Benutzer:Hannes3101/Artikelentwurf
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Nordrhein-Westfalen
Festgelegt in Anlage 3 zum Landesbesoldungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW) vom 14. Juni 2016.
- Besoldungsgruppe R 1
- Richter am Amtsgericht
- Richter am Arbeitsgericht
- Richter am Landgericht
- Richter am Sozialgericht
- Richter am Verwaltungsgericht
- Direktor des Amtsgerichts 1
- Direktor des Arbeitsgerichts 1
- Direktor des Sozialgerichts 1
- Staatsanwalt 2
1) An einem Gericht bis zu 3 Richterplanstellen, erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.
2) Erhält als Gruppenleitung bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 14; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleitung können bei einer Staatsanwaltschaft mit 4 und 5 Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleitung und bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Planstellen für Staatsanwälte hierfür 2 Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleitung ausgebracht werden.
- Besoldungsgruppe R 2
- Richter am Amtsgericht
- Richter am Arbeitsgericht
- Richter am Finanzgericht
- Richter am Landessozialgericht
- Richter am Oberlandesgericht
- Richter am Oberverwaltungsgericht
- Richter am Sozialgericht
- Vorsitzender Richter am Landgericht
- Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht
- Direktor des Amtsgerichts 3, 9
- Direktor des Arbeitsgerichts 3
- Direktor des Sozialgerichts 3
- Vizepräsident des Amtsgerichts 4
- Vizepräsident des Arbeitsgerichts 4
- Vizepräsident des Landgerichts 5
- Vizepräsident des Sozialgerichts 4
- Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 5
- Oberstaatsanwalt
- Leitender Oberstaatsanwalt
- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 8
1) An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
2) An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen.
3) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 mit 23 Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 14.
4) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 14.
5) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 14.
6) Auf je 4 Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 14.
7) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte, erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.
8) Mit bis zu 10 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.
9) Erhält an einem Gericht mit 24 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 14.
- Besoldungsgruppe R 3
- Vorsitzender Richter am Finanzgericht
- Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht
- Vorsitzender Richter am Landessozialgericht
- Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
- Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht
- Präsident des Amtsgerichts 1
- Präsident des Arbeitsgerichts 1
- Präsident des Landgerichts 1
- Präsident des Sozialgerichts 1
- Präsident des Verwaltungsgerichts 1
- Vizepräsident des Amtsgerichts 2
- Vizepräsident des Finanzgerichts 3
- Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3
- Vizepräsident des Landessozialgerichts 3
- Vizepräsident des Landgerichts 2
- Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3
- Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 2
- Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 3
- Leitender Oberstaatsanwalt
- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 4
- als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht
1) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 6 eine Amtszulage nach Anlage 14.
4) Mit 11 bis zu 40 Planstellen für Staatsanwälte.
- Besoldungsgruppe R 4
- Präsident des Amtsgerichts 1
- Präsident des Arbeitsgerichts 2
- Präsident des Landgerichts 1
- Präsident des Sozialgerichts 2
- Präsident des Verwaltungsgerichts 1
- Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 3
- Vizepräsident des Landessozialgerichts 3
- Vizepräsident des Oberlandesgerichts 3
- Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 3
- Leitender Oberstaatsanwalt
- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht 4
1) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
4) Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte.
- Besoldungsgruppe R 5
- Präsident des Amtsgerichts 1
- Präsident des Finanzgerichts 2
- Präsident des Landesarbeitsgerichts 2
- Präsident des Landessozialgerichts 2
- Präsident des Landgerichts 1
- Präsident des Oberlandesgerichts 2
- Präsident des Verwaltungsgerichts 1
- Generalstaatsanwalt
- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht 3
1) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) An einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk.
3) Mit bis zu 100 Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
- Besoldungsgruppe R 6
- Präsident des Amtsgerichts 1
- Präsident des Finanzgerichts 2
- Präsident des Landesarbeitsgerichts 3
- Präsident des Landessozialgerichts 3
- Präsident des Landgerichts 1
- Präsident des Oberlandesgerichts 3
- Generalstaatsanwalt
- als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht 4
1) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) An einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
3) An einem Gericht mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk.
4) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte im Bezirk.
- Besoldungsgruppe R 7
— nicht belegt —
- Besoldungsgruppe R 8
- Präsident des Landesarbeitsgerichts 1
- Präsident des Landessozialgerichts 1
- Präsident des Oberlandesgerichts 1
1) An einem Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk.
- Besoldungsgruppe R 9
— nicht belegt —
- Besoldungsgruppe R 10
- Präsident des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts