Benutzer:Loracco/Normalisierung2
Normalisierung der Beziehungen nach dem zweiten Weltkrieg
Die Beseitigung des Münchner Abkommens
Die Beseitigung des Münchner Abkommens war eines der zentralen Anliegen der Tschechoslowakei. Die dort festgelegten Grenzen trennten wichtige Industriestandorte vom verbliebenen Böhmen und Mähren ab. Sie reduzierte die Kapazitäten der Industrien und nahm der Tschechoslowakei 90 Kraftwerke weg. Die wichtigsten industriellen Agglomerationen wurden voneinander getrennt;[1] Eisenbahnlinien wurden zerschnitten, und Grenzbefestigungen fielen an das Deutsche Reich.[2] Die schrittweise Beseitigung des Münchner Abkommens begann damit, dass die britische Regierung 1942 erklärte, dass das Münchner Abkommen aufgehoben sei. Im selben Jahr erklärte das französische Nationalkomitee durch seinen Vorsitzenden Charles de Gaulle, dass das Münchner Abkommen von Anfang an unwirksam sei.[3] 1944 erklärte die italienische Regierung Pietro Badoglio, dass das Münchner Abkommen nichtig sei.[4] Die DDR erklärte im Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand mit der ČSSR vom 17. März 1967, dass das Münchner Abkommen von Anfang an nichtig sei mit allen sich daraus ergebenden Folgen.[5] [6] Ab 1969 herrschte in der Bundesregierung und den sie tragenden Parteien die Auffassung, dass die Verhältnisse mit den osteuropäischen Staaten normalisiert werden müssten. Dies könnte zur Entspannung des Ost-West-Konflikts und zur Milderung der deutschen Teilung beitragen.[7] Im Prager Vertrag vom 11. Dezember 1973 erklärten die Bundesrepublik und die Tschechoslowakei das Münchner Abkommen für nichtig.[8] Die Nichtigkeit sollte sich aber nicht auf die Rechtspositionen Dritter auswirken, insbesondere nicht auf die Staatsangehörigkeit der Sudetendeutschen.[9] Die Nichtigkeit des Münchner Abkommens wurde in der Präambel zum deutsch-tschechoslowakischen Nachbarschaftsvertrag vom 27. Februar 1992 in einer zurückhaltenden Formulierung bestätigt, aber nicht eingeschränkt. Präzisiert wurde aber, dass der tschechoslowakische Staat nie zu bestehen aufgehört hat.[10] In der deutsch-tschechischen Erklärung über die gegenseitigen Beziehungen und deren künftige Entwicklung vom 21. Januar 1997 bekannte sich Deutschland zu seiner Rolle in einer historischen Entwicklung, die zum Münchner Abkommen geführt hat.[11] Auch aus dieser zurückhaltenden Formulierung ergibt sich keine Einschränkung des Prager Vertrages von 1973.
