Benutzer:Hanns-Martin Hiller von Gaertringen/Informationsfreiheit (Grundrecht)

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Bedeutung, Auslegung, Einschränkungen

In Deutschland wird die Informationsfreiheit (im Sinne der Rezipientenfreiheit) durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs Grundgesetz gewährleistet (Jeder hat das Recht, … sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten). „Allgemein zugänglich“ sind dabei solche Informationsquellen, die technisch geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen.[1]

Davon abzugrenzen ist die Informationsfreiheit im Sinne der Transparenzfreiheit, welche das Recht bezeichnet, öffentlich Einsicht in die Dokumente der öffentlichen Verwaltung zu erhalten.

Die Informationsfreiheit schützt sowohl die Entgegennahme als auch das aktive Beschaffen von Informationen und ist damit in gewisser Weise das Gegenstück zur Meinungsfreiheit, die den Menschen das Recht gibt, Meinungen zu veröffentlichen. Sie ist ein klassisches Abwehrrecht gegen den Staat, der die Information der Bürger weder lenken, noch behindern und auch nicht registrieren darf.

Wie die Meinungsfreiheit kann die Informationsfreiheit nur durch ein „allgemeines Gesetz“ eingeschränkt werden (Art. 5 Abs. 2 GG). Ein solches allgemeines Gesetz liegt aber nur dann vor, wenn sich aus dem Informationsvorgang selbst Gefahren ergeben, die durch das einschränkende Gesetz abgewehrt werden sollen.

Ein bekanntes Beispiel für eine Einschränkung der Informationsfreiheit ist der Jugendschutz in Deutschland, durch den bestimmte Medien Jugendlichen unter 18 Jahren nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Ebenso das Bankgeheimnis oder die Geheimhaltung der Beschlüsse des Bundessicherheitsrates über z. B. den Verkauf von Panzern an das Ausland.

Umstritten sind auch Sperrverfügungen, wie sie in Deutschland Düsseldorfs Regierungspräsident Jürgen Büssow in Nordrhein-Westfalen 2001 erlassen hat, um Internet-Provider zu zwingen, bestimmte Webseiten aus dem Ausland für ihre Kunden durch eine filterbasierte Zensurinfrastruktur zu blockieren.[2] Kritiker werfen ihm vor, damit gegen das Grundgesetz verstoßen zu haben.

Das deutsche Bundesverfassungsgericht zur Informationsfreiheit

Die Informationsfreiheit wird oft mit der Meinungsfreiheit verwechselt. Informationsfreiheit bezieht sich nicht auf die Meinungsfreiheit des Anbieters, sondern das „Sich-informieren-Dürfen“ des Konsumenten. Sie umfasst sowohl die schlichte Informationsaufnahme als auch die aktive Informationsbeschaffung. „Ungehindert“ im Sinne des Art. 5 Abs. I S. 1 GG bedeutet frei von rechtlich angeordneter oder faktisch verhängter staatlicher Abschneidung, Behinderung, Lenkung, Registrierung und sogar „frei von unzumutbarer Verzögerung“, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung im Fall Leipziger Volkszeitung entschieden hat.[3] Eine Sperrung von bestimmten Inhalten ist somit nicht verfassungskonform.

Mit dem Gerichtsfernsehen-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Fernsehübertragungen von Gerichtsverhandlungen nicht unter die Informationsfreiheit fallen, da eine Gerichtsverhandlung keine allgemein zugängliche Quelle sei.[4]

Völkerrecht

Im Art. 19 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte ist das „Recht … Informationen und Gedankengut jeder Art … sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben“ verankert. Die Vereinten Nationen sehen die Verwaltungstransparenz als Menschenrecht an. Dieses wird in der Praxis von vielen Staaten anerkannt.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Bundesverfassungsgericht, Beschluß des Ersten Senats vom 3. Oktober 1969 – 1 BvR 46/65 –, BVerfGE 27, 71.
  2. Spiegel online: Düsseldorf will ja, aber Düsseldorf kann nicht 16. Mai 2002.
  3. Bundesverfassungsgericht, Beschluß des Ersten Senats vom 3. Oktober 1969 – 1 BvR 46/65 –, BVerfGE 27, 71.
  4. Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 24. Januar 2001 – 1 BvR 2623/95 u. a. – (Gerichtsfernsehen), BVerfGE 103, 44.