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Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt |
Kurztitel: | Produktsicherheitsgesetz |
Früherer Titel: | Geräte- und Produktsicherheitsgesetz |
Abkürzung: | ProdSG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Arbeitsschutzrecht, Gefahrenabwehrrecht |
Fundstellennachweis: | 8053-8 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, ber. S. 219) |
Inkrafttreten am: | 1. Mai 2004 |
Letzte Neufassung vom: | 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, ber. 2012 I S. 131) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. Dezember 2011 |
Letzte Änderung durch: | Art. 435 VO vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1538) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
8. September 2015 (Art. 627 VO vom 31. August 2015) |
Weblink: | Text des ProdSG |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) nimmt in Deutschland Regelungen zu den Sicherheitsanforderungen von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten, sowie für die CE-Kennzeichnung (§ 7 ProdSG) und Geprüfte Sicherheit (§ 20 ProdSG) vor. Es ersetzt seit 1. Dezember 2011 das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG).
Vorläufer: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (voller Titel: „Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte“) löste am 1. Mai 2004 in Deutschland aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vom 9. Januar 2004[1] das frühere Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) vom 22. April 1997[2] und das Gerätesicherheitsgesetz (GSG) vom 24. Juni 1968[3] ab. Damit wurde die europäische Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit in Deutschland in nationales Recht umgesetzt. Mit der Neufassung des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vom 8. November 2011[4] wurden insgesamt 13 EWG- und EG-Richtlinien und ein Beschluss des Europäischen Parlaments (Nr. 768/2008/EG)[5] umgesetzt.
Aktuelles Produktsicherheitsgesetz
Übersicht
Das ProdSG gliedert sich in 10 Abschnitte und einen Anhang:
- Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2 Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt sowie für das Ausstellen von Produkten
- Abschnitt 3 Bestimmungen über die Befugnis erteilende Behörde
- Abschnitt 4 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
- Abschnitt 5 GS- Zeichen
- Abschnitt 6 Marktüberwachung
- Abschnitt 7 Informations - und Meldepflichten
- Abschnitt 8 Besondere Vorschriften
- Abschnitt 9 Überwachungsbedürftige Anlagen
- Abschnitt 10 Straf- und Bußgeldvorschriften
- Anhang: CE-Zeichen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Die Allgemeinen Vorschriften regeln mit § 1 Anwendungsbereich die Grenzen, sowie den Rahmen des ProdSG. Das ProdSG gilt gemäß § 1 Absatz 1, "wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden." §1 Absatz 3 schließt Produkte aus, für welche das ProdSG nicht gilt.
§ 2 Begriffsbestimmungen erklärt die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe, wie z.B. Akkreditierung, Aussteller, bestimmungsgemäße Verwendung, CE-Kennzeichnung, Risiko, Gefahr, GS-Stelle, Händler, harmonisierte Norm usw.
Abschnitt 2 Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt sowie für das Ausstellen von Produkten
Der Abschnitt 2 des ProdSG regelt mit § 3 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt. In § 3 Absatz 1 ist geregelt, wie ein Produkt beschaffen sein muss damit es auf dem Markt bereitgestellt werden darf. So müssen eine oder mehrere Rechtsverordnungen, sowie die vorgesehenen Anforderungen aus diesen Rechtsforderungen, erfüllt sein. Außerdem darf das bereitgestellte Produkt „die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährden“.
Der § 3 Absatz 2 spezifiziert näher welchen Anforderungen, nach § 3 Absatz 1, ein Produkt genügen muss:
- Die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung.
- Die Einwirkung des Produkts auf anderer Produkte.
- Die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung und alle sonstigen produktbezogenen Angaben.
- Die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere.
§ 3 Absatz 4, 5 ProdSG regeln die Instruktionpflichten des Herstellers/Ausstellers. § 3 Absatz 5 ProdSG besagt, dass auch Produkte, die die oben genannten Regelungen nicht erfüllen, ausgestellt werden dürfen. Dazu muss darauf hingewiesen werden welche Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Auch muss darauf hingewiesen werden, dass dieses Produkt erst erworben werden kann, wenn die Übereinstimmung erfüllt wurde.
§ 4 Harmonisierte Normen Absatz 1, 2 regeln die Anwendung von harmonisierten Norm en. Werden harmonisierte Normen, bei der Produktentwicklung, angewandt, wird Vermutung (Recht) das dieses Produkt den Beste verfügbare Techniken entspricht und somit sicher ist. § 4 Absatz 3 ProdSG regelt das Verfahren der Marktüberwachungsbehörde, wenn eine harmonisierte Norm nicht den Anforderungen entspricht.
