Benutzer:Ildottoreverde/Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz

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Basisdaten
Titel: Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Asylrecht
Erlassen am: 20. Oktober 2015
(BGBl. 2015 I S. 1722)
Inkrafttreten am: 24. Oktober 2015
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz ist ein Artikelgesetz, das angesichts der sich im Jahr 2015 zuspitzenden Flüchtlingskrise in Deutschland verschiedene Änderungen im deutschen Asylrecht vorgenommen hat.

Änderungen im Einzelnen

Änderungen im Asylrecht

Das frühere Asylverfahrensgesetz heißt jetzt Asylgesetz (AsylG). Das Alter ab dem ein Asylbewerber nach § 12 AsylG als handlungsfähig gilt wurde von 16 auf 18 Jahre heraufgesetzt.

Sichere Herkunftsstaaten

Zur Liste der sicheren Herkunftsstaaten wurden [[Albanien, Kosovo und Montenegro hinzugefügt. Um die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Beobachtung der rechtlichen Standards in diesen Staaten sicherzustellen wurde in § 29a AsylG eine entsprechende Berichtspflicht alle zwei Jahre festgelegt.

Rechtsschutzfristen

Die Klagefrist gegen die Verhängung und Befristung von Aufenthaltsverboten im Zuständigkeitsbereich des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wird auf eine Woche verkürzt, § 34a AsylG.

Verwaltungszusammenarbeit der Länder

§ 45 AsylG erlaubt den Ländern bei der Verteilung von Flüchtlingen flexibel zusammenzuarbeiten.

Pflicht zum Wohnen in Erstaufnahmeeinrichtungen

Die maximale Verweildauer von Asylbewerbern in Erstaufnahmeeinrichtungen wurde von drei auf sechs Monate heraufgesetzt, § 47 AsylG. Bewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat müssen bis zum Abschluss ihres Verfahrens und bei Ablehnung bis zu ihrer Ausreise in der Aufnahmeeinrichtung wohnen. Gleichzeitig besteht damit nach § 61 AsylG kein Zugang zum Arbeitsmarkt.

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Den Ländern wird die Möglichkeit gegeben, auf einzelne Herkunftsländer spezialisierte Spruchkörper in der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu schaffen. Das soll die Qualität der richterlichen Arbeit bei Rechtsmittelverfahren gegen Asylbescheide verbessern. Kritisiert wird allerdings, dass dadurch auch die Möglichkeit einer gegenseitigen Kontrolle verschiedener Spruchkörper verringert wird.[1]

Erlaubnis für Asylbewerber, vorübergehend Heilkunde auszuüben

§ 90 AsylG erlaubt es bei einem Mangel an approbierten Ärzten Asylbewerbern mit abgeschlossener ärztlicher Ausbildung vorübergehend die medizinische Versorgung anderer Bewerber zu unterstützen. Sie müssen dabei unter der Verantwortung eines Arztes tätig werden und dürfen sich selbs nicht als Ärzte bezeichnen. Die Regelung tritt am 24. Oktober 2017 außer Kraft.

Änderungen des Asylbewerberleistungsgesetz

Einschränkung von Leistungen für bestimmte Ausreisepflichtige

Nach § 1a Asylbewerberleistungsgesetz erhalten Personen, denen entweder keine Ausreisefrist gewährt wurde oder bei denen die Frist abgelaufen ist, „nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege“. Auch Geduldete sind davon umfasst, wenn sie das Abschiebungshindernis selbstverschuldet haben. Ob die Regelung verfassungsmäßig ist, wird teilweise bezweifelt: Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2012 ausgeführt, dass die Sicherstellung des sozio-kulturellen Existenzminimums nicht von der voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts abhängt. Migrationspolitische Erwägungen allein könnten eine Absenkung von Leistungen unter diesen Standard nicht rechtfertigen.[1]

Erweiterung von Sachleistungen

Laut dem neugefassten § 1a Asylbewerberleistungsgesetz soll der notwendige Bedarf von Leistungsberechtigten durch Sachleistungen gedeckt werden, es sei denn, das wäre nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich.

Änderungen des Aufenthaltsgesetzes

Berufsbezogene Sprachförderung

Ausländer, die ALG II-Leistungen beziehen, sind zur Teilnahme an Deutschkursen verpflichtet, es sei denn ein rechtmäßiger dauerhafter Aufenthalt ist nicht zu erwarten, § 45a Aufenthaltsgesetz.

Keine Ankündigung von Abschiebungen

Nach § 59 Aufenthaltsgesetz dürfen konkrete Abschiebungstermine zukünftig nicht mehr mitgeteilt werden. Ein Anspruch auf eine solche Mitteilung bestand auch zuvor nicht.[1]

Anpassungen im Baurecht

Um die Errichtung von Unterkünften zu erlauben werden Ausnahmevorschriften in das Baugesetzbuch und das Erneuerbare­Energien­Wärmegesetz aufgenommen.

Finanzausgleich

Der Bund übernimmt die Kosten für Asylbewerber in Höhe einer Pauschale von 670 Euro pro Monat. Der Kostenzuschuss beginnt mit dem Tag der Erstregistrierung und endet bei Abschluss des Verfahrens.[2]

Reaktionen

Einzelnachweise

  1. a b c Winfried Kluth: Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik 2015, S. 337
  2. Effektive Verfahren, frühe Integration, bundesregierung.de vom 26. Oktober 2015