Gebietsansprüche
Die zwischen Böhmen, Sachsen und Bayern verlaufende Grenze ist eine „Alte Grenze“, die durch das Münchner Abkommen stark, aber nur für kurze Zeit gestört wurde.[12] Nach dem Willen der Alliierten, die nach dem Waffenstillstand 1945 die oberste Regierungsgewalt in Deutschland übernommen hatten,[13] sollte Deutschland von vornherein nicht mehr über die Grenzen von 1937 hinausgehen.[14] Aus der Sicht der Siegermächte gab es keine offene Grenzfrage zwischen Deutschland und der Tschechoslowakei.[15] 1950 vereinbarten die Tschechoslowakei und die DDR, dass sie keine Gebietsansprüche gegeneinander stellen.[16] 1952 vereinbarte die Bundesrepublik mit den drei Westmächten im Deutschlandvertrag, dass die Verantwortung für Deutschland als Ganzes, wozu vor allem Grenzfragen gehören, bei den drei Westmächten verbleibt.[17] 1954 erklärte Deutschland gegenüber den anderen NATO-Staaten, dass sie die gegenwärtigen Grenzen der Bundesrepublik niemals mit gewaltsamen Mitteln ändern wird. [18] Im Prager Vertrag von 1973 erklärten die Bundesrepublik und die Tschechoslowakei, dass sie keine Gebietsansprüche gegeneinander haben, und auch in Zukunft nicht stellen werden.[19] Im Zwei-plus-Vier-Vertrag von 1990 vereinbarten die Parteien anlässlich der Übertragung der vollen Souveränität auf Deutschland, dass Deutschland keine Gebietsansprüche an andere Staaten hat und auch in Zukunft nicht erheben wird. [20] Im deutsch-tschechoslowakischen Nachbarschaftsvertrag vom 27. Februar 1992 wurde die deutsch-tschechische Grenze bestätigt und der Ausschluss von Gebietsansprüchen bekräftigt.[21] Eine völkerrechtlich wirksame Bestätigung des Grenzverlaufs durch einen zweiseitigen Vertrag sollte getroffen werden.[22] Vermarkungsmängel wurden ab 1955 in gemischten bayrisch-tschechoslowakischen Arbeitsgruppen behoben und in Niederschriften fixiert.[23] In der deutsch-tschechischen Erklärung vom 21. Januar 1997 wird pauschal auf den Nachbarschaftsvertrag verwiesen.[24] Seit 1999 ist die deutsch-tschechische Grenze vollständig vermessen und vermarkt.[25]
Staatsangehörigkeitsfragen
Durch Annexion der Sudetengebiete und die Eingliederung von Böhmen und Mähren als Protektorat in das Deutsche Reich entstand eine unübersichtliche Situation.[26] Die sich daraus ergebenden Probleme wurden nicht im Wege zwischenstaatlicher Vereinbarungen gelöst, sondern durch einseitige, innerstaatliche Gesetzgebung und Verwaltungsmaßnahmen in beiden Staaten. Tschechoslowakische Staatsangehörige mit Wohnsitz in den Sudetengebieten wurde die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit aberkannt und die deutsche Staatsangehörigkeit im Wege der Sammeleinbürgerung zuerkannt. [27] Nach Errichtung des Protektorats Böhmen und Mähren erwarben dort wohnende Personen deutscher Volkszugehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit [28] und behielten dazu die Rechte der Staatsangehörigen des Protektorats. [29] Nach Ende des Zweiten Weltkriegs wurde diesem Personenkreis durch tschechoslowakisches Verfassungsdekret die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit aberkannt.[30] Dies hätte für die meisten Betroffenen unschädlich sein können, weil sie vor und nach der Vertreibung keinen Wert auf die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit legten. In den deutschen Westzonen wurde aber die Auffassung vertreten, dass die Sammeleinbürgerungen unwirksam seien, und die Volksdeutschen staatenlos seien. Diese Auffassung wurde Verwaltungspraxis in den Westzonen. [31] 1946 beschlossen die Landtage der Provinz Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern in der Sowjetischen Besatzungszone außerhalb ihrer Zuständigkeit, dass Umsiedler die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Begründung des Wohnsitzes in der DDR erwarben. Später folgten die anderen Länder; Umsiedler wurden nicht staatenlos.[32] Das Grundgesetz bestimmte später in Westdeutschland, dass Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit Deutsche sind.