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Commons:Category:Diagrams of cycling route signs in Germany

Hallo Krd - Meinst Du nicht, dass die Datei:Hase-Ems-Tour.svg, Datei:Geestweg.svg und Datei:BR radltour 2011.svg besser auf Commons in obiger Kategorie aufgehoben wären? -- MaxxL - Disk 12:55, 4. Nov. 2016 (CET)

Hallo MaxxL. Ich glaube nicht, dass diese Bilder ohne Freigabe unter einer freien Lizenz für Commons akzeptabel sind. (Dass in der genannten Kategorie womöglich auch andere Bilder sind, die nicht in Ordnung sind, ist kein gültiges Argument.) --Krd 13:03, 4. Nov. 2016 (CET)
Mein Argument ist, dass es sich um von den Straßenverkehrsbehörden zugelassene Schilder im öffentlichen Raum handelt und somit schon einmal Panoramafreiheit genießen, sofern sie abgelichtet werden, und gemeinfrei sind, wenn sie nachgezeichnet werden. In den “Hinweise zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr in Nordrhein-Westfalen” oder “Erläuterung zur Beschilderung für den Radverkehr in Rheinland-Pfalz” sind Hinweise auf touristische Fahrradrouten Bestandteil der wegweisenden Beschilderung. Dort heißt es:
  • Die separate Führung in eigenen Wegweisern ist nicht zulässig. Entsprechende Logos oder Piktogramme sind immer in Form von Zusatzplaketten anzubringen.
  • Eine ansprechende, professionelle Gestaltung ist für eine benutzerfreundliche Anwendung und eine sinnvolle Vermarktung wichtig. Für jede Radroute ist ein eigenständiges Logo zu entwickeln. Falls das Logo einer Region integriert wird, muss das Logo der Radroute immer im Vordergrund stehen; zudem ist auf eine Nummerierung der Radroutenzu verzichten.
Für mich ergibt sich daraus die Gleichbehandlung entsprechend der übrigen touristischen Hinweistafeln, die dem motorisierten Verkehr gelten. -- MaxxL - Disk 14:42, 4. Nov. 2016 (CET)
Ich kann Dir soweit folgen, dass die Schilder im öffentlichen Raum fotografiert werden dürfen, nur liegt hier ja kein Foto vor, sondern eine Reproduktion nur des Logos. Und dass diese Logos gemeinfrei sind, kann ich bisher nicht nachvollziehen. Sie haben Schöpfungshöhe, und gehen meiner Meinung nach nicht als amtliches Werk durch. Für einen Beleg für die Gemeinfreiheit wäre ich dankbar. Gruß… --Krd 18:17, 4. Nov. 2016 (CET)
Was die Signets auf den Schildern betrifft, so werden diese im Auftrag von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bundesverkehrsminister, Landesverkehrsminister, Gebietskörperschaften wie Landschaftsverbände, Regierungspräsidenten und deren Unterbehörden wie kommunale und regionale Tourismusagenturen usw.) gestaltet. Der Zweck ist die Verwendung als wegweisende Beschilderung für Radtouristen und sind so in allen Städten und Gemeinden zu finden. Sie werden dort ausschließlich von den Baulastträgern wie Landesbetrieb-Straßen und den kommunalen Bauhöfen angebracht. Die Signet-Entwürfe werden in allen länderspezifischen Publikation zum Radwegenetz dargestellt. In Tourismusbroschüren verschiedenster Organisationen - wie Städte, Gemeinden, Regionalverbände usw. - werden diese Signets abgebildet. Aus den Herausgeberangaben der Druckschriften ist es ersichtlich, dass es sich bei den Signets um amtliche Werke handelt, deren Größe, Beschaffenheit, Verwendung und Anbringung vorgeschrieben wird. Bei den Anweisungen der Landesbehörden handelt es sich insoweit um ergänzende Vorschriften zur StVO soweit es den Radverkehr betrifft. In keiner der Veröffentlichungen wird auch nur andeutungsweise ein Urheberschaftvorbehalt gemacht. Mir ist kein einziger Beleg für einen Urheberschaftsvorbehalt bekannt. -- MaxxL - Disk 20:20, 4. Nov. 2016 (CET)
Schau dir bitte mal HBR Rheinland-Pfalz TOP 5.3 Inhalte der routenorientierten Wegweisung an. Für mich ist die Qualität des amtlichen Werkes für die Logos und die Zusatzplakette damit belegt. -- MaxxL - Disk 21:22, 4. Nov. 2016 (CET)
Nach Amtliches Werk bin ich weiterhin anderer Meinung. --Krd 06:59, 5. Nov. 2016 (CET)