Benutzer:Liberaler Humanist/Revisionsausschuss/Verfahrensordnung
1. Aufgabe des Revisionsausschuss
1. Der Revisionsausschuss ist ein informelles Organ der Wikipedia, das Handlungen und Entscheidungen in Artikeln evaluiert, unter Verweis auf das Regelwerk begründet und dem Anfragesteller gegebenenfalls Hinweise zur Funktion der Enzyklopädie gibt.
2. Die vorliegende Verfahrensordnung regelt das Verfahren über die Bearbeitung von beim Revisionsausschuss einlangenden Prüfanträgen.
2. Zuständigkeit
1. Der Revisionsausschuss kann in folgenden Fällen angerufen werden:
a) Es wurde eine Bearbeitung in einem Artikel ausgeführt, die Bearbeitungen des Antragstellers tangiert.
b) Es wurde eine Handlung im Metabereich oder einer Diskussion vorgenommen, die Interessen und Handlungen des Antragstellers betrifft.
2. Ein Tätigwerden des Revisionsausschuss ist in folgenden Fällen ausgeschlossen:
a) Entscheidungen von Administratoren, Bürokraten, Oversightern und Stewards in Ausübung ihres Amts.
b) Entscheidungen des Schiedsgerichts, der Sperrprüfung und der Vandalismusmeldung.
c) Entscheidungen und Handlungen der Wikimedia Foundation.
d) Angelegenheiten, die sich nicht innerhalb der Wikipedia zugetragen haben.
3. Revisionsorgane
1. Das Revisionsorgan wird aus Eigenem ohne formale Berufung tätig.
2. Zur Tätigkeit als Revisionsorgan ist jeder Benutzer befugt, der die aktiven Sichterrechte innehat.
4. Verwaltung
1. Es besteht kein Verwaltungsorgan. Die Verwaltung erfolgt durch die Revisionsorgane.
2. Entscheidungen zur Verwaltung des Revisionsausschuss sind auf dessen Diskussionsseite nach Konsens, im Zweifelsfall nach Abstimmung zu treffen.
5. Aufbau des Revisionsausschuss. 1. Der Revisionsausschuss besteht aus. a. Der Funktionsseite b. Der Diskussionsseite c. Den Archiven von Funktions- und Diskussionsseite.
3. Einleitung eines Prüfverfahrens
1. Das Prüfverfahren wird auf Antrag eines unmittelbar Beteiligten eingeleitet und beginnt mit der Einreichung des Antrags auf der Seite des Revisionsausschuss.
2. Der Antrag ist in deutscher Sprache einzureichen und hat folgende Angaben zu enthalten:
a) den Antragsteller
b) den Gegenstand des Antrags
c) eine Darstellung des Sachverhalts
d) die Beteiligten.
3. Zum Stellen eines Prüfantrags wird das Formular auf der Seite des Revisionsausschuss empfohlen.
4. Mit der Einbringung des Antrags anerkennt der Antragsteller die Verfahrensordnung und das Regelwerk der Wikipedia
4. Verbesserungsauftrag
1. Wenn der Prüfantrag
a. unklar bzw. unschlüssig ist,
b. eine unangemessene Ausdrucksweise verwendet wird, oder
c. notwendige Erklärungen fehlen,
kann der Revisionsausschuss dem Antragsteller einen Verbesserungsauftrag mit einer Frist von mindestens drei Tagen zur Nachreichung notwendiger Materialien auferlegen.
2. Wird einem Verbesserung nicht nachgekommen gilt der Prüfantrag als vom Antragsteller zurückgezogen.
5. Ablehnungsgründe
1. Der Revisionsausschüss lehnt einen Prüfantrag ab, wenn:
a. Gemäß Artikel 2 keine Zuständigkeit gegeben ist
b. der Antrag mutwillig erfolgt
c. dieselbe Sache bereits vom Revisionsausschuss geprüft wurde.
6. Einleitung eines Prüfverfahrens
1. Das Prüfverfahren wird auf Antrag eines unmittelbar Beteiligten eingeleitet und beginnt mit der Einreichung des Antrags auf der Seite des Revisionsausschuss.
2. Der Antrag ist in deutscher Sprache einzureichen und hat folgende Angaben zu enthalten:
a) den Antragsteller
b) den Gegenstand des Antrags
c) eine Darstellung des Sachverhalts
d) die Beteiligten.
3. Zum Stellen eines Prüfantrags wird das Formular auf der Seite des Revisionsausschuss empfohlen.
4. Mit der Einbringung des Antrags anerkennt der Antragsteller die Verfahrensordnung und das Regelwerk der Wikipedia
7. Verbesserungsauftrag
1. Wenn der Prüfantrag
a. unklar bzw. unschlüssig ist,
b. eine unangemessene Ausdrucksweise verwendet wird, oder
c. notwendige Erklärungen fehlen,
kann der Revisionsausschuss dem Antragsteller einen Verbesserungsauftrag mit einer Frist von mindestens drei Tagen zur Nachreichung notwendiger Materialien auferlegen.
2. Wird einem Verbesserung nicht nachgekommen gilt der Prüfantrag als vom Antragsteller zurückgezogen.
8. Ablehnungsgründe
1. Der Revisionsausschüss lehnt einen Prüfantrag ab, wenn:
a. Gemäß Artikel 2 keine Zuständigkeit gegeben ist
b. der Antrag mutwillig erfolgt
c. dieselbe Sache bereits vom Revisionsausschuss geprüft wurde.
X. Beteiligte Parteien
1. Als beteiligt an einem Prüfantrag gelten:
a. Der Antragsteller,
b. an der Sache durch Bearbeitungen in Artikeln oder Diskussionen teilgenommen habende Benutzer
c. die als Prüforgane teilnehmenden Benutzer
2. Den in Absatz 1 Genannten haben Anspruch auf Teilnahme am Verfahren außerhalb der zur Diskussion vorgesehenen Abschnitte.