Benutzer:CitakImmobilien/Vermieterbescheinigung
In Deutschland gilt eine Meldepflicht! Sie ist die gesetzliche Verpflichtung des Bürgers zur Anmeldung seines Wohnsitzes bei dem Einwohnermeldeamt derjenigen Gemeinde, in der er seinen Wohnsitz hat. Rechtsgrundlage dafür ist das Bundesmeldegesetz, kurz BMG. Das ist seit November 2015 in Kraft und regelt die Formalitäten für die Ummeldung des Wohnsitzes. Der Bürger ist von seiner Geburt an melderechtlich erfasst. Das Neugeborene wird von Amts wegen beim Meldeamt des Elternwohnsitzes angemeldet. Ab dann beginnt die Pflicht zur An-/Ummeldung des jeweils neuen Wohnsitzes.
Eine sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter wichtige Bestimmung ist § 19 BMG. Darin ist die Mitwirkungspflicht des Vermieters näher definiert. Der Wohnungsinhaber ist dazu verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Dazu "muss der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen bestätigen". Diese formlose Bestätigung ist die Vermieterbescheinigung. Wie das Wort sagt, werden dem Vermieter alle Erfordernisse bescheinigt, mit denen er als Meldepflichtiger die Vorgaben nach dem BMG erfüllen kann.
Die Vermieterbescheinigung muss folgende Informationen enthalten: (Vorlage Vermieterbescheinigung)
- Name und Anschrift des Vermieters
- Art des meldepflichtigen Vorganges mit Ein-/Auszug inklusive dem Datum
- Wohnanschrift des Gebäudes
- Zu- und Vorname aller meldepflichtigen, sprich ein-/ausziehenden Personen
Trotz der schon bestehenden Meldepflicht gab es bislang keine lückenlose Kontrolle über das Umziehen, sozusagen über das Hin- und Herziehen der Bürger. Diese Situation führte zu Gesetzesverstößen unterschiedlicher Art. Durch die Vermieterbescheinigung sind mit Vermieter und Mieter beide Seiten in der Verantwortung. Der Vermieter wird sich seinerseits korrekt verhalten, weil die unrichtige Bescheinigung einer Urkundenfälschung gleichkäme. Umgekehrt braucht der Mieter dieses Dokument des Vermieters, um sich ordnungsgemäß an-/ummelden zu können. Verstöße gegen den § 19 BMG werden mit einem Bußgeld geahndet, das für den Mieter bis zu 1.000 EUR und für den Vermieter bis zu 50.000 EUR je Einzelfall betragen kann. Darauf wird es keiner von beiden ankommen lassen.
Das neue BMG bietet dem Vermieter einen zusätzlichen Schutz gegenüber seinem Mieter. Mit dem gesetzlichen Auskunftsanspruch gegenüber dem örtlichen Einwohnermeldeamt kann der Vermieter im Einzelnen feststellen, ob sich sein vertraglicher Mieter auch tatsächlich angemeldet hat. Darüber hinaus ist ein Abgleich der gemeldeten Personenzahl mit derjenigen im Mietvertrag möglich. Ein dauerhaftes Untermietverhältnis, das nicht mit dem Vermieter abgestimmt ist, würde so auf Anhieb auffallen.
Diese Bestätigung des Vermieters legt der Mieter vor, wenn er beim Einwohnermeldeamt wegen der Wohnsitzummeldung vorstellig wird. Hat er sie bis dahin noch nicht von seinem Vermieter erhalten, muss das binnen zwei Wochen nachgeholt werden. Der Vermieter kann in diesem Fall die Bescheinigung auch direkt an das Einwohnermeldeamt schicken, um seinem Mieter einen zweiten Behördengang zu ersparen.
Der Begriff Vermieterbescheinigung sollte der Klarheit halber in diesem Falle mit dem Zusatz „nach dem BMG“ versehen werden. In der Vergangenheit war diese Bescheinigung üblicherweise eine Bestätigung des bisherigen Vermieters, die der Mieter bei seinem zukünftigen Mieter als eine Art „Mieterzeugnis“ vorlegen konnte. Darin wurden Details zur Mietzahlung sowie zum Gesamtverhalten als Mieter bestätigt, in etwa vergleichbar mit einem Arbeitszeugnis.