Benutzer:Prof. Dr. Peter Knief/Praxisbewertung
Praxisbewertung
1. Einführung
Die Praxisbewertung hat die Ermittlung des Wertes einer freiberuflichen Praxis oder eines Ánteils daran zum Gegenstand.
Sie ist ein Sondergebiet der Unternehmensbewertung.
Die Besonderheit besteht darin, dass die freien Berufe berufsständisch sehr unterschiedliche komplexe Gebilde darstellen: Ärzte sind betriebswirtschaftlich nicht mit Steuerberatern vergleichbar, diese nicht mit Wirtschaftsprüfern, auch nicht mit Anwälten, die ihren Beruf in sehr unterschiedlicher Größenordnung ausüben können. In der Regel sind das die sog. Katalog-Berufe des § 18 EStG.
Diese sehr unterschiedlichen Disziplinen müssen bei der Praxisbewertung sachgerecht berufsbezogen erfasst, abgebildet und dann bewertet werden.
Abzugrenzen sind die freie Berufe, welche mittlerweile ihren Beruf auch in Form einer Kapitalgesellschaft ausüben dürfen(i.d.R. in Form der GmbH)von den gewerblichen Unternehmen.
Der Begriff "Unternehmensbewertung"Unternehmensbewertung bleibt im betriebswirtschaftlichen Sprachgebrauch den gewerblichen Unternehmens vorbehalten, bei den Freien Berufen spricht man von Praxisbewertung.
Seit dem 1.1.2009 wird als Methode zusätzlich auch das sog. vereinfachte ErtragswertverfahrenVereinfachtes Ertragswertverfahren zur Schätzung des gemeinen Werts des Betriebsvermögens von Freien Berufen im Rahmen der §§ 199 BewG für Zwecke der Festsetzung der Schenkungs- oder Erbschaftssteuer angewandt.
2. Betriebswirtschaftlich Grundlagen
Die Praxisbewertung dient der Wert- oder Preisermittlung von freiberuflichen Praxen; betriebswirtschaftlich ist es die finanzmathematische Diskontierung zukünftiger Ertragsüberschüsse für einen bestimmtem Zeitraum ( Fortführungsdauer)mit einem bestimmten Zinssatz;methodisch ist es also eine InvestitionsrechnungInvestitionsrechnung besonderer Art. Neben dem Zinssatz ist von Bedeutung die sog. Fortführungsdauer einer Praxis. Die Fortführungsdauer ist nicht zu verwechseln mit der Goodwillverflüchtigungsdauer.Geschäfts- oder FirmenwertGoodwillverflüchtigungsdauer ist der Zeitraum, in ein erworbener Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben werden kann( in der Regel 3-7 Jahre).
Die Fortführungsdauer ( n) liegt für eine Einzelpraxis je nach Berufszweig bei 6-8 Jahren, bei Sozietäten liegt sie zwischen 8 und 20 Jahren, je nach Berufszweig.
3. Anlässe der Praxisbewertung
- Kauf einer Praxis
- Verkauf einer Praxis oder eines Anteils
- Verschmelzung von 2 oder mehr Praxen
- Zugewinnermittlung gem. §§ 1372 ff. BGB
- Betriebsvergleich im BenchmarkingBenchmarking
- Schenkung oder Erbschaft einer Praxis
- Realteilung einer Praxis
4. Einordnung in die Grundlagen der Unternehmensbewertung
Bewertet werden zukünftige Ertragsüberschüsse; dabei muss betriebswirtschaftlich der sog. UnternehmerlohnUnternehmerlohn als Zusatzkosten berücksichtigt werden, um einen betriebswirtschaftlich vergleichbaren und angemessenen Überschuss zu ermitteln.
Die Ermittlung dieses kalkulatorischen UnternehmerlohnesKalkulatorischer Unternehmerlohnbereitet für die freien Berufe nicht unerhebliche Probleme(vgl. dazu die Literatur unten).
Die freien Berufe üben ihre Tätigkeit sehr individuell aus, sodass ihre Unternehmerlöhne, ihre Betriebe und ihre Überschüsse nicht ohne Schwierigkeit typisiert werden können.
Zum 1.1.2009 hat der Steuergesetzgeber in § 202 Abs. 1 Ziff. 2 lit. d BewG einen "angemessenen Unternehmerlohn" als Abzugsgröße in dem Vereinfachten Ertragswertverfahren zugelassen.
Nach der BGH-Rechtssprechung sind die freiberuflichen kalkulatorischen Freiberuflerlöhne betriebswirtschaftlch sehr individuell festzusetzen.
