Benutzer:Larix15/Eidgenössische Volksinitiative «Raus aus der Sackgasse! Verzicht auf die Wiedereinführung von Zuwanderungskontingenten»

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Die Eigenössische Volksinitiative «Raus aus der Sackgasse! Verzicht auf die Wiedereinführung von Zuwanderungskontingenten» ist eine Initiative von einem parteiunabhängigen Komitee, die die Masseneinwanderungsinitiative rückgängig machen will. Der Bundesrat lehnt die Initiative ab, hat aber zwei Gegenvorschläge in die Vernehmlassung geschickt.

Zustandekommen

Die Initiative wurde im Dezember 2014 von diversen Organisationen und Privatpersonen eingereicht[1] und ist bereits am 27. Oktober 2015 zustande gekommen[2].

Hintergrund

Die Schweiz als Nicht-Mitglied der Europäischen Union (EU) mitten in Europa regelt ihre Beziehungen zur EU durch die sogannten Bilateralen Verträge. Die am 21. Juli 1999 abgeschlossenen Bilateralen I beinhalten sieben sektorielle Abkommen (Personenfreizügigkeit, Beseitigung technischer Handelshemmnisse, Öffentliche Aufträge, Landwirtschaft, Landverkehr, Luftverkehr und Forschung), die mit einer Guillotine-Klausel verbunden sind, was bedeutet, dass eine Kündigung von einem der Abkommen automatisch zur Kündigung aller anderen Abkommen führt.

Annahme der Masseneinwanderungsinitiative

Am 9. Februar 2014 wurde die Masseneinwanderungsinitaitive der SVP mit 50.3 % knapp angenommen. Sie verlangte die Einführung von Höchstkontingenten für die Einwanderung von Ausländern und einen Inländervorrang. Dies ist allerdings nicht kompatibel mit der Personenfreizügigkeit.[3][4][5][6] Somit muss die Schweiz das Abkommen über die Personenfreizügigkeit anpassen oder künden, wenn sie die Initiative vollständig umsetzen will. Die EU lehnt Verhandlungen über die Personenfreizügigkeit allerdings ab.[7]

Umsetzung mit Inländervorrang

Das Parlament hat Ende 2016 beschlossen, dass die Initiative nur mit einem sogenannten «Inländervorrang Light» umgesetzt wird, nicht aber mit einem richtigen Inländervorrang oder Kontingenten.[8]

Mit dem Inländervorrang Light werden in Branchen mit überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit in der Schweiz wohnhafte Personen (auch Ausländer) bevorzugt: Die Firmen müssen offene Stellen zuerst den Behörden melden, welche dann dem Arbeitgeber geeignete Kandidaten vorschlagen können. Diese müssen zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden. Die Firmen sind aber frei in ihrer endgültigen Wahl und müssen diese auch nicht begründen.

Ausnahmen gibt es, wenn zum Beispiel eine Person bereits einmal in einem Unternehmen gearbeitet hat oder bei Familienuntenehmen nicht begründen.[8]

Wortlaut

Die Initiative hat folgenden Wortlaut:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 121a und 197 Ziff. 11

Aufgehoben[9]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Neue Abstimmung über Zuwanderung möglich. NZZ, 27. Oktober 2015, abgerufen am 10. April 2017.
  2. Eidgenössische Volksinitiative «Raus aus der Sackgasse! Verzicht auf die Wiedereinführung von Zuwanderungskontingenten». Zustandekommen. In: Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter. Schweizerische Bundeskanzlei, 11. November 2015, abgerufen am 10. April 2017.
  3. Stefan Schmid: Masseneinwanderungs-Initiative nicht kompatibel - Schweiz will verhandeln. az Aargauer Zeitung, 30. Mai 2014, abgerufen am 4. Februar 2017.
  4. Personenfreizügigkeit wird nicht neu verhandelt. Tages-Anzeiger, 24. Juli 2014, abgerufen am 4. Februar 2017.
  5. Angenommene Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung»: Auslegung der Artikel 121 a und 197 Ziffer 9 der Bundesverfassung. Bundesamt für Justiz, 8. April 2014, abgerufen am 4. Februar 2017.
  6. «Das Ziel ist volle Mitbestimmung». VZ Finanzportal, 16. Juni 2015, abgerufen am 2. April 2017.
  7. EU lehnt Verhandlungen über Kontingente ab. NZZ, 12. Juni 2014, abgerufen am 10. April 2017.
  8. a b Nationalrat beschliesst «Inländervorrang light». Tages-Anzeiger, 16. Dezember 2016, abgerufen am 10. April 2017.
  9. Eidgenössische Volksinitiative 'Raus aus der Sackgasse! Verzicht auf die Wiedereinführung von Zuwanderungskontingenten'. Schweizerische Bundeskanzlei, abgerufen am 10. April 2017.