Benutzer:Ebsorange/Recyclingbaustoffe

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Recyclingbaustoffe gehören zu den industriell hergestellten Ersatzbaustoffen, dem Oberbegriff für eine Vielzahl mineralischer Abfälle, die nach entsprechender Aufbereitung oder Behandlung als Baustoffe verwertet werden können. Basis für Recyclingbaustoffe ist Bauschutt oder Straßenaufbruch, der bei entsprechenden Baumaßnahmen als mineralischer Abfall anfällt. Hauptbestandteile von Recyclingbaustoffen sind Stoffgruppen wie Beton, Ziegel, Klinker oder auch Naturstein.

Definition

Datei:B+R-Koeln Baumischabfall.jpg
Foto 1: Haufwerk von angeliefertem Bauschutt und Straßenaufbruch (Quelle: B + R Baustoff-Handel und -Recycling Köln GmbH)

Unter den Begriff des Recyclingbaustoffs fallen laut LAGA M20[1][2] und den Gem.RdErlassen NRW[3] folgende Stoffe:

  • Bauschutt mit geringem Anteil von Fremdbestandteilen
  • Straßenaufbruch
  • Mineralische Anteile von Bauabfällen
  • Bauschutt
  • Bei der Produktion von Baustoffen entstandener Bruch sowie Fehlchargen
  • Bodenaushub mit mineralischen Stoffanteilen von mehr als 10 Vol.-%

Folgende Stoffe fallen nicht unter Bauschutt:

  • Pech- oder teerhaltiger Straßenaufbruch

Herstellung von Recyclingbaustoffen

Die Aufbereitung von Bauschutt und Straßenaufbruch erfolgt maschinell entweder in stationären oder mobilen Recyclinganlagen. Der Prozess umfasst die Arbeitsschritte Brechen, Sieben, Aussortieren von Störstoffen und Separierung von Eisenmetallen mittels Magnetabscheidern.

Um gute RC-Qualitäten aus Bauschutt zu erreichen, werden die einzelnen Schritte mehrmals an unterschiedlichen Siebschnitten durchgeführt. Die dabei anfallenden Metalle (z. B. Bewehrungsstahl) werden der Wiederverwertung zugeführt. Die resultierende mineralische Fraktion wird in Abhängigkeit der Verwendung zu unterschiedlichen Kornklassen bzw. Gesteinskörnungen zusammengeführt.

Bautechnische Regelwerke Erd- und Straßenbau

Zuständig für die nationalen Regelwerke des Straßen- und Verkehrswesens ist die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV). Das Regelwerk befasst sich mit den Bereichen Verkehrsplanung, Verkehrsmanagement, Verkehrstechnik, Straßenentwurf, Straßenbau, Straßenbetrieb und Straßenerhaltung. In diesem Zusammenhang definiert die FGSV auch die bautechnischen Einsatzbereiche für Ersatzbaustoffe, wobei für deren Einsatz zusätzlich die umweltrelevanten Vorgaben einzuhalten sind. Ersatzbaustoffe können also in den aus bautechnischer Sicht möglichen Anwendungen nur eingesetzt werden, wenn die entsprechenden Grenzwerte und Rahmenbedingungen auch aus umwelttechnischer Sicht eingehalten werden. Zahlreiche Veröffentlichungen der FGSV sind für Ersatzbaustoffe im Besonderen zu beachten (siehe Tabelle 1).

Umweltvorgaben

Es gibt zahlreiche Umweltvorschriften, die sich mit der Verwendung von Ersatzbaustoffen – dazu gehören neben den Recyclingbaustoffen zum Beispiel auch Hausmüllverbrennungsasche oder mineralische Abfälle aus industriellen Prozessen – auseinandersetzen. Maßgebend für den Einsatz dieser Stoffe ist immer der Schutz des Bodens und des Grundwassers.

Aktuell gültige Beispiele: LAGA M20 und Erlasse NRW

Solange die bundesweite Regelung in Form der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) bzw. Mantelverordnung noch in Arbeit ist, gelten länderspezifische Vorgaben. Hinsichtlich der Verwertungsmöglichkeiten mineralischer Reststoffe beziehen sich die meisten Bundesländer auf die Mitteilung LAGA M20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall von 1997 bzw. 2003. Es gibt aber auch Bundesländer mit eigenen Regelungen, z. B. hat Nordrhein-Westfalen für den Einsatz und die Güteüberwachung von Ersatzbaustoffen mit einer Reihe von Erlassen eine eigene gesetzliche Grundlage geschaffen.

Wasserwirtschaftliche Kriterien als Basis für Stoffklassen

Für Recyclingbaustoffe unterscheiden die Umweltrichtlinien aufgrund der wasserwirtschaftlichen Merkmale entsprechende Stoffqualitäten, welche entsprechend Auswirkung auf die Anwendungsmöglichkeiten haben. Beispielsweise unterscheidet das Regelwerk LAGA M20[1][2] folgende Zuordnungswerte:

  • Z1 mit den Unterkategorien Z1.1 und Z1.2
  • Z2

In den Gem.RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr zur „Güteüberwachung von mineralischen Stoffen im Straßen- und Erdbau“[3] werden folgende zwei Stoffklassen unterschieden:

  • RCL I
  • RCL II

Z1- und RCL-I-Qualitäten sind vergleichbar in ihrer höheren Qualität und ihren Anwendungsbereichen. Für die schlechteren Qualitäten RCL II bzw. Z2 ist die Verwertung stärker eingeschränkt.


