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Lemma: Erhalt österreichischer Kulturerbestätten

Für den Erhalt von Kulturerbestätten und kulturellen Stätten können in Österreich je nach Aufgabenbereich die Gebietskörperschaften Bund und Länder, aber auch Gemeinden verantwortlich sein. Auf den jeweiligen Ebenen befassen sich verschiedene Gesetze, die je nach Bundesland namentlich und inhaltlich variieren, mit dem Umgang von besonders schützenswerten Gebäuden, Denkmälern und Stätten. Zudem trat die Bundesrepublik Österreich vor über 70 Jahren der UNESCO bei, um unter anderen die internationale Zusammenarbeit im Kulturbereich zu fördern.[1] Diverse Partnerorganisationen der UNESCO haben auch in Österreich eine Vertretung und unterstützen in verschiedensten Anliegen wie beispielsweise dem Kulturgüterschutz oder der Denkmalpflege.


Kulturstätte

Eine Stätte wird im allgemeinen Sprachgebrauch für einen Platz, dem im Hinblick auf einen bestimmten Zweck eine besondere Bedeutung zukommt oder der Schauplatz wichtiger Begebenheiten war, verwendet.[2] Als Kulturerbestätten werden bestimmte Räume und Örtlichkeiten bezeichnet, die einen geschichtlich, ästhetisch, ethnologisch oder anthropologisch außergewöhnlich universellen Wert innehaben.[3] Eine Eintragung in die UNESCO-Welterbeliste erfolgt nach strengen Aufnahmekriterien durch das Welterbekomitee und gilt als hohe Auszeichnung, mit der auch Verpflichtungen, wie etwa der Schutz und die nachhaltige Erhaltung, verbunden sind.[4] Grundsätzlich wird bei Welterbestätten zwischen Kulturerbe und Naturerbe unterschieden. Beide Ausweisungen dienen der weltweiten Anerkennung ihrer natürlichen und kulturellen Besonderheit sowie dem Erhalt und dem Schutz jener Stätten. Kulturlandschaften können in verschiedene Kategorien unterteilt werden, da sie sich von ihrer Entstehung und ihrer Gestaltung teilweise stark voneinander abgrenzen. Generell werden drei Gruppen unterschieden, die gegebenenfalls in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen werden. Die erste Kategorie umfasst von Menschen absichtliche gestaltete und geschaffene Landschaften, die vorwiegend aus ästhetischen Gründen und zumeist im Zusammenhang mit anderen Monumentalbauten stehen.[5] Hierzu zählen im Besonderen Garten- oder Parklandschaften, wie beispielsweise jene von Schönbrunn in Wien oder die Anlage rund um das Schloss Mirabell in Salzburg. Als zweite Kategorie gelten Landschaften, die sich organisch entwickelt und Ergebnis einer gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen oder religiösen Notwendigkeit sind. Die dritte Kategorie bilden assoziative Kulturlandschaften, die aufgrund von starken religiösen, künstlerischen oder kulturellen Naturbestandteilen in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen werden. Dies geschieht auch trotz des Nichtvorhandenseins von materiellen kulturellen Spuren.[6] Neben den Stätten zählen auch Denkmäler und Ensembles, welche aus geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründen von außergewöhnlichem Wert sind, zum Kulturerbe.[7]

UNESCO Weltkulturerbestätten

Wenn Kulturerbestätten aufgrund gewisser Eigenschaften von außergewöhnlichem universellen Wert sind, könnten diese in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen werden.[8] Die Welterbekonvention Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Menschheit ist ein international bedeutendes Instrument, das am 16. November 1972 von der Generalkonferenz der UNESCO verabschiedet wurde. In 38 Artikeln wurde die völkerrechtliche Basis für das Weltkultur- bzw. das Weltnaturerbe geschaffen. Das Übereinkommen wurde 1992 in Österreich ratifiziert und ist 1993 in Kraft getreten.[9] Näheres zu Kulturlandschaften des Kulturellen Erbes unter Kulturlandschaften in der Liste der UNESCO-Welterbestätten.


