Benutzer:Karsten11/Landstände des Fürstentums Schaumburg-Lippe

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Die Landstände des Fürstentums Schaumburg-Lippe waren 1816 bis 1918 die Legislative des Fürstentums Schaumburg-Lippe.

Geschichte

Ab 1816

[[Hilfe:Cache|Fehler beim Thumbnail-Erstellen]]:
Bundesakte von 1815

Artikel 13 der Bundesakte verpflichtete die Staaten des Deutschen Bundes, Verfassungen zu erlassen und einen Landtag einzurichten. Fürst Georg Wilhelm von Schaumburg-Lippe kam dieser Verpflichtung früh nach. Mit der Verordnung über die ständische Verfassung des Fürstentums Schaumburg-Lippe vom 15. Januar 1816 wurden Landstände eingerichtet. Diese bestanden aus

  • den wirklichen Besitzer adeliger Güter,
  • vier Deputirten der Städte und Flecken und
  • sechs Deputirte der Amts-Untertanen

Die Städte Bückeburg und Stadthagen und die Flecken Steinhude und Hagenburg stellten jeweils einen Abgeordneten. Diese wurden durch die Magistrate gewählt. In den Ämtern wurden die Abgeordneten durch die wirklichen Besitzern von Bauerngütern in indirekter Wahl gewählt. Das Amt Bückeburg stellte zwei, das Amt Stadthagen zwei, das Amt Hagenburg einen und das Amt Arensburg ebenfalls einen Abgeordneten.

Die Märzrevolution

Ab 1868

Die Verfassung vom 17. November 1868 regelte, dass der Landtag aus 14 Mitglieder bestehen sollte, die in allgemeinen direkten Wahlen gewählt wurden. Die Landstände besanden aus:

  • zwei durch landesherrliches Vertrauen für die jeweilige Legislaturperiode berufenen Vertretern des Domanialgrundbesitzes,einem gewählten Vertreter der Ritterschaft
  • einem von den Predigern des Landes gewählten Vertreter
  • einem von den eine amtliche Stellung einnehmenden Juristen, Medizinern, studierten Lehrern (einschließlich der zur Praxis zugelassenen Anwalte, Ärzte und examinierten Privatlehrer) gewählten Vertreter
  • drei gewählten Vertretern der Städte und
  • sieben gewählten Vertretern der Ämter

Es sollte jährlich ein Landtag einberufen werden.

Die Novemberrevolution

Die Novemberrevolution bedeutete auch das Ende des Landtags des Fürstentums Schaumburg-Lippe. Nachdem der Arbeiter- und Soldatenrat faktisch die Macht übernommen hatte, dankte Fürst Adolf II. von Schaumburg-Lippe am 15. November 1918 ab. Am 16. Februar 1919 erfolgte die Wahl zum 1. Landtag des Freistaates Schaumburg-Lippe, der Nachfolger des alten Landtag wurde.

Literatur

  • Brage bei der Wieden (Hrsg.): Handbuch der niedersächsischen Landtags- und Ständegeschichte, 2. Teilband, 2013, ISBN 9783775260718

Rechtsquellen

  • Verordnung, die schaumburgischen Landstände betreffend, vom 15. Januar 1816, in: Schaumburg-Lippische Landesverordnungen, Band 4, 1837 , S. 293 ff., Digitalisat, auch [hier
  • Verordnung, betreff die Weiterbildung des ständischen Institus vom 17. März 1848,, in:

Anzeigen des Fürstenthums Schaumburg-Lippe: 1848, 1848, S. 73, Digitalisat

https://books.google.se/books?id=ycqPnflELDgC&pg=PA999&dq=Landst%C3%A4nde+Schaumburg-Lippe&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjUjM3ok6DiAhWOfZoKHYKYD6cQ6AEIVzAJ#v=onepage&q=Landst%C3%A4nde%20Schaumburg-Lippe&f=false


[[:Kategorie::Niedersächsische Geschichte (19. Jahrhundert)]] Kategorie:Geschichte (Bückeburg) Schaumburg-Lippe