Benutzer:Pistazienfresser/Einwilligung

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Die Einwilligung ist ein Rechtfertigungsgrund aus der deutschen Strafrechtsdogmatik. Nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung ist die Einwilligung aber auch im Zivilrecht anwendbar, wenn die Rechtswidrigkeit von Eingriffen in Rechtsgüter zu prüfen ist (z. B. im Deliktsrecht).

Ein spezieller Fall der Einwilligung ist für den Bereich der Körperverletzung in § 228 StGB geregelt (s. u.).

Besondere Relevanz hat die Einwilligung im Rahmen einer Heilbehandlung nach Ansicht der Rechtsprechung (insbesondere des BGH). Denn hiernach soll auch für einen ärztlichen Heileingriff der Tatbestand einer Körperverletzung nicht im Rahmen eines Einverständnisses ausgeschlossen werden, selbst wenn das Verhalten im Rahmen einer Heilbehandlung stattfinde und es in der Summe aller Tätigkeiten eventuell sogar zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes führe.

Unterschied zum Einverständnis

Mit dem Einverständnis bildet die Einwilligung im deutschen Strafrecht ein Begriffspaar . Gemeinsamer Oberbegriff ist insofern das Einvernehmen. Im Gegensatz zum tatbestandsausschließenden Einverständnis schließt die rechtfertigende Einwilligung aber nicht schon die erste Stufe im strafrechtlichen Deliktsaufbau, die sogenannte Tatbestandsmäßigkeit, sondern erst die zweite Stufe, die Rechtswidrigkeit (das Unrecht), der Tat aus.

Die einzelnen Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Einwilligung

Objektive Voraussetzungen

Erklärung vor der Tat/dem Eingriff in das Rechtsgut

Nicht wiederrufen

Reichweite der Einwilligung/Wissen um die Folgen des Eingriffs

Einwilligungsfähigkeit

Dispositionsbefugnis

Keine Einwilligungssperre

Die Einwilligung führt bei (aktiven) Tötungen nicht zu einer Rechtfertigung. Dies wird aus der Strafvorschrift des § 216 ("Tötung auf Verlangen") geschlossen.

Besondere Voraussetzungen/Einschränkungen der Dispositionsbefugnis

Für den Bereich der Körperverletzung wird als zusätzliche und besondere Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einwilligung in § 228 vom Gesetzgeber verlangt, dass kein Verstoß gegen die "guten Sitten" vorliege.

Subjektives Rechtfertigungselement (beim Täter)