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Die Articuli reprobati sind 14 Artikel des Sachsenspiegels, die durch die päpstliche Bulle Salvator Humani Generis verboten wurden.
Geschichte
Es soll bereits 1356 durch Innozenz VI. ein Brief erschienen sein, der den Sachsenspiegel als häretisch bezeichnet.[1] Teilweise wird dies als eine Verdammung angesehen.[2]
In vielen wissenschaftlichen Schriften wird der Dekadikon des Augustinermönchs Johannes Klenkok als Ursache gesehen für das Handeln von Papst Gregor XI.[1] Dem Mönch werden teilweise persönliche Motive unterstellt, so hatte ein Gericht eine Verfügung gegenüber einem Kloster 1343 für ungültig erklärt.[1]
In einigen späteren Handschriften fehlen die Articuli reprobati.[3] An einigen Artikeln steht in den Handschriften daneben, dass dies ein Articulus reprobatus sei.[4]
Teilweise werden auch andere Autoren für die Verdammung der Artikel angesehen, so bspw. noch in einer Schrift von Benedict Carpzov, der Gregor XII. und das Konzil von Basel nennt.[5] Es wurde auch beschrieben, dass das Konzil 22 Artikel verurteilt (reprobiert) habe, im 19. Jahrhundert setzte sich aber die wissenschaftliche Meinung durch, dass dies nicht beweisbar sei.[6]
In einem Reichsgerichtsurteil (RGZ 137, 343) wird jedoch wieder ein Artikel der Articuli reprobati wieder angewandt.
Inhalt
Sachsenspiegel I, 3, 3 (Schwächung des Land- und Lehensrechts durch Papst)
III 63, 2 (Wirkungsbereich des geistlichen Bann)
III, 57, 2 (Exkommunikationsmöglichkeiten)
In diesem Artikel geht es um den Umgang des Missbrauchs, bzw. der Vergewaltigung einer Frau.[7]
Rezeption
In der Rechtspraxis des Sachsenspiegels argumentierten Prozessparteien mit den reprobierten Artikeln um zu zeigen, dass der Sachsenspiegel in seiner Gesamtheit nicht anwendbar sei. Diese Argumentation wurde jedoch zurückgewiesen, denn nur spezifische Artikel seien verworfen worden.[8]
In der germanistischen Forschung des 19. Jahrhundert wird die Wirkung der Articuli reprobati als gering angesehen.[9]
Eine wohl als sehr bedeutend anzusehende Rezeption der Articuli reprobati ist, dass sie in dem in Osteuropa, insbesondere Preußen, geltenden Rechtsbuch, dem Alten Kulm, welches den Sachsenspiegel fast vollständig übernimmt, nicht enthalten sind.[10]
Die Articuli reprobati werden teilweise benutzt, um ein Werk datieren zu können. Insbesondere in Polen, wo die Articuli reprobati rezipiert wurden, wird aus der Tatsache, ob diese in einer Handschrift des Sachsenspiegels auftauchen, geschlossen, wie alt diese sein könnte.[11]
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ a b c Rolf Lieberwirth: Die Wirkungsgeschichte des Sachsenspiegels. In: Ruth Schmidt-Wiegand (Hrsg.): Sachsenspiegel: Die Wolfenbütteler Bilderhandschrift. Kommentarband. Walter de Gruyter GmbH & Co KG, 2015, ISBN 978-3-05-006909-8, S. 76.
- ↑ Friedrich Schuler-Libloy: Deutsche Rechtsgeschichte. Braumüller, 1868, S. 14.
- ↑ Stephan Meder: Rechtsgeschichte: Eine Einführung. UTB, 2014, ISBN 978-3-8252-4269-5, S. 175.
- ↑ Theodor Gomperz: Platonische Aufsätze. In commission bei C. Gerold's Sohn, 1887, S. 337–338.
- ↑ Johann Benedict Carpzov: Neueröffneter Ehren-Tempel merckwürdiger Antiquitaeten des Marggraffthums Ober-Lausitz: Iin welchen Allerhand bisher unbekandte, oder von andern Autoribus nicht gründlich untersuchte historische Nachrichten, so des Marggraffthums Ober-Lausitz alten und neuern Zustand, Regenten und Landes-Herren, Rechten, Gewohnheiten und Verfassungen, Müntz-Wesen, Mineralien, Bergwercken und Gesund-Brunnen betreffen, getreulich angezeiget, derer sechs Städte, und zweyer Catholischer Jungfrauen-Clöster, Marienstern und Marienthal, Fundationes, Erbauung, fatale Veränderungen, und sonderbahre Begebenheiten umständlich ausgeführet, einiger derer ältesten im Lande florirenden Adelichen Familien, Genealogische Geschichte und Geschlechts-Register sorgfältig geschrieben, auch was sonst ex Historia Civili, Naturali & Literaria in Ober-Lausitz denckwürdiges anzumercken, deutlich vorgetragen worden. Alles Aus beglaubten Uhrkunden und Documentis publicis mühsam zusammen gebracht, mit beygefügten Diplomatibus, Tractaten, und Brieffschafften bewiesen, durch das Zeugnüß bewährter Scribenten bestärcket, in zweyen Theilen durch gewisse Capitul und Paragraphos abgehandelt, mit nützlichen Marginalien, auch behörigen Registern versehen, und denen Liebhabern Lausitzischer Historien ans Licht gestellet. Verlegts David Richter, Buchhändler, 1719 (google.com [abgerufen am 2. Juni 2022]).
- ↑ Heinrich Thöl: Einleitung in das deutsche Privatrecht. Dietrich, 1851, S. 29 (google.com [abgerufen am 3. Juni 2022]).
- ↑ Mario Müller: Verletzende Worte: Beleidigung und Verleumdung in Rechtstexten aus dem Mittelalter und dem 16. Jahrhundert. Georg Olms Verlag, 2018, ISBN 978-3-487-15627-9, S. 163 (google.com [abgerufen am 2. Juni 2022]).
- ↑ Marek Wejwoda: Spätmittelalterliche Jurisprudenz zwischen Rechtspraxis, Universität und kirchlicher Karriere: Der Leipziger Jurist und Naumburger Bischof Dietrich von Bocksdorf (ca. 1410-1466). BRILL, 2012, ISBN 978-90-04-18507-4, S. 321.
- ↑ Geschichte der Wissenschaften in Deutschland: Neuere Zeit. 1880, S. 9–10 (google.com [abgerufen am 3. Juni 2022]).
- ↑ a b Articuli Reprobati. In: Zeitschrift der Savigny Stiftung für Rechtsgeschichte. Band 3-4. H. Böhlau, 1864, S. 202 (google.com [abgerufen am 3. Juni 2022]).
- ↑ Beiträge zur Geschichte des Magdeburgerrechts. In: Sitzungsberichte der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Classe. Band 50. K. K. Hof- und Staatsdruckerei, 1865, S. 366.
- ↑ Christopher Ocker: Johannes Klenkok: A Friar's Life, C. 1310-1374: Transactions, APS. American Philosophical Society, 2008, ISBN 978-1-4223-7404-7 (google.com [abgerufen am 3. Juni 2022]).
Kategorie:Privatrechtsgeschichte Kategorie:Kirchenrechtsgeschichte