Benutzer:Lektorat Cogito/Geschütztes Leerzeichen

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Das (ganze) geschützte Leerzeichen wird mit dem HTML-Code   (englisch: no-break space) erzeugt. Es verhindert in digitalen Texten den Zeilenumbruch an unerwünschter Stelle (zwischen eng zusammengehörenden Teilen in oder vor Abkürzungen wie u. a. und 12 cm). Wo es gesetzt werden soll, wird kontrovers diskutiert. Hilfen, Richtlinien und Artikel in Wikipedia sind teilweise widersprüchlich. Die Benutzung des schmalen geschützten Leerzeichens ( ) wird zurzeit (Oktober 2016) in Wikipedia nicht empfohlen.

Empfehlungen

Der Einsatz des geschützten Leerzeichens in Wikipedia wird empfohlen

Vorschriften

Vorgeschrieben ist das geschützte Leerzeichen

Weitere mögliche Anwendungen

Weitere mögliche Anwendungsbeispiele gemäß dem Artikel geschütztes Leerzeichen:

  • Prof. Dr. Beispielhausen; St. Ulrich, Hl. Afra, Ludwig II., Version 3, 14. Jahrhundert, 30. Juni, B 17, A 96

Kein geschütztes Leerzeichen vor dem Fußnotenzeichen

Manche Benutzer möchten mit dem geschützten Leerzeichen einen Zeilenumbruch zwischen Fließtext und Fußnotenzeichen verhindern. Das widerspricht jedoch der Anweisung im Abschnitt Bezug zwischen Fußnote und Fließtext (Einzelnachweise), die Leerzeichen vor dem Fußnotenzeichen verbietet.

Ob zwischen Fließtext und Fußnotenzeichen ein Zeilenumbruch erfolgt, hängt vom benutzten Browser ab. Firefox macht keinen Zeilenumbruch, Internet Explorer dagegen schon, Opera nur, wenn das Fußnotenzeichen am Ende eines Abschnittes steht (Chrom und Safari abzuklären).

Wer den Zeilenumbruch bei Benutzung des Internet Explorer verhindern will, muss das letzte Wort vor dem Fußnotenzeichen in die Vorlage Nowrap packen:

Dies ist der {{nowrap|Fließtext.}}<ref>Dies ist die Fußnote

Dies kompliziert allerdings den Quelltext und wird darum von manchen Benutzern nicht gern gesehen (siehe hier). Besser wäre deshalb, wenn Microsoft den Internet Explorer oder Wikipedia die Wiki-Software anpassen würde (ähnlich der Lösung beim Prozentzeichen).

Hilfe und Richtlinien

In der Hilfe und den Richtlinien von Wikipedia gibt es zum geschützten Leerzeichen überdies folgende Hinweise:

Einheitlichkeit

In verschiedenen Richtlinien und Hilfen wird darauf verwiesen, dass formale Einheitlichkeit innerhalb eines Artikels angestrebt werden soll (z. B. in der Richtlinie Rechtschreibung unter Korrektoren, der Richtlinie Wie schreibe ich gute Artikel unter Typografie, der Richtlinie Belege unter Einzelnachweise, der Richtlinie Literatur unter Format, der Richtlinie Wie gute Artikel aussehen unter Quelltext, der Richtlinie Schreibweise von Zahlen unter Tausender- und Dezimaltrennzeichen, Maßeinheiten und Uhrzeiten, in der Richtlinie Zitate unter Blockzitate.

In gewissen Fällen wird Einheitlichkeit auch artikelübergreifend angestrebt, z. B. für die Formatierung von Lemmatiteln und Begriffserklärungen oder in der Richtlinie Namenskonventionen unter Länder bzw. Staaten sowie in der Richtlinie Zitate, detailliert unter Beispiele und Formatierungsregeln für weitere Dokumentarten, in der Hilfe Textgestaltung, in der Hilfe Überschriften unter Wikisyntax. Artikelübergreifende Einheitlichkeit ist auch der Sinn der zahlreichen Vorlagen sowie der CSS-Klassen in Tabellen.

Da das geschützte Leerzeichen für den Leser nicht sichtbar ist, spielt die Einheitlichkeit innerhalb des Artikels eine geringere Rolle. Trotzdem ist sie, gestützt auf das in Richtlinien und Hilfen geforderte allgemeine Bemühen um Einheitlichkeit, angebracht. Lediglich am Anfang von Zeilen, wo die Wahrscheinlichkeit einer Zeilentrennung unmöglich oder doch sehr unwahrscheinlich ist, kann auf das geschützte Leerzeichen verzichtet werden, obwohl es im übrigen Teil des Artikels für gleiche Fälle gesetzt wird.

Vor- und Nachteile

Als Vorteil des geschützten Leerzeichens kann angeführt werden:

  • bessere Lesbarkeit des Textes

Als Nachteile können angeführt werden:

  • schwierigere Handhabung und Lesbarkeit des Quelltextes
  • überkurze und vermehrte Zeilen bei schmaler Fensterbreite des Empfängers (z. B. auf Smartphones) oder schmaler Zeilenbreite im Artikel (z. B. in Infoboxen)

Ganzes geschütztes Leerzeichen vs. schmales geschütztes Leerzeichen

Typographisch richtig wäre eigentlich, vor allem im Blocksatz, statt des ganzen geschützten das schmale geschützte Leerzeichen, den narrow no-break space (Unicode: U+202F, dezimal: 8239, HTML dezimal: &#8239; HTML hexadezimal: &#x202f;), einzusetzen, der im Blocksatz beim Ausschließen eine feste Größe behält. Da er aber von vielen Browsern noch nicht unterstützt wird (und da Wikipedia in der Regel nur Flattersatz enthält), sollte er derzeit in Wikipedia nicht verwendet werden. Aus Kompatibilitätsgründen wird auch sonst darauf häufig verzichtet. Zurzeit (Februar 2015) wird ein Meinungsbild zu dieser Frage vorbereitet.

Das schmale Leerzeichen, HTML-Code &thinsp; (Unicode: U+2009, dezimal: 8201, HTML dezimal: &#8201; HTML hexadezimal: &#x2009;), kommt für die hier beschriebene Anwendung nicht in Betracht, da es umbrochen wird.

Test

Dass das geschützte Leerzeichen in Wikilinks „bis auf Weiteres“ innerhalb des Elements <ref> nicht funktioniere, stimmt nicht (mehr), wie der folgende Test zeigt (ein Umbruch darf nur zwischen halbfetten Wörtern erfolgen, in allen andern Fällen ist ein &nbsp; eingesetzt):

Test

Es besteht zurzeit keine Einigung darüber, ob in Datumsangaben geschützte Leerzeichen verwendet werden sollten (bessere Lesbarkeit des Artikels) oder nicht (einfachere Handhabung des Quelltextes).

Diskussionen

Einzelnachweise

  1. Duden, Bd. 9 (Richtiges und gutes Deutsch, 7. Aufl., S. 316): „ff.: Die Abkürzungen für »folgende [Seite]« und »[fort]folgende [Seiten]« stehen nicht direkt hinter der Seitenzahl; man setzt ein Leerzeichen bzw. bei gedruckten Texten einen sogenannten Festabstand (er ist in der Regel etwas kleiner): S. 7 f., auf den Seiten 323 ff.
    Duden, Bd. 1 (Die deutsche Rechtschreibung, 26. Aufl., S. 105, Textverarbeitung und E-Mails, Festabstände): „Festabstände sind nicht variable, meist kleinere Zwischenräume zwischen Zeichen. […] Festabstände werden beispielsweise verwendet bei Abkürzungen […] § 17 ff.“