§ 5 ProdSG Normen und andere technische Spezifikationen verfeinert die Anwendung der in § 4 ProdSG genannten harmonisierten Normen.
§ 6 Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt Hier werden weitere Pflichten für die Produktsicherheit angegeben. So muß nach § 6 Absatz 1 ProdSG der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer bei der Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt:
- sicherstellen das Informationen um sich gegen Risiken während des Produktlebenszyklus zu schützen, beurteilt werden und sich gegen diese Risiken zu schützen
- Namen und Kontaktanschrift des Herstellers/Bevollmächtigten/Einführers
- eine eindeutige Kennzeichnung zur Identifikation des Produktes z.B. eine Seriennummer
Das Gesetz sieht, in §6 Absatz 2-5 für Hersteller und Händler umfassende Produktbeobachtungspflichten vor. Hier wird unter anderem geregelt, wie diese Produktbeobachtungspflicht gehandhabt werden kann. Über z.B. Stichproben des Produktes nach Auslieferung, oder/und durch Verbraucherbeschwerden. Die Art und der Intervall der Stichproben hängen von der Gefährdung ab die vom Produkt ausgeht. Stellt der Händler/Bevollmächtigte oder Einführer eine Gefährdung fest, so hat er die Marktüberwachungsbehörden zu verständigen.
§ 7 CE-Kennzeichnung Werden die Rechtsverordnungen nach § 3 oder andere Rechtsvorschriften, die eine CE-Kennzeichnung vorsehen und die Voraussetzungen der § 2 bis 5 eingehalten, dann darf ein Produkt in den Verkehr gebracht werden, und das Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen dürfen mit dem genormten CE-Kennzeichen versehen werden.
Das CE-Kennzeichen besteht aus dem genormten Kennzeichen selbst, sowie einer Kennnummer der notifizierten Stelle. Das CE-Kennzeichen muss auf dem Produkt angebracht werden, bevor das Produkt in den Verkehr gebracht wird.
§ 8 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Absatz 1 nennt die Bundesministerien, welche ermächtigt werden Rechtsvorschriften für die Produktsicherheit zu erlassen. Durch diese Rechtsvorschriften können die Anforderungen, die produktbezogenen Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten, die Handlungspflichten von Konformitätsbehörden sowie behördliche Maßnahmen und Zuständigkeiten geregelt werden. In Absatz 2 des §8 wird die Bundesregierung ermächtigt, Verordnungen für einzelne Produktbereiche zu bestimmen sowie eine Akkreditierungsurkunde von der zertifizierenden Akkreditierungsstelle (Benannte Stelle) zu verlangen. Hat die Bundesregierung keine Rechtsverordnung erlassen, werden die Landesregierungen ermächtigt solche Rechtsverordnungen zu erlassen. Absatz 3 regelt den Erlass von Rechtsvorschriften in dringenden Fällen. Hier kann die Europäische Union die erforderlichen Rechtsvorschriften erlassen, ohne Zustimmung des Bundesrates. Diese Rechtsvorschriften treten dann nach sechs Monaten wieder ausser Kraft. Können aber durch den Bundesrat verlängert werden.
Abschnitt 3 Bestimmungen über die Befugnis erteilende Behörde
§ 9 Aufgaben der Befugnis erteilenden Behördemit den Absätzen 1-4 bestimmt die Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörden gegenüber den zu errichtenden Konformitätsbewertungsstellen (Benannte Stelle). In Absatz 1 wird die Behörde ermächtigt, Verfahren die für die Einrichtung, Durchführung sowie die Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen nötig sind, zu errichten.
Absatz 2 bestimmt, dass die Behörde die Konformitätsbewertungsstellen selbst auch notifiziert.
Absatz 3 und 4 regelt die Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen durch die Behörde, sowie die Informationsmitteilung, bei festgestellten Mängeln am Produkt, bei den Konformitätsbewertungsstellen.
§ 10 Anforderungen an die Befugnis erteilende Behörde mit den Absätzen 1-3 legt die Befugnisse der erteilenden Behörde gegenüber den Konformitätsbewertungsstellen welche diese Behörde ernennt, fest. So darf die ernennende Behörde keinen Interessenskonflikt haben. Tätigkeiten und Beratungsleistungen die von der Konformitätsbewertungsstelle erbracht werden, dürfen nicht durch die Behörde selbst erbracht werden.
§ 11 Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde Hier wird in Absatz 1 geregelt, dass die Konformitätsbewertungsstelle der Behörde alle Auskünfte die zur Erfüllung der Überwachungsaufgaben notwendig sind, bereitstellen muss. Außerdem wird Betrete- und Besichtigungsrecht für Geschäftsräume und Laboratorien erteilt.
