Benutzer:Offenbacherjung/Spielwiese/Rückkaufhandel

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Rückkaufhandel ist ein Terminus technicus des deutschen Zivil-, Gewerbe- und Pfandleiherechts. Er bezeichnet den gewerbsmäßigen Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkauf­rechts.

Obwohl nach Gesetzeswortlaut verboten, darf er gleichwohl nach höchstrichterlicher Rechtsprechung innerhalb gewisser Grenzen legal durchgeführt werden.

Normierung und Gesetzeszweck

Ausdrückliche Erwähnung findet der Rückkaufhandel in § 34 Gewerbeordnung. Die Norm regelt die Ausübung des Pfandleihgewerbes. In deren Absatz vier sagt der Gesetzgeber:

(4) Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist verboten.[1]

Mit dem Verbot der Gewährung eines Rückkaufsrechts soll verhindert werden, dass Rückkaufsgeschäfte abgeschlossen werden, die es dem Käufer ermöglichen, nach Ablauf der Rückkaufsfrist frei, also ohne Bindung an die für Pfandleiher geltenden Verwertungsbedingungen, über die gekaufte Sache zu verfügen. Der Käufer (Rückkaufshändler) soll nicht infolge der seinem freien Ermessen überlassenen Verwertung des Rückkaufsgegenstands zu erheblichen Gewinnen auf Kosten des Verkäufers (Darlehensnehmers) gelangen können,[2] was die Vorschriften über das Pfandleihgewerbe gerade verhindern wollen[3].[2] Der Pfandleiher ist nämlich daran gebunden, den nicht fristgemäß eingelösten Pfandgegenstand zu versteigern und den seine Forderungen übersteigenden Betrag für eine bestimmte Zeit zugunsten des Verpfänders zu verwahren.[3] In Übereinstimmung damit hat bereits das Reichsgericht ausgesprochen, dass unter Rückkaufgeschäften verschleierte Pfandleihgeschäfte zu verstehen seien.[4]

Verfassungskonforme Auslegung durch die Rechtsprechung

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Norm um eine – wenn auch zulässige – Regelung der Berufsausübung und damit einen Eingriff in die Gewerbefreiheit.[2] Vor diesem Hintergrund ist die Norm verfassungskonform auszulegen. Zu diesem Zweck eröffnet der Bundesgerichtshof die Möglichkeit der Ausübung und Durchführung des Rückkaufhandels, soweit sich der Käufer für den Rückkauf lediglich das Entgelt für die Überlassung des Kapitals und die Kosten seines Verwaltungsaufwands sowie den Nutzungsersatz bei einer zeitweiligen Überlassung der Sache versprechen lässt. Damit orientiert sich die zulässige Vergütung eines erlaubten Rückkaufhandels an den Kosten, welche für ein vergleichbares Pfandleihgeschäft entstehen, zuzüglich des Entgelts für den Gebrauchsvorteil für eine Überlassung der Sache.[5]

Erfolgreiches Wirtschaftsmodell

Einzelnachweise