Benutzer:Gerhart Ryffel/ad Kennzeichnungspflicht
Kennzeichnungspflicht in der EU =
In der Europäischen Union und in anderen Ländern wie Australien, Japan und Neuseeland muss gentechnisch veränderter Mais in Lebensmitteln kenntlich gemacht werden, während in Kanada und den USA dies nicht der Fall ist.[1] In Deutschland erfolgt dies beispielsweise mit dem Hinweis genetisch veränderter Mais oder aus genetisch verändertem Mais.[2] Chemisch modifizierte Lebensmittelzusatzstoffe (Zusatzstoffe der zweiten Generation) aus gentechnisch verändertem Mais, wie etwa modifizierte Maisstärke, müssen nicht gesondert gekennzeichnet werden. Nicht ausgezeichnet werden bisher zudem tierische Produkte, die durch Verfütterung von gentechnisch verändertem Mais gewonnen werden. Diese können zu diesem Zwecke in die EU importiert werden.
Honig mit Spuren von gentechnisch verändertem Mais
Wie die Anwesenheit von Pollen aus Gv-Pflanzen rechtlich zu bewerten ist und inwieweit dies für die Kennzeichnung relevant ist, war lange Zeit umstritten. Ausgangspunkt war die Klage eines Imkers im Jahr 2005, der DNA von der Maissorte MON810 in seinem Honig gefunden hatte. Da er den Honig nicht mehr für verkehrs- und gebrauchsfähig hielt, verklagte er den Freistaat Bayern, welcher MON810 zu Forschungszwecken in einer Entfernung von etwa 500 Metern anbaute, auf Schadensersatz. Im September 2011 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass Honig mit Pollengehalt von Gv-Pflanzen als Produkt mit Zutaten aus GVO anzusehen sei. Dieses "Honigurteil" des EuGHs wurde durch die EU aufgehoben, indem Pollen als "natürlicher Bestanteil" des Honigs definiert wurde. sind, und dass Honig mit Gv-Spuren im Pollen unter die Verordnung 1829/2003 fällt. Damit widerspricht der EuGH der bisherigen Rechtspraxis, nach der Pollen als natürlicher Bestandteil des Honigs angesehen wurde und damit irrelevant war, ob Gv-Spuren im Pollen waren. Honig galt außerdem bisher als tierisches Produkt (was nicht unter die Verordnung 1829/2003 fällt). Durch das Urteil muss die Honigzutat Pollen gekennzeichnet werden, wenn der Anteil von Pollen aus zugelassenen Gv-Pflanzen mehr als 0,9 % am Gesamtpollengehalt beträgt. Für Honig und Nahrungsergänzungsmittel, die Pollen aus nicht zugelassenen Gv-Pflanzen enthalten gilt ebenso wie für nicht zugelassene GVO ein Verbot des Inverkehrbringens. MON810 ist nicht unter 1829/2003 zugelassen, sondern unter der alten Verordnung 90/220; damit ist Honig mit Spuren von MON810 im Pollen ebenfalls nicht verkehrsfähig, obwohl er als Futter- und Lebensmittel unter 90/220 zugelassen ist. Das Urteil hat auch Auswirkungen auf importierten Honig aus Ländern Nord- und Südamerikas, in denen Gv-Pflanzen angebaut werden, die teilweise in der EU nicht als Futter- und Lebensmittel zugelassen sind. Weitreichende Folgen könnte das Urteil auch für Freisetzungen zu Forschungszwecken mit Gv-Pflanzen haben. Sollte die Möglichkeit, dass einzelne Gv-Pollenkörner in Honig oder Spuren von gentechnisch verändertem Saatgut und gentechnisch veränderte Proteine in Pollen gelangen könnten, ausreichen, um gegen die Betreiber von Freilandversuchen gerichtlich vorzugehen, könnten Freilandversuche nicht mehr möglich sein.[3][4][5][6]
- ↑ ISAAA: Labeling GM Foods. Abgerufen am 29. März 2018.
- ↑ Bundes Ministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Kennzeichnungspflicht für gentechnisch veränderte Lebensmittel. Abgerufen am 29. März 2018.
- ↑ Honig vor Gericht: Sind Pollen aus gentechnisch veränderten Pflanzen im Honig erlaubt oder verboten? Transgen.de, 28. März 2012. Abgerufen am 30. Juli 2012.
- ↑ Honig und Nahrungsergänzungsmittel, die den Pollen eines GVO enthalten, sind aus GVO hergestellte Lebensmittel, die nicht ohne vorherige Zulassung in den Verkehr gebracht werden dürfen. (PDF; 84 kB) Pressemitteilung 79/11. Urteil in der Rechtssache C-442/09 Karl Heinz Bablok u. a. / Freistaat Bayern. EuGH, 6. September 2011. Abgerufen am 30. Juli 2012.
- ↑ Urteil: Honig mit gv-Pollen braucht Zulassung. Biotechnologie.de, 7. September 2011. Abgerufen am 30. Juli 2012.
- ↑ Lebensmitteldatenbank: Honig. Transgen.de, 3. Januar 2012. Abgerufen am 30. Juli 2012.