Benutzer:Matthias v.d. Elbe/Überbrückungsleistungen

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Überbrückungsleistungen sind im deutschen Sozialrecht verankerte Sozialleistungen für Ausländer, die keine Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalten. Diesem Personenkreis, dem die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland zuzumuten ist, werden zeitlich befristete und in der Höhe stark eingeschränkte Überbrückungsleistungen gewährt, die die Zeit bis zur tatsächlichen Ausreise überbrücken sollen. Die Überbrückungsleistungen sind in § 23 SGB XII geregelt. Sie wurden zum 29. Dezember 2016 neu in das SGB XII aufgenommen.

Entstehungsgeschichte

Die Einführung von Überbrückungsleistungen steht im Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelungen zum Sozialleistungsausschlusses für Ausländer.

Über Ausschlussklauseln in § 7 SGB II schließt der Gesetzgeber seit langem bestimmte Ausländergruppen von dem Bezug von SGB-II-Leistungen aus. Das gilt in bestimmten Fällen auch für sogenannte EU-Ausländer. § 23 Abs. 3 SGB XII in der bis zum Dezember 2016 geltenden Fassung bestimmte, dass diese Ausländer darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII haben. In mehreren Entscheidungen hat das Bundessozialgericht (BSG) im Dezember 2015 klargestellt, dass der Grundsicherungsträger immerhin aber nach pflichtgemäßem Ermessen über die Gewährung von Sozialhilfe zu entscheiden habe. Unter bestimmten Umständen könne das behördliche Ermessen auf Null reduziert sein, sodass sich nach Auffassung des BSG im Ergebnis doch ein Anspruch auf Sozialhilfe ergeben könne. Dies gelte insbesondere für den Fall eines verfestigten Aufenthalts nach dem Ablauf von sechs Monaten. Diese Rechtsprechung des BSG wurde kontrovers aufgenommen. Neben Zustimmung, die vor allem von Flüchtlingsverbänden kam, gab es vielfach Kritik. Mehrere Landessozialgerichte vertraten die Auffassung, dass das BSG damit die Grenzen der zulässigen Auslegung überschritten habe.

Der Gesetzgeber hat die Rechtsprechung des BSG im Laufe des Jahres 2016 zum Anlass genommen, den § 23 SGB XII neu zu fassen. Er wollte sicherstellen, dass Ausländer, die keine SGB-II-Leistungen beziehen dürfen, gleichermaßen vom Sozialhilfebezug nach dem SGB XII ausgeschlossen sind. In methodischer Hinsicht erreichte er das Ziel, indem er den Ausschlusskatalog des § 7 SGB II inhaltsgleich ins SGB XII übertrug.