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Zur Person

Christian Unger (FDP), ehem. stv. Kreisvorsitzender; Autor des jung&liberal der Jungen Liberalen, FDP LVnet, LIM

Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Sozialwissenschaftliche Sexualforschung, Humanistische Union, etcetera etcetera.

Ausbildung: Assistent für Wirtschaftsinformatik Studium: Wirtschaftsrecht, Psychologie

Eigene Beiträge

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Veröffentlichungen (Auswahl Politik)

  • Europa, Kultur, Recht - Über den (Un)Sinn nationaler Verbote in einem offenem Europa (j&l 03/07)
  • Direkt vor Ort: Über die moderne Parteiarbeit (j&l 04/07)
  • Effektives Strafen - Diskussion um das Jugendstrafrecht (j&l 01/08)
  • Tatverdacht Liechtenstein (j&l 02/08)
  • Das Ende einer Volkspartei? (j&l 04/09)

Strafnachlass für Sexualstraftäter (Verbreitung mittels Social Networks, eMail; 2011a)

Mit jedem neuen Fall von Sexualdelikten diskutiert die Gesellschaft über härtere Strafen für Vergewaltiger und Kindesmißbraucher. „Wegsperren und zwar für immer“ war der Leitsatz von SPD-Kanzler Gerhardt Schröder, der zwar genau wusste, dass dies Pauschalurteil verfassungsrechtlich nicht möglich ist, der aber alles daran setzte, sich entsprechend in der Öffentlichkeit zu profilieren. Nicht nur, dass die Sicherungsverwahrung nach diversen rot-grünen und großkoalitionären Änderungen höchstrichterlich für menschenrechts- und verfassungswidrig erkannt wurde. Die von der irrationalen Hysterie der Boulevardmedien getriebene Bundesjustizministerin Zypries (SPD) pervertierte auch das Strafrecht.

Mit der Begründung, es sei den Opfern „unzumutbar“ dass ein Gericht erörtere, ob es sich um einen minderschweren Fall handele wurde dieser im §176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern) abgeschafft. Allerdings nur dort: Weder beim schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§176a) noch bei der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung (§177) geschah dies. Mit einer schwerwiegenden Folge: Ein Täter, der in den letzten fünf Jahren einschlägig (§176 I, II) rechtskräftig verurteilt wurde, wird nach §176a I StGB aufgrund dieser Tätereigenschaft zu einer höheren Strafe als ein Ersttäter verurteilt. Außer es ist ein minderschwerer Fall: Dann liegt die Mindest- wie auch die Höchststrafe unter den Strafen für den Grundtatbestand. Heißt: Für ein und dieselbe Tat wird ein Wiederholungstäter zu einer geringeren Strafe verurteilt als ein Ersttäter. Ein rot-grüner Strafnachlass für Wiederholungstäter.

Ist denn wenigstens die Begründung, die Erörterung sei „unzumutbar“ haltbar? Auch das kann man klar verneinen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein minderschwerer Fall nur dann subsumiert werden, wenn die Gesamtwürdigung der Tat dies zulässt. In jedem einzelnen Bestandteil der Strafzumessung müssen strafmildernde Umstände in nicht unerheblichem Umfang vorliegen. Die Erörterung, ob es strafmildernde – und natürlich strafschärfende – Umstände gibt ist aber elementarer Bestandteil eines jeden Urteils. Diese Umstände müssen also so und so bewertet werden, das einzige, was sich ändert ist, dass bewertet werden muss ob insgesamt dadurch ein anderer Strafrahmen angewendet wird. Für die Opfer hat sich in der Verhandlung also nichts geändert.

Der Grund für die Einführung minderschwerer Fälle im Sexualstrafrecht ist das niedrige notwendige Eingriffsniveau, der äußerst abstrakte Begriff der „sexuellen Handlung“, der äußerst fließend verläuft. So kann selbst ein Griff an den Oberschenkel unter Umständen als sexuelle Handlung definiert werden, auch ohne dass dies durch das kindliche Opfer als solches erkennbar wurde. Da die knappe Grenzüberschreitung nach Ansicht vieler Staatsanwaltschaften und Gerichte aber nicht ausreichend sind, sind sie gezwungen, viele dieser Verfahren einzustellen. Die Abschaffung des minderschweren Falles hindert so die richtige Be- und Verurteilung der Tat und damit auch die Eintragung in das Führungszeugnis. Das wiederrum bedeutet, dass für Arbeitgeber wie Kindestagesstätten und Schulen die Vorgeschichte des Bewerbers nicht nachvollziehbar ist.

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