[33] An einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1952[34] orientierte sich eine gesetzliche Regelung, wonach deutsche Volkszugehörige, die in der Tschechoslowakei deutsche Staatsangehörige wurden, auch nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland deutsche Staatsangehörige waren. Eines besonderen Verwaltungsverfahrens bedurfte es nicht.[35] Damit war die Gefahr der Staatenlosigkeit beseitigt, und die Integration der Vertriebenen rechtlich gesichert.[36] Etwa 200.000 Personen wurden nicht aus der Tschechoslowakei vertrieben, sondern als Fachkräfte zurückgehalten. Sie waren zunächst staatenlos. Um der Gefahr der Abwanderung zu begegnen, erhielten die verbliebenen Deutschen 1948 eine Einbürgerungsmöglichkeit und wurden 1953 kraft Gesetzes zwangseingebürgert. [37] Der Prager Vertrag enthält keine zwischenstaatliche Änderung oder Ergänzung, sondern belässt es ausdrücklich bei den jeweils einseitig getroffenen Regelungen. [38]
Entschädigungslose Enteignungen
Insbesondere mit den Präsidialdekreten Nr. 12 vom 21. Juni 1945 und Nr. 108 vom 25. Oktober 1945, den Beneš-Dekreten, wurden die größtenteils vertriebenen Deutschen entschädigungslos enteignet.[39] Nach Besatzungsrecht durfte Deutschland hiergegen keine Einwendungen erheben.[40][41] Die Bundesrepublik Deutschland sagte den Westmächten USA, Großbritannien und Frankreich zu, diese Regelung in Bundesrecht zu übernehmen und verpflichtete sich, keine Einwendungen gegen diese Enteignungsmaßnahmen zu erheben,[42] keine Klagen gegen die Enteignungsmaßnahmen zuzulassen,[43] und dafür Sorge zu tragen, dass die Bundesrepublik die Enteigneten entschädigt.[44] Deutsche Gerichte können über tschechoslowakische Enteignungen im Staatsgebiet der Tschechoslowakei nicht entscheiden.[45] [46] Auch wenn Gegenstände, die in der Tschechoslowakei enteignet wurden, auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschlands gelangen, kann der Enteignete den Besitzer nicht auf Herausgabe verklagen. Die Bundesrepublik stellt in diesem Falle aufgrund des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen keinen Gerichtsstand zur Verfügung, und weist die Klage als unzulässig ab.[47] [48] [49] Der Verzicht auf Einwendungen und der erweiterte Ausschluss des Gerichtsstands bleiben nach einer Regierungsvereinbarung mit den Drei Westmächten auch nach Eintritt der deutschen Einheit wirksam. [50]Der Verweigerung des Rechtsweges steht die europäische Menschenrechtskonvention nicht entgegen, denn der der Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 23. Oktober 1954 wurde geschlossen, damit die Bundesrepublik Deutschland ihre Souveränität wieder erlangen konnte.[51] [52] Der internationale Gerichtshof nahm in einem ähnlichen Rechtsstreit zur Frage der Unwirksamkeit der Beneš- Dekrete nicht Stellung, da der internationale Gerichtshof für den Kläger, das Fürstentum Liechtenstein, erst ab dem 18. Februar 1980 zuständig wurde, und die Enteignung 1946 stattfand.[53] Ob und wie die Folgen der Beneš-Dekrete zu regeln sind, ist ausschließlich Sache der Tschechoslowakei. [54] Die tschechoslowakischen Restitutionsvorschriften gelten nicht für die Beneš-Dekrete, sondern nur für Enteignungen ab 1948.[55]
Reparationen
Die Tschechoslowakei war einer der achtzehn Teilnehmer an der Pariser Reparationskonferenz der westlichen Staaten von 1945. Die Teilnehmer einigten sich darauf, dass die noch nicht bezifferbare Reparationsmasse zunächst prozentual aufgeteilt werden sollte. Die Tschechoslowakei sollte 4,3% des zu verteilenden Produktivvermögens erhalten. Auch einen Zahlungsplan gab es Ende 1945 noch nicht. [56] Die in der Tschechoslowakei entstandenen Kriegsschäden ließen sich nicht beziffern. Es wurde aber geschätzt, dass die Reparationen höchstens ein Prozent der Kriegsschäden abdecken könnten.[57] Der Beitrag des im Staatsgebiet der Tschechoslowakei enteigneten Vermögens zum Ausgleich der Kriegsschäden wurde im Oktober 1945 höher eingeschätzt als der kaum vorhersagbare Beitrag der Reparationen.