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Gaststättenrecht

Der Begriff Gaststättenrecht leitet sich daraus ab, dass in den meisten Ländern zum Betrieb einer Gaststätte einschlägige Rechtsvorschriften dergestalt bestehen, dass dieser eine besondere Erlaubnis erfordert oder besondere Überwachungsvorschriften erlassen sind. Es handelt sich also regelmäßig um zusätzliche Sondervorschriften im Rahmen des übergeordnet geltenden Gewerberechts (lex specialis).

Darüber hinaus können unter diesem Begriff alle Vorschriften auch aus weiteren Rechtsgebieten zusammengefasst werden, die der Betreiber einer Gaststätte über die allgemeinen gewerberechtlichen Regelungen hinaus für sein spezielles Gewerbe zu beachten hat. Für Beherbergungsbetriebe gilt meistens das Gaststättenrecht gleichermaßen, besonders soweit sie eigene, öffentliche Gastronomie betreiben, allerdings kann es zum Umstand der Beherbergung noch spezielle Rechtsvorschriften geben. Die Summe dieser Vorschriften ließe sich unter den Begriff Gastronomierecht zusammenführen, der aber nicht gebräuchlich ist.

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Übergang in die Ländergesetzgebung

Im Zuge der Föderalismusreform 2006 wurde in Deutschland den Bundesländern die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Gaststättenrecht übertragen. Das geltende Bundesgaststättengesetz[1] behält seine Gültigkeit, soweit die Länder nicht durch Erlass eigener Gaststättengesetze von ihren Kompetenzen Gebrauch machen. Bisher haben die Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen und Thüringen eigene Gaststättengesetze erlassen. Alle anderen Länder regeln wie bereits zuvor den Vollzug und die spezielle Umsetzung des Gaststättengesetzes durch eigene Gaststättenverordnungen.

Inhaltlich ändert dies nichts an der grundsätzlichen Ausgestaltung. Unterschiede bestehen lediglich in verschiedenen Regelungen des Nichtraucherschutzes, der meist in weiteren Gesetzen außerhalb des GaststättenG mit entsprechenden Rauchverboten geregelt wird.


Gaststättengesetz

Die Gaststättengesetze regeln insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung und den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis (Konzession), den Umfang der Erlaubnis, die Auflagen und die Versagungsgründe. In den zugeordneten Gaststättenverordnungen ist das Erlaubnisverfahren mit den jeweiligen Anzeigepflichten http://www.magdeburg.ihk24.de/produktmarken/starthilfe/Unternehmensgruendung/Informationen_und_Tipps/Anlagen/Hotel_und_Gaststaettengewerbe_2005.pdf und benötigten Nachweisen geregelt. beispielgebende doku über die erlaubnis-, anzeige und vorlagepflichten

2.1 Erlaubnis (Verweis Gaststättenkonzession)

In Deutschland wird eine eigene Gaststättenerlaubnis über die Gewerbeanmeldung hinaus nur dann verlangt, wenn alkoholische Getränke zum Ausschank kommen sollen. Auch hier greifen teilweise Sonderregelungen. Die Erlaubnis zielt auf den Gastwirt persönlich. Soweit er sich in der Geschäftsführung vertreten lassen will, muss eine eigene Stellvertreter-Erlaubnis beantragt werden. Bei Übernahme eines bestehenden Betriebs wird meist eine vorläufige Erlaubnis (z.B. § 11 GastG) erteilt und die nachfolgende Konzessionserteilung durchläuft nicht mehr unbedingt die auch baurechtlichen Prüfungen einer Neukonzession.

Grundvorrausetzungen einer Erlaubniserteilung sind in der Regel die Vorlage eines Führungszeugnisses, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts sowie die Ableistung einer gaststätten- und lebensmittelrechtlichen Unterweisung, welche die Industrie- und Handelskammern durchführen.

2.2 Zuverlässigkeit

Über die allgemeine Zuverlässigkeitsanforderungen (Zuverlässigkeit(Recht)) des Gewerberechts hinaus stellt das GastG noch besondere, sozusagen fachspezifische Anforderungen: Unzuverlässig nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GastG ist zum Beispiel, wer "dem Trunke ergeben ist" oder befürchten lässt, dem Alkoholmissbrauch, der Hehlerei oder dem verbotenen Glücksspiel Vorschub zu leisten. Im Fall nachgewiesener oder zu erwartender Unzuverlässigkeit ist die Gaststättenerlaubnis zu verweigern oder auch nachträglich wieder zu entziehen.

