Benutzer:Fahrstraßenbediener/Zugmeldung

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Zugmeldung

Die Zugmeldung dient im Zugmeldebetrieb zur Verständigung über die Regelung der Zugfolge zwischen zwei benachbarten Zugmeldestellen. In Deutschland ist für jede Zugfahrt eine Zugmeldung zum benachbarten Fahrdienstleiter vorgeschrieben. Bei Bahnstrecken ohne Streckenblock sowie einem gestörten Streckenblock dient die Zugmeldung auch zur Sicherung der Zugfahrten auf der Strecke.[1]

Ein Signal darf bei einem nicht vorhandenen oder gestörten Streckenblock erst auf Fahrt gestellt werden, wenn eine Zugmeldung durchgeführt wurde.

Die Gespräche der Zugmeldungen finden mit vorgeschriebenen Wortlauten fernmündlich zwischen zwei benachbarten Zugmeldestellen statt. [1] Sind benachbarte Zugmeldestellen demselben Fahrdienstleiter zugeordnet, darf auf Zugmeldungen verzichtet werden. [2] Betriebsstellen anderer Art – darunter Blockstellen und Bahnübergänge – sind lediglich als Zuhörer an den Gesprächen beteiligt, da diese die Reihenfolge der Züge nicht verändern können. Allerdings können diese Betriebsstellen bei Bedarf Züge rückmelden.[1]

Wenn Zugmeldungen auf beteiligten Zugmeldestellen durch eine technische Meldeeinrichtung gegeben werden kann, muss eine Zugfahrt an die benachbarte Zugmeldestelle nicht mündlich angeboten, angeboten oder abgemeldet zu werden. Auf eingleisigen Stichstrecken kann in Abhängigkeit der örtlichen Zusätze auf Zugmeldungen verzichtet werden. [2]

Anbieten und Annehmen

Auf eingleisigen Strecken müssen Züge generell frühestens fünf Minuten vor voraussichtlicher Abfahrts- oder Durchfahrtszeit angeboten und angenommen werden, bevor sie aus der angrenzende Zugmeldestelle abgelassen werden. Auf zweigleisigen Strecken hingegen nur, wenn dies in der jeweiligen Richtlinie, dem Betriebsstellenbuch oder einer Betra vorgesehen ist. [2] Zum Zeitpunkt des Anbietens darf sich keine Zugfahrt auf der betroffenen Strecke, für die die Zugmeldung abgegeben wird, befinden. Eine Ausnahme von dieser Regel stellt die bedingte Annahme dar. Durch diese können Kreuzungen zweier Züge beschleunigt werden – denn ein Zug für die Gegenrichtung darf bereits frühestens zwei Minuten vor der voraussichtlichen Ankunft auf der Zugmeldestelle angeboten werden. Voraussetzung ist auch hier ein vorgeschriebener Wortlaut für die bedingte Annahme in der Zugmeldung. Verfügt die betroffene Strecke über einen Streckenblock, darf die bedingte Annahme auch für Folgezüge durchgeführt werden.

Der Fahrdienstleiter der benachbarten Betriebsstelle muss den angebotenen Zug annehmen. Ist eine Annahme nicht möglich, muss er das Angebot ablehnen.

Abmelden

Für jede Zugfahrt wird dem Fahrdienstleiter der benachbarten Zugmeldestelle die Zugnummer sowie die voraussichtliche oder tatsächliche Abfahrts- oder Durchfahrtszeit – je nach örtlichen Bestimmungen – mitgeteilt. Die Abmeldung darf auch hier frühestens fünf Minuten vor voraussichtlicher Abfahrts- oder Durchfahrtszeit erfolgen. [1] Sobald sich Bahnübergangsposten zwischen den betroffenen Zugmeldestellen befinden, sind die jeweiligen Zugfahrten zwingend mit der voraussichtlichen Ab- oder Durchfahrtszeit abzumelden. Als Abfahrtszeit ist die Zeit, zu dem die betroffene Zugfahrt am gewöhnlichen Halteplatz abfährt definiert. Für die Durchfahrtszeit gilt der Zeitpunkt, zu dem die Spitze des Zuges beim Fahrdienstleiter vorbeifährt. Abweichende Regelungen können im Betriebsstellenbuch genannt sein. Voraussetzung für die Abmeldung ist, dass der vorausfahrende Zug die nächste Zugfolgestelle erreicht hat. Bei Strecken mit funktionsfähigem Streckenblock darf die Abmeldung darf unabhängig von vorausfahrenden Zügen abgemeldet werden.

Wenn Züge angeboten werden, sollen nach Möglichkeit nach der Annahme direkt an den benachbarten Fahrdienstleiter abgemeldet werden.

Die Abmeldung muss berichtigt werden, sobald die in der vorhin gegebenen Abmeldung Ab- oder Durchfahrtszeit um mindestens zwei Minuten abweicht. [2]

Rückmelden

Das Rückmelden dient zur Räumungsprüfung des betroffenen Streckenabschnitts. Mit Rückmelden setzt er den Fahrdienstleiter, der den jeweiligen Zug angeboten hat in Kenntnis darüber, dass die Strecke zwischen den zwei betroffenen Zugmeldestellen frei von Fahrzeugen ist. Nach erfolgtem Rückmelden darf eine andere Zugfahrt den Streckenabschnitt befahren.[1]

Bei einem ordnungsgemäß funktionierendem Streckenblock muss nicht rückgemeldet werden. Rückmelden ist lediglich dann erforderlich, wenn entweder kein Streckenblock vorhanden oder dieser gestört ist.[1]

Zugnummernmeldeanlage

Zugnummernmeldeanlagen – welche heutzutage großflächig eingesetzt werden – ersetzen die zeitaufwendigen Zugmeldungen. Mit dem Einsatz einer Zugnummernmeldeanlage entfallen im Regelbetrieb die fernmündlichen Zugmeldegespräche sowie das Führen des Zugmeldebuches. Die Zugnummernmeldeanlage zeichnet selbsttätig die Zugmeldungen durch einen Drucker oder in einen Speicher dieser Anlage ab. Durch die technische Einrichtung werden Missverständnisse zwischen den Gesprächsteilnehmern – zum Beispiel eine falsche Wiederholung oder Eintragung einer Zugnummer in das Zugmeldebuch – vermieden werden.[3]

Einzelnachweise

  1. a b c d e f Holger Kötting: Zugmeldungen. In: stellwerke.de. 25. Dezember 2010, abgerufen am 28. August 2022.
  2. a b c d Ril 408.01-06, DB Netz AG
  3. BahnPraxis B - Zeitschrift zur Förderung der Betriebssicherheit und der Arbeitssicherheit der DB AG, Ausgabe Februar 2021