Benutzer:Hajo-Muc/Entwürfe

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Der politische Aufbau und das Territorium

Auf Geschichtsatlanten erscheint das Territorium des Osmanischen Reiches als farbige Fläche und daneben einige farbig schraffiert oder farbig umrandete Flächen, die als „Vasallenstaaten“ , „tributpflichtige Staaten“ o. ä. bezeichnet sind. Dementsprechend sah Ende des 19. und zu Beginn des 20. Jahrhunderts der Jurist und Staatsrechtler Georg Jellinek das Osmanische Reich als Beispiel eines Staatenstaats[1][2]

Diese Darstellung täuscht aber Verhältnisse vor, die tatsächlich aber in dieser Uniformität, hier „direkt“ verwaltete Provinzen, dort nicht gegeben waren. Auch die Darstellung als Staatenstaat trifft in Gänze nur für lie letzten Jahrzehnte des Osmanischen Reichs zu, als sich diese „Vasallenstaaten“ (Unterstaaten) einerseits und das Osmanische Reich (Oberstaat) andererseits ganz oder weitgehend zu modernen Staaten entwickelt hatten. In diesem Prozess der Staatsbildung verkümmerten die einst essentiellen Verbindungen zwischen diesen Entitäten zu aus der Zeit gefallenen Formalien.

Es gab auch keine einheitliche Kategorie für die Beziehungen der Oberhäupter dieser Gebilde zum osmanischen Sultan. Auch ihre Verpflichtungen diesem gegenüber waren individuell durch Privilegien geregelt. Im geographischen Kontext wurden die Fürstentümer Moldau und Walachei als Donaufürstentümer, die maghrebinischen Besitzungen des Osmanischen Reiches als Barbareskenstaaten zusammengefasst. Eine Gemeinsamkeit weisen Weiter die Fürstentümer Siebenbürgen, Moldau und Walachei, sowie die Republik Ragusa auf. Diese Gebiete wurden zwar der Herrschaft des Sultans zugerechnet, waren aber kein Teil des Darülislam. Daher gab es in diesen Gebieten keine islamischen Institutionen, auch keine Kadıs, Muslimen war vielmehr dort der ständige Aufenthalt untersagt. Andererseits waren sie aber auch kein Teil des Dār al-Harb, weil sie unter der Herrschaft und dem Schutz des Sultans standen.

Im 19. Jahrhundert wurden dann alle Gebiete, die nicht unter der unbeschränkten Herrschaft des Sultans standen unter dem Begriff Eyalât-ı Mümtâze (in französisch-sprachigen Texten: provinces privilegées) zusammengefasst


Grundbedingungen und Grundlagen

Entwicklung der osmanischen Territorialherrschaft

Über die Anfänge der osmanischen Territorialherrschaft ist wie für die gesamte Frühzeit des osmanischen Reiches nur sehr wenig gesichertes Wissen vorhanden. Alle osmanischen Quellen über diese Zeit stammen aus späterer Zeit oder sind nur in Bearbeitungen aus späterer Zeit erhalten. Viele schriftlichen Zeugnisse sind beim Einfall Timurs im Gefolge der Schlacht von Ankara 1402 und im Gefolge der anschließenden Wirren zerstört worden.

  1. Georg Jellinek: Die Lehre von den Staatenverbindungen, Alfred Hölder, Wien 1882, S. 141 ff.
  2. Georg Jellinek: Allgemeine Staatslehre. unter Verwertung des handschriftlichen Nachlasses durchgesehen und ergänzt von Dr. Walter Jellinek. 3. Auflage. Häring, Berlin 1914, S. 748-750