Benutzer:Der wahre Jakob/Gestellungsvertrag

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Ein Gestellungsvertrag

Ein Gestellungsvertrag wird zwischen einem Bistum und einer Ordensgemeinschaft geschlossen. Die Ordensgemeinschaft stellt zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe im Bistum ein Ordensmitglied zur Verfügung und erhält dafür ein Gestellungsgeld.


CIC: Can. 681 — § 1. Die Werke, die Ordensangehörigen vom Diözesanbischof übertragen werden, unterstehen der Autorität und Leitung dieses Bischofs, unbeschadet des Rechts der Ordensoberen gemäß ⇒ can.678, §§ 2 und 3.
§ 2. In diesen Fällen ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Diözesanbischof und dem zuständigen Institutsoberen zu treffen, in der unter anderem ausdrücklich und genau festzulegen ist, was die Durchführung des Werkes, die ihm zur Verfügung zu stellenden Mitglieder und die wirtschaftlichen Belange betrifft.
Can. 682 — § 1. Soll in der Diözese einem Ordensangehörigen ein Kirchenamt übertragen werden, so wird der Ordensangehörige auf Vorschlag oder wenigstens mit Zustimmung des zuständigen Oberen vom Diözesanbischof ernannt.
§ 2. Der Ordensangehörige kann des ihm übertragenen Amtes frei enthoben werden, und zwar auf Weisung sowohl der Autorität, die das Amt übertragen hat, nachdem der Ordensobere in Kenntnis gesetzt worden ist, als auch des Oberen, nachdem die amtsübertragende Autorität in Kenntnis gesetzt wurde; die Zustimmung des jeweils anderen ist nicht erforderlich.


[1] Mustergestellungsvertrag Trier (nach VDD):

§ 1 (1) Die Ordensgemeinschaft stellt 1 Ordensmitglieder zur Verfügung. Die Ordensmitglieder haben die zur Erfüllung der vorgesehenen Aufgaben erforderliche Qualifikation. Einsatzort, Aufgabengebiet, Tätigkeitsumfang etc. ergeben sich aus der Anlage zu dieser Vereinbarung. Die Anlage ist Bestandteil des Vertrages und wird bei Veränderung fortgeschrieben. (2) In persönlicher und ordensmäßiger Hinsicht bleiben die Ordensmitglieder ihren Ordensoberen unter stellt. Sie können daher von ihren Ordens oberen abberufen und durch andere Ordensmitglieder ersetzt werden. Die Abberufung oder Versetzung seitens des Ordens wird rechtzeitig abgestimmt. Dabei sollten die Belange des ausgeübten Apostolates gebührend berücksichtigt werden. Es ist eine angemessene Frist einzuhalten; sie soll in der Regel mindestens 3 Monate betragen. (3) Im Falle der Abberufung oder Versetzung eines Ordensmitgliedes wird sich die Ordensgemeinschaft um Ersatz bemühen. (2) Die Ordensgemeinschaft verpflichtet die Ordensmitglieder, ihren Dienst unter Beachtung der in Betracht kommenden kirchlichen Vorschriften und Weisungen des Ortsordinarius sowie nach den Weisungen des jeweiligen Vorgesetzten zu verrichten. Dabei sind die sich für das Ordensmitglied aus der Zugehörigkeit zur Ordensgemeinschaft ergebenden Belange zu berücksichtigen. Im Übrigen bleiben die Ordensmitglieder in der Ausübung des Apostolates auch ihren Ordensoberen unterstellt.

§ 3 (1) Für die Gestellung der Ordensmitglieder (Gestellungsleistung) erhält die Ordensgemeinschaft ein Gestellungsgeld, das in 12 Monatsraten jeweils im Voraus zu entrichten ist. Die Höhe des Gestellungsgeldes richtet sich nach den vom Ortsordinarius festgelegten und im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlichten Sätzen und ergibt sich aus der Anlage zu die sem Vertrag. (2) Im Rahmen ihrer Gestellung sind die Ordensmitglieder in einer entsprechenden Haftpflicht versicherung zu versichern. Näheres ergibt sich aus der Anlage zu diesem Vertrag. (3) Der Ordensgemeinschaft obliegt die Sorge für den Unterhalt der Ordensmitglieder in gesunden, kranken und alten Tagen.

§ 4 Die Ordensgemeinschaft stellt nach Möglichkeit bei Erkrankung eines gestellten Ordensmitglieds eine Vertretung. Dauert die Vertretung länger als vier Wochen, bedarf dies der Zustimmung des Vertragspartners. Falls die Krankheit eines Ordensmitglieds länger als zwei Monate andauert und keine Vertretung gestellt werden kann, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Gestellungsgeldes nach Ablauf dieses Zeit raums.

§ 5 Die Ordensmitglieder erhalten geregelte Freizeit zur Erholung, Gesundheitsvorsorge und Exerzitien sowie geistliche und berufliche Weiterbildung. Die hierzu notwendige Freistellung ist rechtzeitig zu vereinbaren.

§ 6 (1) Sonderleistungen, z. B. Wohnung, Verpflegung, Heizung etc. werden in der Regel der Ordensgemeinschaft in Rechnung gestellt. (2) Beschäftigt die Ordensgemeinschaft im Hinblick auf den Einsatz eines Ordenspriesters eine Haushalts hilfe auf der Basis eines Arbeitsvertrages mit wenigstens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, erhält die Ordensgemeinschaft einen Zuschuss in Höhe von 50 v. H. der Arbeitgeberkosten. Beschäftigt die Ordensgemeinschaft im Hinblick auf den Einsatz eines Ordenspriesters eine Haushaltshilfe auf der Basis eines Gestellungsvertrages mit einem Tätig keitsumfang von wenigstens 50 v. H., gewährt die Diözese der Ordensgemeinschaft einen Zuschuss von 50 v. H. des Gestellungsgeldes der Gestellungsgrup pe III.

§ 7 (1) Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von sechs Monaten zur Jahresmitte oder zum Jahresende gekündigt werden. Hierbei sind die dienstlichen, besonders die seelsorgerischen sowie die ordensinternen Belange zu berücksichtigen. (2) Diese Vereinbarung tritt mit ihrem Abschluss an die Stelle der bisherigen Gestellungsverträge. (3) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung, insbesondere der Anlage, bedürfen der Schriftform.


[2] Amtsblatt EDKöln 01/2019

[3] DRK-Schwesternschaft

[4] Heidrun Simone Glenski: Die Stellung der Ordensangehörigenin der Krankenversicherung. Diss. Köln 2000

[5] Haufe Personal Office