Grundlage können die LSP(Leitsätze zur Preisermittlung öffentlicher Aufträge aus 1953) sein, die um die berufsspezifischen Eigenheiten der Berufsstände zu ergänzen sind.
Grundsätzliche Literatur zur Ermittlung der kalkulatorischen Freiberuflerlöhne für z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte und Ärzte wurde anlässlich der Diskussion des vereinfachten Ertragswertverfahrens von Knief veröffentlicht(vgl. Literaturverzeichnis unten).
5. Rechtsprechnung des BGH
In seinem richtungsweisendem Urteil vom 6.2.2008 (XII ZR 45/06, in Stbtg 2006, S. 173 ff.)hat der BGH in einem familienrechtlichen Tierarztfall zum einen klargestellt, dass der kalkulatorische Arztlohn individuell ermittel werden muss, zum anderen hat er hinsichtlich der Bewertungsmethode das Unternehmensbewertungsverfahren nach dem Standard der Wirtschaftsprüfer( IdW S1) favorisiert.Dies kommt auch zum Ausdruck in Palandt/Edenhofer 69. Aufl. 2009, § 1376,Rn(5), sowie § 2311, Rn.8 und 9.
6. Pauschale Bewertungsverfahren bestimmter freier Berufe
Die freien Berufe, insbesondere die Ärzte, Steuerberater und Rechtsanwälte, hatten bisher über sog. Hinweise ihren Mitglieder Bewertungshilfen an die Hand gegeben. Die Bundessteuerberaterkammer hat am 30.6.2010 neue Hinweise veröffentlicht( nur auf der Homepage einsehbar): die Hinweise der Bundesrechtsanwaltskammer sind veraltet, sollen noch 2010 neu kommen; die Bundesärztekammer ( BÄK)hat mit Beschluss vom 9.9.2008 sog. Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen veröffentlicht in Deutsches Ärztblatt, Jg. 105, Heft 51 - 52, 22.12.2008, A 2778 ff. Das Verfahren der Bundesärztekammer ist in der Literatur umstritten, dennoch erfreut es sich unverständlicher Weise einer nicht unbeachtlichen Beliebtheit bei einer Vielzahl von Sachverständigen; das mag an seiner gewissen "Einfachheit" liegen. Es sei im Folgenden nicht dargestellt , da es betriebswirtschaflich nicht haltbar ist und einer Überprüfung durch den BHG nicht Stand halten dürfte. Die wesentlichen Kritikpunkte sind: - Das Verfahren beruht auf Vergangenheitswerten - Das typisierte sog. " alternative Arztgehalt" von 76.000 € ist für viele Arztberufe
nicht realitisch; schon die Gehälter des Marburger Bundes liegen höher.
- Der Vervielfältiger von "2" ist nicht nachvollziehbar.
- Der Wertbeeinflussungsfaktor wird nicht objektiviert ermittelt.
Der Praxiswert muss also auch nach den anderen Methoden ermittelt werden. Aus den Beispielen von Knief(Gutachten zur Ermittlung des Wertes einer medizinischen Einzelpraxis,vgl. [www.peter-knief.de ], (Seite 26 des Berichts) ergeben sich für einen Fall ähnlicher Größenordnung bei gleichen Prämissen folgende Werte je nach Methode, die hier wegen des Umfangs nicht dargestellt werden können:
Gesamtwert Substanz Goodwill
Wert nach den Hinweisen der Bundesärztekammer 405.927 91.716 314.211 Wert nach § 199 ff. BewG - Vereinfachtes Ertragswertverfahren 985.459 91.716 893.743 Wert bei individueller Bewertung nach IdW S1 148.327 91.716 56.611
Dieser Wertevergleich muss nachdenklich machen über den "Wert" der Bewertungsmethoden; die Methode der Finanzverwaltung neigt lt. Literatur zu Überbewertungen; das BÄK-Verfahren zeigt wegen seiner Vergangenheitsorientierung erhebliche Schwächen.
Die Bundessteuerberaterkammer konzentriert sich sehr deutlich auf kleine und mittlere Einzelpraxen einerseits, hinsichtlich der Methode auf die Umsatzvervielfältiger. Diese neuen Hinweise kritisiert Knief in DStR: für ihn sind die Vervielfältiger statistisch nicht representativ;seiner Auffassung sagen die sog. Umsatzvervielfältiger nichts über Synergieeffekte, die bei Kauf einer Praxis bezahlt werden.