Dieses im Gaststättenrecht explizit aufgeführte Erfordernis bedeutet für den Gastwirt eine ständige und besondere Bedrohung seiner Geschäftsgrundlage. Der Begriff der Unzuverlässigkeit ist nämlich gesetzlich nicht eindeutig geregelt. http://www.juraforum.de/lexikon/unzuverlaessigkeit-gewerberecht Während Steuerrückstände, Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Verurteilungen wegen einschlägiger Straftaten eindeutig die Vermutung der Unzuverlässigkeit belegen, können im Gastgewerbe auch die Häufung einfacher Ordnungswidrigkeiten (Lärmbelästigung, Nichtraucherschutz) oder Unaufmerksamkeit bezüglich des Alkoholmissbrauchs einzelner Gäste zur Konstruktion einer solchen Vermutung herangezogen werden.

Besondere Bestimmungen

Unabhängig davon, ob ein gastronomischer Betrieb erlaubnispflichtig ist, gelten für ihn dennoch eine Vielzahl von Vorschriften aus weiteren Rechtsgebieten, die dort geregelt sind, selbst wenn sie sich speziell auf die Gastronomie beziehen. Von der Herkunft her kann das europäisches Recht (Europarecht) Rechtsfolgen ebenso auslösen wie kommunale Satzungen (Kommunale Aufgabenstruktur) beispielsweise zur Abfallentsorgung. Insoweit umfasst der Begriff Gaststättenrecht ein sehr weites und unübersichtliches Feld, das sich ständig wandelt und höchstens in nicht abschließende Kategorien gruppiert werden kann. In jedem Fall empfiehlt sich im Zweifel ein Bezug zur örtlichen Gewerbeaufsichtsbehörde und IHK.

2.3.1 Lebensmittelrecht

Im Lebensmittelrecht ist eine Vielzahl von Vorschriften verankert, die zunächst den Verbraucher vor Täuschung bewahren sollen. Dies betrifft besonders Form und Inhalt der Speisekarten, mit der in der das Angebot öffentlich gemacht wird. Daneben sind zur Gefahrenabwehr Regelungen über den Umgang mit Lebensmitteln und deren Verarbeitung getroffen, deren umfangreiche und jederzeitige Überwachung der Gastronom nach § 42 LFGB zu dulden hat. Diese obliegt der Lebensmittelüberwachung, ersatzweise auch der Polizei oder anderer Behörden.

Mit der Lebensmittelhygiene-Verordnung wird hier den Betrieben eine umfassende Eigenverantwortung im Rahmen des HACCP-Konzepts zugeordnet, die europaweit durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 geregelt ist. Der gesamte Bereich betrieblicher Hygiene, des Lebensmittelverkehrs, der Lagerung und Verarbeitung sowie der Abfallentsorgung ist im Rahmen angemessener Eigenkontrollen dauerhaft zu überwachen und vor allem nachvollziehbar zu dokumentieren. Insbesondere ist die Rückverfolgung verwendeter Lebensmittel jederzeit zu gewährleisten(EN1).

Die Einhaltung dieser Hygienestandards, der Dokumentation sowie allgemeiner gewerberechtlicher Vorschriften wird von der Gewerbeaufsicht unangemeldet kontrolliert. Die Häufigkeit dieser Kontrollen richtet sich in Deutschland nach der Einschätzung der Gefährdungslage, meistens einmal jährlich. Im Sinne eines erweiterten Verbraucherschutzes wird hier zunehmend eine Veröffentlichung solcher Kontrollergebnisse gefordert (WHInw für foodwatch gegen mti). Der Betreiber hat solche Kontrollen von jeder zuständigen Ordnungsbehörde wie auch der Polizei nicht nur zu dulden, sondern auch die zugehörigen Geschäftspapiere zur jederzeitigen Einsichtnahme bereitzuhalten (§ 42 LFGB). §42LFGB regelt die Duldungspflicht Verordnung (EG) Nr. 178/2002 lebensmittelüberwachung eigenkontrolle geht vor, doku pflicht http://www.bvl.bund.de/cln_007/nn_493604/DE/01__Lebensmittel/01__Sicherheit__Kontrollen/lm__sicherheit__kontrollen__node.html__nnn=true


2.3.2 Jugendschutz

Das Jugendschutzgesetz regelt Abgabeverbote für Alkohol und Tabakerzeugnisse an Jugendliche. Ferner enthält es alters- und betriebsstättenbezogene Aufenthaltsverbote für verschiedene Altersgruppen, für deren Einhaltung und Überwachung der Betriebsleiter verantwortlich ist. Das Vorhandensein öffentlich zugänglicher Glücksspielautomaten (LINK Spielautomat) kann zu weiterer Kontrollverpflichtung führen. Weiter besteht die Verpflichtung, eine aktuelle Fassung des JuSchG im Lokal auszuhängen, wobei die öffentlich und kostenlos verfügbare Textform genügt (§3).

