Benutzer:Gomera-b/Spielwiese/Gemeindeteil (Bayern)

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Bayern

Ein Gemeindeteil ist ein Wohnplatz im siedlungsgeographischen Sinn, der einen amtlich verliehenen Namen hat.[1]

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird das Wort Ortschaft gleichbedeutend verwendet, obwohl 1935 durch die Deutsche Gemeindeordnung die Berechtigung zur Weiterverwendung des Begriffs Ortschaft entfiel.[1]

Die Rechtsaufsichtsbehörde einer Gemeinde, in der Regel das zuständige Landratsamt, kann nach Anhörung des Gemeinderats und der beteiligten Bürger einem bewohnten Gemeindeteil einen Namen geben. Sie ist auch zuständig für die Änderung oder Aufhebung eines Namens.[2] Durch Verordnung wurde 1957 festgelegt, alle 42.358 im Abschnitt II des Amtlichen Ortsverzeichnisses für Bayern von 1952 aufgeführten Namen gelten als amtlich verliehen.[3]

Der Bestand an amtlich benannten Gemeindeteilen wird im Bayerischen Landesamt für Statistik laufend fortgeschrieben.[1]

In Gemeindeteilen, die am 18. Januar 1952 noch selbständige Gemeinden waren, besteht die Möglichkeit einen Ortssprecher zu wählen.[4]

Anzahl an Gemeindeteilen

  • 1950 : 42.358[5]
  • 1961 : 42.179[6]
  • 1970 : 42.182[7]
  • 1987 : 41.994[8]
  • 2002 : 42.125[1]

Brandenburg

Laut § 11 (3) der Gemeindeordnung[2]ist "Die Benennung von bewohnten Gemeindeteilen sowie der im Gemeindegebiet befindlichen öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Brücken Angelegenheit der Gemeinde".

Im Gegensatz dazu werden die Ortsteile nach § 54 der Gemeindeordnung durch die Hauptsatzung bestimmt: "Im Gebiet einer amtsfreien Gemeinde können Ortsteile gebildet werden, wenn ausreichend große, räumlich getrennte, bewohnte Gemeindeteile vorhanden sind".

Hessen

Laut Gemeindeordnung des Landes[3] (§ 12) kann die Gemeinde über eine besondere Benennung von Gemeindeteilen entscheiden. Diese Benennung ist nicht gekoppelt an die Einrichtung von Ortsbezirken.

Niedersachsen

Laut Gemeindeordnung des Landes[4] (§ 13 und § 39) können die Gemeinden über eine besondere Benennung von Gemeindeteilen entscheiden. Diese Benennung ist nicht gekoppelt an die Einrichtung von Ortschaften oder Stadtbezirken.

Rheinland-Pfalz

Laut Gemeindeordnung des Landes[5] (§ 4 Abs. 5) werden neben Gemeinden und Ortsbezirken auch die Namen von sonstigen Gemeindeteilen durch das zuständige Ministerium in einem amtliches Namensverzeichnis der Gemeinden geführt.

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. a b c d Volker Birmann: Amtlich benannte Gemeindeteile in Bayern. In: Bayerisches Landesamt für Statistik (Hrsg.): Bayern in Zahlen. März 2003, S. 75–76 (online [PDF]).
  2. Bayerische Gemeindeordnung. Artikel 2. (online).
  3. Verordnung über Namen, Hoheitszeichen und gebietsänderungen der Gemeinden und Bezirke (NHGV-GBez.). In: Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt. Nr. 9, 1957 (online [PDF]).
  4. Bayerische Gemeindeordnung. Artikel 60a. (online).
  5. Amtliches Ortsverzeichnis für Bayern, bearbeitet auf Grund der Volkszählung vom 13. September 1950, München, 1952, Vorwort (online)
  6. Amtliches Ortsverzeichnis für Bayern, Gebietsstand am 1. Oktober 1964 mit statistischen Angaben aus d. Volkszählung 1961, München, 1964, Vorwort (online)
  7. Amtliches Ortsverzeichnis für Bayern, Bd.: 1978 = 380, München, 1978, Vorwort (online)
  8. Amtliches Ortsverzeichnis für Bayern, Gebietsstand: 25. Mai 1987, München, 1991, Vorwort (online)