Lokale Voraussetzungen für den Einsatz

Ausschlaggebend für die Einsatzmöglichkeiten von Recyclingbaustoffen ist der Grundwasser- und Bodenschutz. Deswegen wird in den Umweltvorgaben differenziert zwischen der Verwertung von Ersatzbaustoffen innerhalb und außerhalb von Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten und hydrogeologisch sensitiven Gebieten. Innerhalb dieser Gebiete ist immer eine tiefer gehende Untersuchung der geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse vor Ort erforderlich.

Die Vorgaben der LAGA M20[1][2] und der Gem.RdErlasse NRW für Recyclingbaustoffe[3] können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Der Einsatz außerhalb von Wasserschutzgebieten ist zulässig.
  • In Wasserschutzgebieten WSG I und II ist der Einsatz von Recyclingbaustoffen ausgeschlossen.
  • Recyclingbaustoffe dürfen in Wasser- und Hochwasserschutzgebieten der Kategorien WSG III A / HSG III und III B / HSG IV eingesetzt werden; eine genaue Einzelfallbetrachtung ist angeraten.
  • Der Grundwasserabstand sollte mindestens 1 m betragen bzw. 2 m für Zuordnungswert Z1.2 nach LAGA M20.
  • Abhängig vom Bundesland kann es im Einzelfall zulässig sein, den Abstand zum Grundwasser zu reduzieren.

Einsatzbereiche

Die möglichen Einsatzgebiete von Recyclingbaustoffen ergeben sich aus einer Kombination von lokalen Einbaubedingungen, Stoffklasse und bautechnischen Anforderungen. Im Handbuch Ersatzbaustoffe[4] werden die Bedingungen tabellarisch zusammengefasst (siehe Tabelle 2).

Qualitätskontrolle

Die bautechnische Eignung von Recyclingbaustoffen für den Erd- und Straßenbau muss wie für alle Gesteinskörnungen im Rahmen der Güteüberwachung nachgewiesen werden. Zusätzlich muss eine Prüfung auf stoffliche und wasserwirtschaftliche Eigenschaften vorgenommen werden, so dass die Einordnung in eine Stoffklasse die Angabe des LAGA Zuordnungswertes erfolgen kann.

Vor Aufnahme der Güteüberwachung muss der Produzent einen Eignungsnachweis in Form eines Prüfzeugnisses vorlegen. Dieser Eignungsnachweis setzt sich aus einer Erstprüfung sowie einer Erstinspektion des Betriebes zusammen. Die Eigenüberwachung WPK (Werkseigene Produktionskontrolle) und die Fremdüberwachung bilden zusammen das Güteüberwachungssystem. Es gibt klare Vorgaben für die Prüfungen und Prüfhäufigkeiten, die im Rahmen der Güteüberwachung durchzuführen sind. Die Vorgaben unterscheiden sich nach der geplanten Verwendung des Materials.

Ausschließlich anerkannte Prüfstellen dürfen den Eignungsnachweis sowie die Prüfungen der regelmäßigen Fremdüberwachung durchführen. Wobei die Prüfstellen-Anerkennung durch die oberste Straßenbaubehörde des jeweiligen Bundeslandes oder durch eine von dieser als zuständig benannten Behörde erfolgen muss.

Eine Übersicht der notwendigen Prüfungen und Prüfungshäufigkeit findet sich auch im Kapitel 4 des Handbuch Ersatzbaustoffe[4].

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b c Länderarbeitsgemeinschaft Abfall [Hrsg.], Mitteilung M20 (LAGA M20): Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen / Abfällen – Technische Regeln. Stand: 6. November 1997. Erich Schmidt Verlag, Neuburg 1998.
  2. a b c Länderarbeitsgemeinschaft Abfall [Hrsg.], Mitteilung M20 (LAGA M20): Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen / Abfällen – Technische Regeln – Allgemeiner Teil. Überarbeitung vom 06.11.2003. www.laga-online.de, Mainz November 2003.
  3. a b c Gem.RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz IV - 3 - 953 - 26308 - IV - 8 - 1573 - 30052 - und des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr - VI A 3 - 32-40/45 - v. 09.10.2001: Anforderungen an den Einsatz von mineralischen Stoffen aus Bautätigkeiten (Recycling-Baustoffe) im Straßen- und Erdbau. Ministerialblatt (MBl. NRW.). Ausgabe 2001, Nr. 76 vom 03.12.2001, S. 1493 bis 1506.
  4. a b Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag; kein Text angegeben für Einzelnachweis mit dem Namen :4.