[58] Auf der Pariser Reparationskonferenz setzte die Tschechoslowakei durch, dass die Konfiskation deutschen Vermögens international anerkannt wurde. Sie setzte weiter durch, dass sie sich die übliche Anrechnung konfiszierten Vermögens auf die Reparationssumme nicht gefallen lassen musste. [59] [60] Die Tschechoslowakei erhielt 5,4 Millionen Dollar bis Februar 1948 und danach 3 Millionen Dollar, also insgesamt 8,4 Millionen Dollar. Weitergehende Forderungen stellte die Tschechoslowakei nicht. [61] Im Prager Vertrag wurde vereinbart, dass die Nichtigkeit des Münchner Abkommens keine Rechtsgrundlage für neue Reparationsforderungen darstellt.[62]
Wiedergutmachungsleistungen
Wiedergutmachungsleistungen sind solche, die ein schädigender Staat direkt an Betroffene ausreicht, die nicht im Inland wohnen. Wiedergutmachungsleistungen wurden erstmals in der deutsch-tschechischen Erklärung vom 2. Januar 1997 zugesagt.[63] Der deutsch-tschechische Zukunftsfonds konnte bis 2007 insgesamt 90 Millionen DM an NS-Opfer ausbezahlen. Zwischen 2000 und 2006 konnten 423 Millionen DM an Opfer der Sklaven- und Zwangsarbeit ausbezahlt werden.[64]
Strafbare Handlungen
Während der Vertreibung der Deutschen gab es viele Vorfälle, die auch nach tschechoslowakischem Recht strafbar gewesen wären. Aufgrund einer besonderen Amnestievorschrift sind diese Handlungen nicht als widerrechtlich anzusehen.[65] Diese Vorschrift ist nicht aufgehoben und heute noch gültig. Selbst wenn die Amnestie aufgehoben würde, würde die Verjährung einer Strafverfolgung entgegenstehen. Die Amnestievorschrift schuf für Straftäter einen Vertrauenstatbestand, der auch bei nicht verjährten Taten einer Strafverfolgung entgegenstünde.[66] In der deutsch-tschechischen Erklärung bedauerte die tschechische Republik, dass Straftaten, die bei Aussiedlung und Vertreibung verübt wurden, nicht bestraft wurden.[67]
zu Dekreten
Nach Besatzungsrecht durfte Deutschland hiergegen keine Einwendungen erheben.[68][69] Die Bundesrepublik Deutschland sagte den Westmächten USA, Großbritannien und Frankreich zu, diese Regelung in Bundesrecht zu übernehmen und verpflichtete sich, keine Einwendungen gegen diese Enteignungsmaßnahmen zu erheben,[70] keine Klagen gegen die Enteignungsmaßnahmen zuzulassen,[71] und dafür Sorge zu tragen, dass die Bundesrepublik die Enteigneten entschädigt.[72] Deutsche Gerichte können über tschechoslowakische Enteignungen im Staatsgebiet der Tschechoslowakei nicht entscheiden.[73][74] Der Verzicht auf Einwendungen und der Ausschluss des Rechtswegs bleiben nach einer Regierungsvereinbarung mit den Drei Westmächten auch nach Eintritt der deutschen Einheit wirksam.[75] Der Verweigerung des Rechtsweges steht die europäische Menschenrechtskonvention nicht entgegen, denn der der Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 23. Oktober 1954 wurde geschlossen, damit die Bundesrepublik Deutschland ihre Souveränität wieder erlangen konnte.[76][77] Der internationale Gerichtshof nahm in einem ähnlichen Rechtsstreit zur Frage der Unwirksamkeit der Beneš- Dekrete nicht Stellung, da der internationale Gerichtshof für den Kläger, das Fürstentum Liechtenstein, erst ab dem 18. Februar 1980 zuständig wurde, und die Enteignung 1946 stattfand.[78]
Auch wenn Gegenstände, die in der Tschechoslowakei enteignet wurden, auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschlands gelangen, kann der Enteignete den Besitzer nicht auf Herausgabe verklagen. Die Bundesrepublik stellt in diesem Falle aufgrund des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen keinen Gerichtsstand zur Verfügung, und weist die Klage als unzulässig ab.[79][80][81]
- ↑ Robert Luft: „Alte Grenzen“ und Kulturgeographie. Zur historischen Konstanz der Grenzen Böhmens und der böhmischen Länder, in: Hans Lemberg (Hrsg.): Grenzen in Ostmitteleuropa im 19. Und 20. Jahrhundert. Aktuelle Forschungsprobleme. Marburg 2000, S. 95 – 136 [132].
