Benutzer:Ijbond/Familienzulage

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In der Schweiz sind Familienzulagen Geldleistungen, die an Eltern ausgerichtet werden. Dadurch soll die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise ausgeglichen werden. Der Begriff der Familienzulagen umfasst:

  • die Kinderzulage, eine monatliche Geldleistung pro Kind bis 16 Jahre
  • die Ausbildungszulage, eine monatliche Geldleistung pro Kind in Ausbildung im Alter von 16 bis maximal 25 Jahren
  • die Geburtszulage, eine einmalige Geldleistung bei Geburt eines Kindes
  • die Adoptionszulage, eine einmalige Geldleistung bei Aufnahme eines Kindes zur späteren Adoption


Gesetzliche Grundlagen

Für die Familienzulagen sind grundsätzlich die Kantone zuständig. Somit gibt es 26 unterschiedliche kantonale Regelungen, in denen jeweils die Art und die Höhe der ausbezahlten Zulagen, der Kreis der Anspruchberechtigten und die Organisationsstruktur der Familienzulagen festgelegt sind. Erwerbstätige erhalten in sämtlichen Kantonen Familienzulagen, 10 Kantone gewähren auch Selbständigerwerbenden Familienzulagen und 5 Kantone Nichterwerbstätigen. Beschäftigte in der Landwirtschaft und das Bundespersonal bekommen Familienzulagen, welche unabhängig von den kantonalen Regelungen sind.

Die Familienzulagen werden nach dem Erwerbsortprinzip ausgerichtet. Es ist also nicht der Kanton zuständig, wo man den Wohnsitz hat, sondern derjenige Kanton, in welchem man erwerbstätig ist. Es gibt keinen Doppelbezug, denn für das gleiche Kind darf nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet werden.

In der Eidgenössischen Volksabstimmung vom 26. November 2006 wurde das neue Bundesgesetz über die Familienzulagen angenommen. Der Bundesrat hat inzwischen beschlossen, Gesetz und die zugehörige Verordnung auf den 1. Januar 2009 in Kraft zu setzen. Bis dahin werden auch die Kantone ihre Familienzulagenordnungen angepasst haben.

Mit diesem neuen Bundesgesetz sollen die teilweise beträchtlichen Differenzen bei den Familienzulagen verringert werden, indem neue Mindeststandards festgelegt werden. Den Kantonen steht es weiterhin frei, grosszügigere Lösungen festzulegen. Das neue Bundesgesetz bringt folgende Neuerungen:

  • Eine Kinderzulage von mindestens 200 Franken pro Kind bis 16 Jahre
  • Eine Ausbildungszulage von mindestens 250 Franken pro Kind im Alter von 16 bis maximal 25 Jahren
  • Anpassung der Zulage, sobald die Teuerung um 5 Prozentpunkte gestiegen ist
  • Auch Teilzeitbeschäftigte erhalten eine ganze Zulage, wenn sie derzeit mindestens 6450 Franken im Jahr verdienen.
  • Nichterwerbstätige Eltern haben Anspruch auf Kinderzulagen, falls sie nicht mehr als derzeit 38700 Franken pro Jahr als Einkommen versteuern.
  • Weiterhin haben die selbstständig Erwerbenden (ausgenommen die Bauern) keinen Anspruch auf Familienzulagen, falls die kantonale Regelung nicht grosszügiger ist.

Finanzierung

Die Kantone regeln die Finanzierung. Heute werden die Familienzulagen (ausser im Kanton Wallis) ausschliesslich von den Arbeitgebern finanziert, in der Regel in Form von Lohnprozenten (keine paritätische Finanzierung). Im Wallis müssen sich auch die Angestellten an der Finanzierung beteiligen. Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden durch die Kantone finanziert.

Siehe auch

Weblinks

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