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Dieser Artikel stellt die gängigsten Entstehungsarten der Umsatzsteuer dar. Grundsätzlich ist hier zwischen Soll- und Istversteuerung zu unterscheiden. Die Sollversteuerung ist der Regelfall. Unter bestimmten Voraussetzungen kann vom zuständigen Finanzamt die Istversteuerung genehmigt werden.


Sollversteuerung

Grundsatz: Die Steuer ist nach vereinbarten Entgelten zu berechnen, § 16 UStG.

Die Umsatzsteuer entsteht hier mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Leistung ausgeführt wurde [1].


Ausnahme: Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes (§ 10, § 11 UStG) vor Leistungsausführung vereinnahmt, entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf desjenigen Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde.

→ sogenannte Istversteuerung von Anzahlungen [2]

Die Anzahlung muss nicht in Geld geleistet werden, es kann sich hier auch um eine Lieferung oder sonstige Leistung handeln [3].


Teilleistungen: Die grundsätzlichen Regeln der Sollversteuerung gelten auch für Teilleistungen. Eine Teilleistung liegt vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird [4]. Die Teilleistung wird im Bezug auf die Steuerentstehung als selbständige Leistung behandelt. Die Umsatzsteuer entsteht nun mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Teilleistung ausgeführt wurde [5].

Beispiele:

  • monatliche Miete
  • private Kfz-Mitbenutzung (als unentgeltliche Wertabgabe)
  • Dienstleistungen
  • sonstige weitere Dauerleistungen

Nicht hierzu zählen besonders Werkleistungen oder Werklieferungen. Ebenso geleistete Abschlagzahlungen, da hier lediglich ein Gesamtentgelt vorausgezahlt wird. Abschlagzahlungen sind nach den Regeln der Istversteuerung von Anzahlungen zu behandeln.


Zeitpunkt der Leistungen (Sollversteuerung): Zunächst ist zu unterscheiden, ob es sich bei dem Umsatz um eine Lieferung oder eine sonstige Leistung handelt [6].

→ bei Lieferungen

  • Lieferungen gelten grundsätzlich dann als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den zu liefernden Gegenstand erlangt [7]. Bei Sukzessivlieferungen ist der Zeitpunkt jeder einzelnen Lieferung maßgebend [8].

→ bei sonstigen Leistungen

  • Werkleistungen: Im Zeitpunkt ihrer Vollendung
  • Duldungs-/Unterlassungsleistungen: bei zeitlicher Begrenzung mit Zeitablauf; ohne zeitliche Begrenzung gelten sie als sofort ausgeführt (sobald die Vereinbarung in Kraft tritt)
  • Handelsvertreter: Mit Ausführung des vermittelten Geschäfts
  • Handelsmakler: Mit Erteilung der Schlussnote

Istversteuerung

Gilt § 20 UStG, entsteht die Umsatzsteuer abweichend der Regelung des § 16 UStG nach vereinnahmten Entgelten [9].


Voraussetzungen: Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten (§ 20 I Nr. 1-3 UStG), dass ein Unternehmer

  • dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250.000 EUR betragen hat, oder
  • der nach § 148 AO von der Buchführung befreit ist (Bewilligung von Erleichterungen bei Härten), oder
  • Umsätze aus einer freiberuflichen Tätigkeit erzielt

die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen kann[10].


Die Steuer entsteht somit mit Ablauf Voranmeldungzeitraum, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde.


Zeitpunkt der Leistung (Istversteuerung): Als Zeitpunkt der Vereinnahmung gilt bei Überweisungen auf ein Bankkonto grundsätzlich der Zeitpunkt der Gutschrift. Vereinnahmt sind auch Beträge, die der Schuldner dem Gläubiger am Fälligkeitstag gutschreibt, wenn die Beträge dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung stehen (vgl. BFH-Urteil vom 24.3.1993, X R 55/91, BStBl II S. 499) [11].


Die Istbesteuerung darf lediglich Auswirkungen auf den Zeitpunkt er Besteuerung haben. Sie darf keinesfalls zu einem anderen steuerlichen Ergebnis als bei Sollbesteuerung führen. Insbesondere bei Steuersatzänderungen führt die Istbesteuerung nicht zu einem anderen anzuwendenden Steuersatz [12].

Weitere Entstehungsvorschriften

Beförderungseinzelbesteuerung

Bei Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, entsteht die Steuer im Zeitpunkt, in dem der Kraftomnibus ins Inland gelangt[13].

Unentgeltliche Wertabgabe

Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die unentgeltliche Wertabgabe ausgeführt wurde. Da Hier kein Geldfluss erfolgt, kann auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung nicht abgestellt werden. die Steuer ist sowohl bei der Sollbesteuerung als auch bei der (gewählten) Istbesteuerung stets mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes entstanden, in dem die Tatbestandsmerkmale der Steuerbarkeit erfüllt sind.

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Für Erwebe im Sinne des § 1a UStG entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats. Auch hier besteht kein Unterschied zwischen der Sollbesteuerung und der Istbesteuerung. Der Zeitpunkt des Erwerbs ist identisch mit dem Zeitpunkt der Lieferung[14].

Fahrzeugeinzelbesteuerung

Die Steuer für die Besteuerung neuer Fahrzeuge im Sinne des § 1b UStG entsteht mit dem Tag des Erwerbs[15].

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 UStG; A 13.1 Abs. 1 S. 1 UStAE
  2. § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 4 UStG; A 13.1 Abs. 1 S. 5 UStAE
  3. Finanz und Steuern, Band 2, Völkel u. Karg S. 484 ISBN 3-7910-2367-5
  4. § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 3 UStG; A 13.4 Abs. 1 S. 1+2 UStAE
  5. § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 i.V.m. S. 1 UStG
  6. Finanzen und Steuern, Band 2, Völkel u. Karg S. 482-483 ISBN 3-7910-2367-5
  7. A 13.1 Abs. 2 S. 1 UStAE
  8. A 13.1 Abs. 2 S.2 UStAE
  9. § 13 Abs. 1 Nr. 1b UStG
  10. § 20 I Nr. 1-3 UStG
  11. A 13.6 Abs. 1 S. 3 + 5 UStAE
  12. Finanzen und Steuern, Band 2, Völkel u. Karg S. 485 ISBN 3-7910-2367-5
  13. § 13 I Nr. 1c UStG
  14. § 13 I NR. 6 UStG
  15. § 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG

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