Das Jugendarbeitsschutzgesetz enthält allgemeine Schutzvorschriften zur Beschäftigung von Jugendlichen, desgleichen das Ausbildungsrecht.

2.3.4 Baurecht (Parkplätze)

Die bauliche Beschaffenheit des Betriebs ist im Bereich der Gastronomie besonderen Vorschriften unterworfen, während die allgemeinen Anforderungen an Gewerbebetriebe weiter bestehen. Oft existieren separate Gaststättenbauverordnungen(EN2). Die Vorschriften insgesamt können sich örtlich unterscheiden, betreffen aber immer Umfang und Ausstattung bereitzustellender Toilettenanlagen, Immissionsschutzmassnahmen (hauptsächlich Lärm, Belüftung und Dunstabzug), Feuerschutzanlagen und deren Wartung, Rettungswege und deren Instandhaltung, Bereitstellung von Parkplätzen und die Installation von Werbeanlagen. Hinzu kommt die evtl. Sondernutzung öffentlicher Flächen für die Aussengastronomie.

Die grundsätzlichen Erfordernisse werden meistens bei der Neuanlage einer Gaststätte geprüft und genießen danach einen gewissen Bestandsschutz. Der Erhalt der erforderlichen Betriebsbereitschaft vorgeschriebener Anlagen obliegt dem Betreiber und wird regelmäßig geprüft.

2.3.5 Personal

Das Infektionsschutzgesetz regelt in §§ 42,43 Beschäftigungsverbote für Küchenpersonale, aber auch Personen, die mit Lebensmitteln (..) in Berührung kommen, soweit sie unter bestimmten ansteckenden Krankheiten leiden. Im Zweifel betreffen diese Vorschriften also alle Mitarbeiter, die Kundenkontakt haben. Dieser Personenkreis muss vor der Anstellung eine entsprechende Belehrung (Gesundheitsanforderungen…) des Gesundheitsamtes oder eines befugten Arztes nachweisen können. Diese hat der Arbeitgeber jährlich zu wiederholen und schriftlich zu dokumentieren. Die vor der Einführung des IfSG 2001 üblichen Gesundheitszeugnisse gelten unbeschränkt weiter (§77).

Die ausländerrechtlichen Bestimmungen speziell im Arbeitsrecht werden in der Gastronomie besonders streng überwacht. Es existieren aber zahlreiche Sonderreglungen zur Arbeitserlaubnis für Saisonfachkräfte und Spezialitätenköche (EN1).

2.3.6 Urheberrecht/GEMA

Betreffend der Wiedergabe von Musik- oder Fernseh/viedeodarbietungen sind die Bestimmungen des Urheberrechts zu beachten. Besonders die GEMA und GEZ halten hier ein besonderes Augenmerk auf die Gastronomie. Eine Ton- und Bildwiedergabe im Rahmen besonderer Veranstaltungen kann auch kostenpflichtig sein, wenn sie in geschlossenen Gesellschaften erfolgt. Erstattungs- und beweispflichtig gegenüber den Verwertungsgesellschaften ist jedenfalls immer auch der Betreiber selbst.

2.3.7 Arbeitsschutz und Betriebsverfassung

Die allgemeinen Vorschriften betreffend Arbeitsschutz und Betriebsverfassung sind zu beachten, wegen der besonderen Arbeitszeitverhältnisse existieren aber diverse Ausnahmeregelungen. Die breit gefächerten, allgemeinen Aushang- und Informationsverpflichtungen gegenüber der Belegschaft führen hier aber wegen der hohen Kontrolldichte immer wieder zu Beanstandungen.

Ob der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer wegen der hier bestehenden, alleinigen Gesetzgebungskompetenz zu bundeseinheitlichen Rauchverboten in der Gastronomie führen kann oder wird, ist derzeit offen

2.3.8 Ordnungsrecht/Sperrzeit

Die früher zum Schutz der Nachtruhe geltende allgemeine Sperrzeit (LI Sperrstunde) ist mittlerweile in den meisten Bundesländern zugunsten einer verbleibenden Putzstunde zwischen 5.00 und 6.00 morgens aufgehoben worden. Umgekehrt zum früheren Verfahren, bei dem der Betreiber Ausnahmeregelungen beantragen musste, kann diese Freiheit aber durch die örtlichen Behörden aus Gründen des Lärmschutzes dauerhaft eingeschränkt (EN1) werden.

Betreiber einer Gaststätte müssen zudem Vor- und Familiennamen des Inhabers oder Pächters durch ein gut lesbares Schild an der Einganstüre bekannt machen (§ 15 GewO)

Einzelnachweise

Weblinks


EN1: http://www.dehoga-nw.de/Praxistipps.pdf EN2 : GstStBauVO Bayern http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-BehStVBYrahmen&doc.part=X