- ↑ Jan Gebhart: Die Sudetendeutschen während des Zweiten Weltkrieges In: Heiner Timmermann / Emil Voráček / Rüdiger Kipke: Die Beneš-Dekrete, Münster 2005, S. 191 – 201 [192 f.]
- ↑ Jindřich Dejmek: Das Münchner Abkommen, In: Heiner Timmermann / Emil Voráček / Rüdiger Kipke: Die Beneš-Dekrete, Münster 2005, S. 143 f.
- ↑ Gregor Schöllgen: Die Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland von 1945 bis zur Gegenwart, 1. Auflage München 1999 S. 125.
- ↑ Birgit Hofmann: Der Prager Frühling und der Westen, Göttingen 2015, S.112.
- ↑ Art. 7 des Vertrags über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen Beistand zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 17. März 1967; Dokumente zur Außenpolitik der Deutschen Demokratischen Republik 1967, bearbeitet von Werner Hänisch und Heinz Willumeit, Band XV, 2. Halbband, Berlin 1970, S. 1036 – 1040.
- ↑ Peter Wulf: Deutschland nach 1945 in: Martin Vogt (Hrsg.): Deutsche Geschichte, 3. Auflage Frankfurt am Main 2006, S. 850 f.
- ↑ Art. I des Vertrages über die gegenseitigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 11. Dezember 1973 (Prager Vertrag), BGBl 1974 II, S. 989 ff.
- ↑ Art. II Satz 1 des Vertrages über die gegenseitigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 11. Dezember 1973 (Prager Vertrag), BGBl 1974 II, S. 989 ff.
- ↑ Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 27. Februar 1992, BGBl 1992 II, S. 463 ff.
- ↑ Deutsch-tschechische Erklärung über die gegenseitigen Beziehungen und deren künftige Entwicklung vom 21. Januar 1997 [1].
- ↑ Robert Luft: „Alte Grenzen“ und Kulturgeographie. Zur historischen Konstanz der Grenzen Böhmens und der böhmischen Länder in: Hans Lemberg (Hrsg.): Grenzen in Ostmitteleuropa im 19. und 20. Jahrhundert. Aktuelle Forschungsprobleme, Marburg 2000, S. 95 – 136 [96].
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- ↑ Protokoll über die Besatzungszonen in Deutschland und die Verwaltung von Groß-Berlin vom 12. September 1944 in: Peter März: Dokumente zu Deutschland, 2. Auflage München 2000, S.69 f.
- ↑ Daniel-Erasmus Khan: Die deutschen Staatsgrenzen, Tübingen 2004, S. 300.
- ↑ Daniel-Erasmus Khan: Die deutschen Staatsgrenzen, Tübingen 2004, S. 300.
- ↑ Art. 2 Satz 1 des Vertrages über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (Deutschlandvertrag) vom 26. Mai 1952.
- ↑ Entschließung des Nordatlantikrates über die Zustimmung der übrigen Parteien des Nordatlantikvertrages zu den Erklärungen der Bundesrepublik Deutschland und der Drei Mächte vom 20. Oktober 1954. BT-Drucksache 1953 II / 1061 Anlagenbund Nr. 33, S. 66-69.