Rechtsgrundlagen

In Österreich befinden sich neun kulturelle Stätten auf der Liste des Weltkulturerbes der UNESCO. Somit stehen jene Stätten unter dem Schutz der völkerrechtlichen Konventionen und der Heimatstaat ist verpflichtet, die Stätten durch nationale Schutzmaßnahmen zu erhalten und entsprechende Managementpläne, auf denen zukünftige Generationen aufbauen können, zu entwickeln.[10] Viele andere kulturelle Stätten in Österreich, die nicht auf der Welterbeliste stehen, werden durch verschiedenste Materiengesetze auf Bundes- oder Landeseben sowie durch kommunale Initiaven auf Gemeindeebene geschützt. Aufgrund der vorherrschenden Kompetenzverteilung werden sowohl vom Bund, als auch vom jeweiligen Bundesland rechtliche Vorgaben gesetzt.

Bundesebene

Denkmalschutz

Nach Artikel 10 der österreichischen Bundesverfassung ist der Denkmalschutz in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Es handelt sich um ein Bundesgesetz betreffend dem Schutz von Denkmälern, die aufgrund ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Eigenschaften von besonderer Bedeutung sind. Das Denkmalschutzgesetz stellt in diesem Zusammenhang die wichtigste Rechtsgrundlage dar. Dabei können nicht nur einzelne Objekte, sondern ganze Anlagen (als Verfassungsbestimmung) unter Denkmalschutz gestellt werden.[11]

Landesebene

Laut Artikel 15 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes verbleiben alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Gesetzgebung oder auch Vollziehung dem Bund zugesprochen sind, im selbstständigen Wirkungsbereich der Länder.[12] Durch diese Generalklausel zu Gunsten der Länder fallen auch Bauvorschriften und Ortsbildschutz in ihren Kompetenzbereich. Im Zusammenhang mit kulturellen Stätten ist vor allem der Ortsbildschutz zu nennen. Im Unterschied zum Denkmalschutz liegt das Hauptaugenmerk je nach landesspezifischer Regelung auf einer in sich stimmigen Gesamterscheinung. Es beurteilt das äußere Erscheinungsbild von Gebäuden, das in das Orts- bzw. Stadtbild passen soll.[13] Jedes Bundesland hat diesbezüglich eigene Vorgaben und Gesetze. Während einige Bundesländer den Ortsbildschutz als Teilgebiet in die Bauordnungen integriert haben, gibt es in anderen Bundesländern eigene Gesetze zum Schutz des Ortsbildes. Als Vorreiter gilt das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz, das als erstes seiner Art seit 1967 als eigenes Landesgesetz das Baugeschehen in der Salzburger Altstadt regelt.[14]

Landesgesetze im Überblick
Bundesland Ortsbildgesetz Altstadterhaltungsgesetz
Burgenland §13 Pflege von Grundstücken im Bauland in Burgenländisches Baugesetz 1997 -
Niederösterreich § 56 Schutz des Ortsbildes in NÖ Bauordnung 2014 -
Oberöstereich Nennung in mehreren Abschnitten der Oberösterreichische Bauordnung 1994 -
Kärnten Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 -
Salzburg Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980
Steiermark Gesetz zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes von Gemeinden 1977 Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Tirol Gesetz über den Schutz des Stadt- und Ortsbildes 2003 -
Vorarlberg §50a Besonderes Verfahren zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes in Voralrberg Baugesetz 2001 -
Wien § 85 Äußere Gestaltung von Bauwerken Wiener Bauordnung § 7 Schutzzonen Wiener Bauordnung

Mit dem Inkrafttreten der Oberösterreichischen Bauordnung tritt das O.ö. Ortsbildgesetz, LGBl. Nr. 4/1990 außer Kraft.

Gemeindeebene

Die Gemeinden sind für den Erhaltung von kulturellen Stätten insofern verantwortlich, als dass sie für Flächenwidmungsplanung, Bebauungsplanung sowie das räumliche oder örtliche Entwicklungskonzept verantwortlich sind. Die Flächenwidmung ermöglicht oder untersagt eine bestimmte Nutzung eines Grundstücks, der Bebauungsplan setzt bestimmte Parameter, wie Bauhöhe, Ausnutzbarkeit oder Abstände, fest. Die Regeln, nach denen Flächenwidmungs- oder Bebauungspläne erstellt werden dürfen, sind in den Bauordnungen der Bundesländer festgelegt. Flächenwidmungs- und Bebaungspläne haben Verordnungscharakter und müssen vom Gemeindesrat erlassen werden. Sie sind unbefristet gültig, bis sie von einem neuen Plan ersetzt werden.[15] Durch die Änderung des Flächenwidmungsplanes kann die Gemeinde auch in die Entwicklung von kulturellen Stätten eingreifen. Mit der Genehmigung des umstrittenen Heumarkt Projekts beispielsweise wurde das Historische Zentrum von Wien auf die rote Liste des gefährdeten Welterbes gesetzt.