Absatz 2 spezifiziert das Auskunftsverweigerungsrecht der Konformitätsbewertungsstelle gegenüber der Behörde.
Abschnitt 4 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
§ 12 Anträge auf Notifizierungmit den Absätzen 1-3 beschreibt die Voraussetzungen, welche die Konformitätsbewertungsstelle erfüllen muss, um als solche anerkannt zu werden.
§ 13 Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierungbeschreibt in den Absätzen 1-9 die Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle.
§ 14 Konformitätsvermutung
§ 15 Notifizierungsverfahren, Erteilung der Befugnis
§ 16 Verpflichtungen der notifizierten Stelle
§ 17 Meldepflichten der notifizierten Stelle
§ 18 Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen
§ 19 Widerruf der erteilten Befugnis
Abschnitt 5 GS-Zeichen
§ 20 Zuerkennung des GS-Zeichens § 20
§ 21 Pflichten der GS-Stelle § 21
§ 22 Pflichten des Herstellers und des Einführers § 22
§ 23 GS-Stellen § 23
Abschnitt 6 Marktüberwachung
§ 24 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit § 24
§ 25 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden § 25
§ 26 Marktüberwachungsmaßnahmen § 26
§ 27 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen § 27
§ 28 Betretensrechte und Befugnisse § 28
Abschnitt 7 Informations- und Meldepflichten
§ 29 Unterstützungsverpflichtung, Meldeverfahren § 29
§ 30 Schnellinformationssystem RAPEX § 30
§ 31 Veröffentlichung von Informationen § 31
Abschnitt 8 Besondere Vorschriften
§ 32 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin § 32
§ 33 Ausschuss für Produktsicherheit § 33
Abschnitt 9 Überwachungsbedürftige Anlagen
§ 34 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 35 Befugnisse der zuständigen Behörde
§ 36 Zutrittsrecht des Beauftragten der zugelassenen Überwachungsstelle
§ 37 Durchführung der Prüfung und Überwachung, Verordnungsermächtigung
§ 38 Aufsichtsbehörden
Abschnitt 10 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 39 Bußgeldvorschriften
§ 40 Strafvorschriften
Anlage: Gestaltung des GS-Zeichens
Verordnungen nach dem ProdSG (bzw. ursprünglich nach dem GPSG)
Unter anderem wurden folgende Verordnungen nach dem GPSG erlassen und ab dem 1. Dezember 2011 förmlich an das ProdSG angepasst, bzw. welche Produktsicherheitsrichtlinie das ProdSG weiter spezifizieren:
Umsetzung von Europäischen Richtlinien in deutsches Recht
Im ProdSG ist eine Reihe von Europäischen Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt worden. Die meisten Richtlinien wurden aufgrund von Ermächtigungen nach § 8 ProdSG durch die in der Tabelle genannten Verordnungen umgesetzt. Dies betrifft z. B. folgende Richtlinien:
Europäischen Richtlinien | Umsetzung in deutsches Recht | ursprüngliches Geräte-und Produktsicherheitsgesetz |
---|---|---|
Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EG | Verordnung über elektrische Betriebsmittel (1. ProdSV) | 1. GPSGV |
Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG | Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV) | 2. GPSGV |
Richtlinie über einfache Druckbehälter 87/404/EWG | Verordnung über einfache Druckbehälter (6. ProdSV) | 6. GPSGV |
Richtlinie über Gasverbrauchseinrichtungen 90/396/EWG | Gasverbrauchseinrichtungsverordnung (7. ProdSV) | 7. GPSGV |
Richtlinie über persönliche Schutzausrüstungen 89/686/EWG | Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt (8. ProdSV) | 8. GPSGV |
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG | Maschinenverordnung (9. ProdSV) | 9. GPSGV |
Richtlinie über Sportboote 94/25/EWG | Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder (10. ProdSV)[6] | 10. GPSGV |
ATEX Produktrichtlinie 94/9/EG | Explosionsschutzverordnung (11. ProdSV) | 11. GPSGV |
Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU | Aufzugsverordnung (12. ProdSV) | 12. GPSGV. |
Richtlinie über Aerosolpackungen 75/324/EWG | Aerosolpackungsverordnung (13. ProdSV) | 13. GPSGV. |
Druckgeräterichtlinie 97/23/EG | Druckgeräteverordnung (14. ProdSV | 14. GPSGV. |
Einige Europäischen Richtlinien wurden durch Spezialgesetze umgesetzt:
- Medizinprodukte 93/42/EWG = Medizinproduktegesetz (MPG)
- Schiffsausrüstung 96/98/EG = Schiffssicherheitsgesetz (SchSG)/ Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
- Aktive implantierbare medizinische Geräte 90/385/EWG = Medizinproduktegesetz (MPG)
Literatur
- Bücher
- Sebastian Lach, Sebastian Polly: Produktsicherheitsgesetz - Leitfaden für Hersteller und Händler. Springer Gabler Verlag, 2012, ISBN 978-3-8349-4145-9.