- ↑ Art. IV Absatz 4 des Vertrages über die gegenseitigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 11. Dezember 1973 (Prager Vertrag), BGBl 1974 II, S. 989 ff.
- ↑ Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland als Ganzes vom 12. September 1990, BGBl 1990 II, S. 1318 f.
- ↑ Art. 3 Absatz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 27. Februar 1992, BGBl. 1992 II S. 463 ff.
- ↑ Art. 3 Absatz 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 27. Februar 1992, BGBl. 1992 II S. 463 ff.
- ↑ Daniel-Erasmus Khan: Die deutschen Staatsgrenzen, Tübingen 2004, S. 302.
- ↑ Präambel der deutsch-tschechischen Erklärung über die gegenseitigen Beziehungen und deren künftige Entwicklung vom 21. Januar 1997.
- ↑ Daniel-Erasmus Khan: Die deutschen Staatsgrenzen, Tübingen 2004, S. 307 f.
- ↑ Karin Schmid: Staatsangehörigkeitsfragen in der Tschechoslowakei, Berlin 1979, S. 27.
- ↑ § 1 des Vertrages zwischen dem Deutschen Reich und der tschechoslowakischen Republik über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 20. November 1938 (RGBl 1938 II, S. 896 ff.)
- ↑ § 1 der Verordnung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch frühere tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit vom 20. April 1939 (RGBl 1939, S. 815 ff.)
- ↑ Ref § 3 der Verordnung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch frühere tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit vom 20. April 1939 (RGBl 1939, S. 815 ff.)
- ↑ § 1 Absatz 1 des Verfassungsdekrets des Präsidenten der Republik vom 2. August 1945 über die Regelung der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft von Personen deutscher und ungarischer Nationalität (Nr. 33 /1945 Sb).
- ↑ Karin Schmid: Staatsangehörigkeitsfragen in der Tschechoslowakei, Berlin 1979, S. 40.
- ↑ Walter Schätzel: Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht. Kommentar, 2. Auflage Berlin 1958, S. 112.
- ↑ Art. 116 Abs. 1 GG, BGBl 1949, S. 1 ff.
- ↑ BVerfGE Band 1 S. 332 ff.
- ↑ § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. 1955, S. 65 ff.)
- ↑ Voigt: Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955. ZaöRV Band 16, 1955/1956, S. 661-676 [S. 662].
- ↑ Karin Schmid: Staatsangehörigkeitsfragen in der Tschechoslowakei, Berlin 1979, S. 44.
- ↑ Art. II Absatz 2 des Vertrages über die gegenseitigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 11. Dezember 1973 (Prager Vertrag), BGBl 1974 II, S. 989 ff.
- ↑ Christopher James Prout (Lord Kingsland): Gutachten zu den Beneš-Dekreten und zum Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union vom 1. Oktober 2002 in: Heiner Timmermann / Emil Voráček / Rüdiger Kipke: Die Beneš-Dekrete, Münster 2005, S. 522 – 541 (523).
- ↑ Hans Kutscher in: Bonner Vertrag, München und Berlin 1952, S. 219.
- ↑ Gesetz Nr. 63 zur Klarstellung der Rechtslage in Bezug auf deutsches Auslandsvermögen und andere im Wege der Reparation oder Rückerstattung erfasste deutsche Vermögenswerte vom 31. August 1951; Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland 1951, S. 1107 – 1110 [1109.]
- ↑ Art. 3 Absatz 1 des Sechsten Teils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 23. Oktober 1954, BGBl II 1955, S. 440.
- ↑ Art. 3 Absatz 3 des Sechsten Teils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 23. Oktober 1954, BGBl II 1955, S. 440.
- ↑ Art. 5 Absatz 1 des Sechsten Teils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 23. Oktober 1954, BGBl II 1955, S. 440.
- ↑ Christian Tomuschat: Die Beneš-Dekrete und die Europäische Union in: Heiner Timmermann / Emil Voráček / Rüdiger Kipke: Die Beneš-Dekrete, Münster 2005, S. 455-481 (455).
