBN 978-3-89869-227-4.
  10. R. Rau, K. Hoffmann, K. Morling, U. Roesler: Ist der Zusammenhang zwischen Arbeitsbelastung und Depression ein Ergebnis beeinträchtigter Wahrnehmung? In: P. G. Richter, R. Rau, S. Mühlpfordt (Hrsg.): Arbeit und Gesundheit. Pabst Science, Lengerich 2007, S. 55 ff.
  11. L. L. Meier, N. K. Semmer, A. Elfering, N. Jacobshagen: The double meaning of control: Three way interaction between internal resources, job control, and stressors at work. In: Journal of Occupational Health Psychology. 13, 2008, S. 244–258.

Literatur

  • U. Hauptmanns, T. Knetsch, M. Marx: Gefährdungsbäume zur Analyse von Unfällen und Gefährdungen (= Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Forschung Bd. 1028). Wirtschaftsverlag NW, Bremerhaven 2004, ISBN 3-86509-208-X.
  • Michael Kittner, Ralf Pieper: Arbeitsschutzgesetz. Basiskommentar mit der neuen Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung. 4., überarbeitete und aktualisierte Auflage. Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2007, ISBN 978-3-7663-3788-7.

Weblinks