- Thomas Wilrich: Das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) - Leitfaden für Hersteller, Importeure und Händler. Beuth Verlag, 2011, ISBN 978-3-410-22325-2.
- Sebastian Polly: Verbraucherprodukte im Sinne des neuen Produktsicherheitsgesetzes. Nomos Verlag, 2013, ISBN 978-3-8487-0157-5.
- Jan Hermes: Wechselwirkungen zwischen Produktsicherheitsrecht und Produkthaftungsrecht. Am Beispiel der Pflichtenkreise, der Haftung und des Umfangs des Produktrückrufs. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2009, ISBN 978-3-8300-4320-1.
- C. Barth, W. Hamacher, L. Wienhold, K. Höhn, G. Lehder: Anwendung des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes. Leitfaden für Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleister. Wirtschaftsverlag NW Verlag für neue Wissenschaft, 2008, ISBN 978-3-86509-739-2.
- Thomas Klindt: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz. (GPSG) C.H. Beck Verlag, München 2007, ISBN 978-3-406-55344-8.
- Thomas Wilrich: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) - Praxiskommentar und Abdruck aller wesentlichen Vorschriften., Springer-Verlag, Heidelberg 2004, ISBN 3-540-20962-X.
- Joachim Geiß, Wolfgang Doll: Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)- Kommentar und Vorschriftensammlung. Verlag W. Kohlhammer, 2005, ISBN 3-17-018602-7.
- Joachim Geiß, Wolfgang Doll: GPSG - 100 Fragen und Antworten - Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, Eine Handlungshilfe für die praktische Umsetzung. Bundesanzeiger Verlag, 2006, ISBN 3-89817-584-7.
- Aufsätze
- Sebastian Polly, Sebastian Lach: Das neue Produktsicherheitsgesetz - Compliance in der Produktsicherheit. In: CCZ. 2012, Heft 2, S. 59ff.
- Sebastian Polly, Sebastian Lach: Das neue Produktsicherheitsgesetz - Was Wirtschaftsakteure beachten sollten. In: Betriebsberater. 2012, Heft 2, S. 71ff. (online auf: hoganlovells.de)
- Sebastian Polly, Sebastian Lach: Das neue Produktsicherheitsgesetz - Was ist neu. In: PHi. 2011, Heft 6, S. 220ff. (online auf: hoganlovells.de)
- Christian Runte, Harald Potinecke: Software und GPSG – Anwendbarkeit und Auswirkungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes auf Hersteller und Händler von Computerprogrammen. In: Computer und Recht. 2004, S. 725 ff.
- Gerd Eidam: Die Straf- und Bußgeldbestimmungen des neuen Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes. In: NJW. 2005, S. 1021 ff.
- K.-H. Lang, H. Gebhardt, C. Adomeit, H.-J. Windberg: Ergebnisse der Marktüberwachung im Regelungsbereich des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes. In: Technische Überwachung. Heft 1-2/2006 und 3/2006.
- Joachim Geiß, Wolfgang Doll: Neue, gebrauchte und wieder aufgearbeitete Produkte. In: Sicherheitsingenieur. Heft 4/ und 5/2006.
- Carsten Schucht: Das Recht der Verbraucherprodukte im neuen Produktsicherheitsgesetz. In: Verbraucher und Recht. (VuR) 2013, 86.
Weblinks
- Text des Produktsicherheitsgesetzes
- BMAS: Neues Produktsicherheitsgesetz vom 1. Dezember 2011
- ProdSG inkl. Zusammenstellung der Änderungen in einer lesbaren Fassung inkl. amtliche Begründung
- Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG) in der bis zum 1. Dezember 2011 geltenden Fassung
- Kurze Einführung und Begriffsdefinitionen
- Umfassende Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zur Produktsicherheit
- Umfassende Informationen zur Produktsicherheit
- Leitlinien zum Produktsicherheitsgesetz des LASI (PDF; 1.586 kB), abgerufen am 25. Februar 2015.
Siehe auch
Einzelnachweise
Kategorie:Rechtsquelle (Deutschland) Kategorie:Rechtsquelle (21. Jahrhundert) Kategorie:Arbeitsschutz Kategorie:Technische Sicherheit