- ↑ Christopher James Prout (Lord Kingsland): Gutachten zu den Beneš-Dekreten und zum Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union vom 1. Oktober 2002 in: Heiner Timmermann / Emil Voráček / Rüdiger Kipke: Die Beneš-Dekrete, Münster 2005, S. 522 – 541 (531).
- ↑ Christopher James Prout (Lord Kingsland): Gutachten zu den Beneš-Dekreten und zum Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union vom 1. Oktober 2002 in: Heiner Timmermann / Emil Voráček / Rüdiger Kipke: Die Beneš-Dekrete, Münster 2005, S. 522 – 541 (531).
- ↑ Jiří Dienstbier: Deutsche und Tschechen – ein Neubeginn in: Walter Koschmal / Marek Nekula / Joachim Rogall (Hrsg): Deutsche und Tschechen. Geschichte – Kultur – Politik. München 2001, S. 430 – 442 (439).
- ↑ § 3 Absatz 3 des Sechsten Teils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 23. Oktober 1954, BGBl 1955 II S. 440 ff.
- ↑ Bekanntmachung der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten sowie dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 8. Oktober 1990, BGBl 1990 II, S. 1386 – 1389.
- ↑ Christopher James Prout (Lord Kingsland): Gutachten zu den Beneš-Dekreten und zum Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union vom 1. Oktober 2002 in: Heiner Timmermann / Emil Voráček / Rüdiger Kipke: Die Beneš-Dekrete, Münster 2005, S. 522 – 541 (531).
- ↑ Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR): Fürst Hans-Adam II. von Liechtenstein gegen Deutschland; Urteil vom 12. Juli 2001, Az. 42 527/98, S. 19.[2]
- ↑ Internationaler Gerichtshof: Liechtenstein gegen Deutschland, Urteil vom 10. Februar 2005, Allgemeine Liste Nr. 123, S. 21 f.[3]
- ↑ Jiří Dienstbier: Deutsche und Tschechen – ein Neubeginn in: Walter Koschmal / Marek Nekula / Joachim Rogall (Hrsg): Deutsche und Tschechen. Geschichte – Kultur – Politik, München 2001, S. 430 – 442 (438).
- ↑ Verfassungsgericht der Tschechischen Republik, Urteil vom 8. März 1996, Pl. US 14/94;[4]
- ↑ Jaroslav Kučera: Der Hai wird nie wieder so stark sein. Tschechoslowakische Deutschlandpolitik 1945 – 1948, Dresden 2001, S. 88.
- ↑ Jaroslav Kučera: Der Hai wird nie wieder so stark sein. Tschechoslowakische Deutschlandpolitik 1945 – 1948, Dresden 2001, S. 79.
- ↑ Jaroslav Kučera: Der Hai wird nie wieder so stark sein. Tschechoslowakische Deutschlandpolitik 1945 – 1948, Dresden 2001, S. 86 f.
- ↑ Jaroslav Kučera: Der Hai wird nie wieder so stark sein. Tschechoslowakische Deutschlandpolitik 1945 – 1948, Dresden 2001, S. 86 f.
- ↑ Art. 6 A und D des Pariser Reparationsabkommens vom 14. Januar 1946. Deutscher Bundestag (Hg) 1952; Stenografischer Bericht 217. Sitzung S. 9552 - 9556. [5]
- ↑ Jaroslav Kučera: Der Hai wird nie wieder so stark sein. Tschechoslowakische Deutschlandpolitik 1945 – 1948, Dresden 2001, S. 99 f.
- ↑ Art. II Absatz 3 des Vertrages über die gegenseitigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 11. Dezember 1973 (Prager Vertrag), BGBl 1974 II, S. 989 ff.
