Benutzer:Erzer/Kriegsverbrechen

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Strafbare Kriegsverbrechen

Die umfassendste Rechtsquelle hinsichtlich der heute völkerrechtlich als Kriegsverbrechen zu ahndenden Straftatbestände ist das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Nach Art. 8 Abs. 2 b) des Römischen Statuts sind u. a. Kriegsverbrechen

„(…) schwere Verstöße gegen die (…) im internationalen bewaffneten Konflikt anwendbaren Gesetze und Gebräuche, nämlich jede der folgenden Handlungen: i) vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche (…); ii) vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte (…); iv) vorsätzliches Führen eines Angriffs in der Kenntnis, dass dieser auch Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte (…) verursachen wird, die eindeutig in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen; v) der Angriff auf unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude, die nichtmilitärische Ziele sind (….); vi) die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Kombattanten (…); xvi) die Plünderung einer Stadt oder Ansiedlung (…); xvii) die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen; xviii) die Verwendung erstickender, giftiger oder gleichartiger Gase (…); xx) die Verwendung von Waffen, Geschossen, Stoffen und Methoden der Kriegführung, die geeignet sind, überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen (…); xxii) Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution (…); xxiii) die Benutzung der Anwesenheit einer Zivilperson oder einer anderen geschützten Person, um Kampfhandlungen von gewissen Punkten, Gebieten oder Streitkräften fernzuhalten; xxv) das vorsätzliche Aushungern von Zivilpersonen (…).“[1]

Da das humanitäre Völkerrecht nur auf internationale bewaffnete Konflikte vollständig anwendbar ist, bestimmen die Art. 8 Abs. 2 c) und e) des Römischen Status die im Falle eines nichtinternationalen bewaffneten Konflikts als Kriegsverbrechen zu ahndenden Tatbestände.

Systematik: Werle, 1068; Cassese 88ff.

Nichtkombattant

Zivilperson


Kriegsverbrechen gegen Personen

nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person

Nichtkombattant

Kombattant

Hors de combat

Tötung und Verwundung


Verstümmelung

Sexualisierte Gewalt

Sklaverei

Zwangsarbeit

Geiselnahme

Vertreibung

Kindersoldat

Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte

Plünderung#Milit.C3.A4r-_und_Kriegsrecht

Enteignung

Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und Embleme

Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung

Humanitäres_Völkerrecht#Zul.C3.A4ssige_Mittel_und_Methoden_der_Kriegf.C3.BChrung


Menschlicher Schutzschild

meuchlerische Tötung: Perfidie

Pardon (Militärjargon)

Missbrauch von Erkennungs- und Schutzzeichen

Parlamentärflagge

Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung

Humanitäres_Völkerrecht#Zul.C3.A4ssige_Mittel_und_Methoden_der_Kriegf.C3.BChrung

Gift

Chemiewaffenkonvention

Chemische Waffe

Biologische Waffe

Biowaffenkonvention

Teilmantelgeschoss


umstritten: Kernwaffe

  1. [1]. Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs in der amtlichen deutschen Übersetzung. Website des Auswärtigen Amtes. Abgerufen am 15. Februar 2014.