Es ist mittlerweile allgemeine Literatur-Auffassung, dass nur nur eine individuelle Bewertung nach dem zukunftsorientierten Ertragswertverfahren nach dem IdW S1 richtig sein dürfte( vgl.o. BGH). Was den Zeitraum der Diskontierung betrifft, tendiert die Bewertungspraxis nicht zu einer Unendlichen Laufzeit einer freiberuflichen Praxis, sondern zu abgekürzten Laufzeiten, je nach Berufsgruppe und Anzahl der Berufsträger.
7. Literaturhinweise
Die folgenden zitierten Literaturangaben führen zu allen wichtigen Quellen über die Thematik der Praxisbewertung zum gegenwärtigen Stand(16.9.2010).
von Borstel/Schorr, Kauf und Bewertung einer Steuerberaterpraxis, Herne/Berlin 2003, 3. Aufl.
Bundesärztekammer, Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen, Stand 9.9.2008, Deutsches Ärzteblatt Jg. 105, Heft 51 52 v. 22.12.2008
Coenenberg/Saalfeld, Wertorientierte Unternehmensführung, 2. Aufl., Stuttgart 2007
DATEV, Kanzleinachfolge - rechtzeitig die Weichen stellen - , Seminarmanuskript 3/2009 von Wunram/Alwast/Schön
Fischer/Wanagas, Bundessteuerberaterkammer veröffentlicht neue Hinweise zur Praxiswertermittlung. DStR 2010, S. 1853 ff.
Heid, Peter, Gründung, Kauf, Eintritt, Zusammenschluss, Berlin 2005
IdW (Hrsg.), Grundsätze der Durchführung von Unternehmensbewertungen( IdW S1) vom 2.4.2008
Kaiser/Ermert, Kauf und Bewertung einer Anwaltspraxis,3. Auflage
Kaiser/Wolny, Kauf und Bewertung einer Anwaltspraxis, Recklinghausen 1996, 2. Auflage
Knief, Peter, Der kalkulatorische Unternehmerlohn für Steuerberater, in DStR 2008, S.1895 ff.
Knief, Peter, Die Bewertung medizinischer Praxen nach dem 31.12.2008, in DER BETRIEB 2009, S. 866 ff.
Knief, Peter, Zur Bewertung von Steuerberaterpraxen nach dem 1.1.2009, in DStR 2009, S. 604 ff.
Knief, Peter, Wertorientierte Steuerberaterpraxisführung, in DStR 2009, S. 1818 ff.
Knief, Peter, Die Ermittlung des kalkulatorischen Rechtsanwaltslohnes, in Anwaltsblatt 2010,S.92 ff.
Knief, Peter, Neue Ansätze und Anforderungen zur "Bewertung medizinischer Praxen", in Betriebswirtschaftliche Mandantenbetreuung, 2/2010, S. 56 ff.
Knief, Peter, Die Ermittlung des kalkulatorischen Unternehmerlohnes für freiberufliche Mediziner, in Betriebswirtschaftliche Mandantenbetreuung 3/2010, S.78 ff.
Knief, Peter, Die neuen Hinweise vom 30.6.2010 der Bundessteuerberaterkammer für die Ermittlung des Wertes einer Steuerberaterpraxis - Eine betriebswirtschaftliche Kapitulation? , in DStR 39/2010
Knief/ Weippert, Erste praktische Erfahrungen mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren gemäß §§ 199 ff. BewG, Stbg 2010, Nr.1, S.1 ff.
Schmidt-Domin, H.G.,Bewertung von Arztpraxen und Kaufpreisfindung,3. Aufl., Berlin 2009
Wehmeier, Wolfgang, Praxisbewertung: Wert- und Preistreiber, Stbg 2008, S.19 ff.
Wehmeier, Praxisübertragung in wirtschaftsprüfenden und steuerberatenden Berufen, 5. Aufl. Bonn 2009
8. Siehe auch
Kalkulatorischer UnternehmerlohnKalkulatorischer Unternehmerlohn
UnternehmensbewertungUnternehmensbewertung
Vereinfachtes Ertragwertverfahren
9. Software
vgl. dazu sehr ausführliche offene Excelsoftware von Knief auf [1] zur
Bewertung einer medizinischen Einzelpraxis Bewertung einer Steuerberater-Einzelpraxis Bewertung eienr Rechtsanwalts-Einzelpraxsi
[10. Weblinks]
Bundesrechtsanwaltskammer[2]
Bundesärztekammer[3]
Institut der Wirtschaftsprüfer[4]
Iww-Verlag[5]
--212.202.130.74 19:12, 16. Mär. 2010 (CET)
--Prof. Dr. Peter Knief 12:33, 22. Sep. 2010 (CEST)