Altstadtanwaltschaft

Die Stadt Graz, seit 1999 UNESCO-Welterbestätte, hat laut Altstadterhaltungsgesetz zur Wahrung der öffentlichen Interessen an der Erhaltung der Grazer Altstadt einen Altstadtanwalt zu bestellen. Die Behörde ist verpflichtet den Altstadtanwalt in Verfahren beizuziehen und Stellungnahme anzufordern. Zudem kommt dem Organ Parteistellung in Verfahren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu und hat diese hat das Recht gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.[16] Die Stadtregierung Graz hat mit der Ernennung einer Altstadtanwaltschaft eine Sonderstellung in Österreich. Weder für Wien noch für Salzburg wurde eine Altstadtanwaltschaft im Gesetz implementiert, obwohl jene zwei historischen Zentren ebenfalls UNESCO-Welterbstätten sind. Der erste Altstadtanwalt war Manfred Rupprecht. Er wurde 2008 auf Vorschlag der Stadt Graz und nach Anhörung der Altstadt-Sachverständigenkommission (ASVK) von der Landesregierung bestellt.[17]


Organisationen und Behörden in Österreich


Einzelnachweise

  1. [1] Vgl. UNESCO: Basic Texts Constitution of the United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization. United Nations Educational,Scientific and Cultural Organization. Paris, 2002.
  2. [2] Duden-Redaktion: Stätte. In: Duden online.
  3. Vgl. Christian Schuböck: Alliance for Nature. Österreichs Welterbe. Kulturdenkmäler und Landschaften unter dem Schutz der Unesco. Seite 8. Verlag Christian Brandstätter.Wien, 2002.
  4. [3] Vgl. Bundeskanzleramt Österreich: Welterbestätten. Bundeskanzleramt, Abteilung I/12 - Digitale Kommunikation. Wien, o.J..
  5. Vgl. Christian Schuböck: Alliance for Nature. Österreichs Welterbe. Kulturdenkmäler und Landschaften unter dem Schutz der Unesco. Seite 9. Verlag Christian Brandstätter. Wien, 2002.
  6. Vgl. Christian Schuböck: Alliance for Nature. Österreichs Welterbe. Kulturdenkmäler und Landschaften unter dem Schutz der Unesco. Seite 9. Verlag Christian Brandstätter. Wien, 2002.
  7. Vgl. Christian Schuböck: Alliance for Nature. Österreichs Welterbe. Kulturdenkmäler und Landschaften unter dem Schutz der Unesco. Seite 8. Verlag Christian Brandstätter. Wien, 2002.
  8. [4]Vgl. Florian Stangl: Die UVP-Pflicht von Vorhaben in und um UNESCO-Welterbestätten. In: Recht der Umwelt UT 2012/19. Manz, 2012. Rechtsdatenbank Manz.
  9. [5]Vgl. Österreichische UNESCO-Kommission, e.V. Wien: DIE KONVENTION. Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt.
  10. [6]Vgl. Österreichische UNESCO-Kommission, e.V. Wien: Das Kultur- und Naturerbe der Menschheit.
  11. [7]Vgl. § 1 Abs. (12) Denkmalschutzgesetz.
  12. [8]Vgl. Art. 15 (1) Bundes Verfassungsgesetz.
  13. [9]Vgl. Bundesdenkmalamt (BDA): Was ist der Unterschied zwischen Ortsbildschutz und Denkmalschutz.
  14. [10]Vgl. Land Salzburg: Rechtsgrundlagen. Altstadterhaltung in Salzburg.
  15. [11]Vgl. Stadt Wien:Kein Willkürakt - Flächenwidmungs- und Bebaungsplan.
  16. [12]Vgl. § 15 Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008.
  17. [13]vgl. Redaktion GAT Graz Architektur Täglich: Graz nominiert ersten Altstadtanwalt. Verein zur Förderung steirischer Architektur im Internet. Graz, 2008.