- ↑ Nr. VII, Absatz 1 der deutsch-tschechischen Erklärung über die gegenseitigen Beziehungen und deren künftige Entwicklung vom 21. Januar 1997.[6]
- ↑ Martin Hořák: Entschädigung 2000 – 2006. Der deutsch-tschechische Zukunftsfonds und die Zahlungen an Opfer von Sklaven- und Zwangsarbeit, Prag 2007, S. 49.
- ↑ § 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1946 über die Rechtmäßigkeit von Handlungen, welche mit dem Kampf um die Wiedergewinnung der Freiheit der Tschechen und Slowaken zusammenhängen (Dekret Nr. 15).
- ↑ Jochen Frowein: Gutachten betreffend die Beneš-Dekrete und damit verbundene Fragen vom 12. September 2002 in: Heiner Timmermann / Emil Voráček / Rüdiger Kipke: Die Beneš-Dekrete, Münster 2005, S. 484 – 507 (499).
- ↑ Nr. III, Absatz 2 der deutsch-tschechischen Erklärung über die gegenseitigen Beziehungen und deren künftige Entwicklung vom 21. Januar 1997. [7]
- ↑ Hans Kutscher in: Bonner Vertrag, München und Berlin 1952, S. 219.
- ↑ Gesetz Nr. 63 zur Klarstellung der Rechtslage in Bezug auf deutsches Auslandsvermögen und andere im Wege der Reparation oder Rückerstattung erfasste deutsche Vermögenswerte vom 31. August 1951; Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland 1951, S. 1107 – 1110 [1109.]
- ↑ Art. 3 Absatz 1 des Sechsten Teils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 23. Oktober 1954, BGBl II 1955, S. 440.
- ↑ Art. 3 Absatz 3 des Sechsten Teils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 23. Oktober 1954, BGBl II 1955, S. 440.
- ↑ Art. 5 Absatz 1 des Sechsten Teils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 23. Oktober 1954, BGBl II 1955, S. 440.
- ↑ Christian Tomuschat: Die Beneš-Dekrete und die Europäische Union in: Heiner Timmermann / Emil Voráček / Rüdiger Kipke: Die Beneš-Dekrete, Münster 2005, S. 455-481 (455).
- ↑ Christopher James Prout (Lord Kingsland): Gutachten zu den Beneš-Dekreten und zum Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union vom 1. Oktober 2002 in: Heiner Timmermann / Emil Voráček / Rüdiger Kipke: Die Beneš-Dekrete, Münster 2005, S. 522 – 541 (531).
- ↑ Bekanntmachung der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten sowie dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 8. Oktober 1990, BGBl 1990 II, S. 1386 – 1389.
- ↑ Christopher James Prout (Lord Kingsland): Gutachten zu den Beneš-Dekreten und zum Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union vom 1. Oktober 2002 in: Heiner Timmermann / Emil Voráček / Rüdiger Kipke: Die Beneš-Dekrete, Münster 2005, S. 522 – 541 (531).
- ↑ Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR): Fürst Hans-Adam II. von Liechtenstein gegen Deutschland; Urteil vom 12. Juli 2001, Az. 42 527/98, S. 19.[8]
- ↑ Internationaler Gerichtshof: Liechtenstein gegen Deutschland, Urteil vom 10. Februar 2005, Allgemeine Liste Nr. 123, S. 21 f.[9]
- ↑ Christopher James Prout (Lord Kingsland): Gutachten zu den Beneš-Dekreten und zum Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union vom 1. Oktober 2002 in: Heiner Timmermann / Emil Voráček / Rüdiger Kipke: Die Beneš-Dekrete, Münster 2005, S. 522 – 541 (531).
- ↑ Jiří Dienstbier: Deutsche und Tschechen – ein Neubeginn in: Walter Koschmal / Marek Nekula / Joachim Rogall (Hrsg): Deutsche und Tschechen. Geschichte – Kultur – Politik. München 2001, S. 430 – 442 (439).
- ↑ § 3 Absatz 3 des Sechsten Teils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 23. Oktober 1954, BGBl 1955 II S. 440 ff.